1. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026-2029
Laufzeit: 06.07.2026, 10:00 Uhr bis zum 17.07.2026, 16:00 Uhr
Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind juristische Personen, insbesondere auch Gebietskörperschaften oder Verwaltungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Nicht antragsberechtigt sind Behörden bzw. Dienststellen des Bundes sowie der Bundesländer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Nicht zuwendungsfähig sind Ladepunkte, zu deren Aufbau Antragssteller vertraglich bzw. rechtlich verpflichtet sind, oder die aus vertraglichen, rechtlichen oder organisatorischen Gründen von den Antragsstellern nicht umgesetzt werden dürfen oder können. Dazu zählen beispielsweise Ladepunkte,
- die aufgrund von § 7c EnWG nicht entwickelt, verwaltet oder betrieben werden dürfen;
- zu deren Aufbau sich bspw. Autohäuser, Werkstätten oder Tankstellen, im Rahmen einer Markenbindung verpflichtet haben;
- die durch rechtliche Vorgaben aufzubauen sind (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz);
- für die bis Ende der Vorhabenlaufzeit kein geeigneter Platz für Ladeeinrichtung, Nebenaggregate oder Stellplatz gefunden werden konnte.
Fördergegenstand:
Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme (siehe 6.3 der Richtlinie). In diesem Aufruf sind mindestens 1 Schnell-Ladepunkt (maximal 2) oder 4 Normal-Ladepunkte (maximal 20) aufzubauen.
Förderfähig im Sinne dieses Förderaufrufes sind ausschließlich Ladepunkte, die rund um die Uhr (24 Stunden pro Tag an sieben Tagen die Woche) öffentlich zugänglich sind.
Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten sowie Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst.
Förderobergrenze:
Gefördert werden im Rahmen dieses Aufrufes neu aufgebaute und barrierefreie Ladepunkte (LP) mit folgenden Obergrenzen gem. nachfolgender Kategorien (Nennladeleistung eines LP):
- Kategorie A (Normal-LP mit Nennladeleistung ≥11 kW und ≤ 22 kW): 3.000 € pro LP
- Kategorie B (Schnell-LP mit Nennladeleistung > 22 kW und ≤100 kW): 10.000 € pro LP
- Kategorie C (Schnell-LP mit Nennladeleistung > 100 kW bis ≤ 250 kW): 15.000 € pro LP
- Kategorie D (Schnell-LP mit Nennladeleistung > 250 kW): 25.000 € pro LP
Grundsätzlich darf die gewährte Zuwendung die förderfähigen Kosten (Beschaffung, Installation, Netzanschluss, Inbetriebnahme etc.) nicht überschreiten.
Reduzierung der Förderobergrenzen:
Für Ladepunkten, die nicht barrierefrei sind, gelten folgende reduzierte Obergrenzen gemäß den oben benannten Kategorien:
- Kategorie A: 2.000 Euro pro LP
- Kategorie B: 7.000 Euro pro LP
- Kategorie C: 10.000 Euro pro LP
- Kategorie D: 17.000 Euro pro LP
Auch bei nicht barrierefreien Ladepunkten darf die gewährte Zuwendung die förderfähigen Kosten (Beschaffung, Installation, Netzanschluss, Inbetriebnahme etc.) nicht überschreiten.
Fördersumme pro Antragsteller:
Pro Antragsteller wird die maximale Zuwendungssumme in diesem Förderaufruf auf 250.000 Euro begrenzt.
Voraussetzungen:
- Ladestandort in Bayern mit ununterbrochener öffentlicher Zugänglichkeit (24/7)
- Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags.
- Aufbau und Installation der geförderten Ladepunkte durch Fachpersonal
- Förderhinweis am Ladepunkt
- Keine Förderung von Ausgaben außerhalb der jeweiligen Projektlaufzeit
- Keine Förderung von Eigenleistungen
- Kumulierungsverbot
- Regelmäßige Berichterstattung
Bewilligungsverfahren:
Mit der Antragstellung muss eine Kostenabschätzung des Vorhabens nachvollziehbar durch mindestens ein Vergleichsangebot oder einschlägige Referenzen mit vergleichbaren Ladeinfrastrukturvorhaben belegt werden.
Förderfähig sind ausschließlich Ladepunkte, deren Errichtung innerhalb von drei Jahren nach Maßnahmenbeginn voraussichtlich nicht zu Marktbedingungen erfolgen würde. Daher können nur Vorhaben mit einem geringen Wirtschaftlichkeitspotenzial berücksichtigt werden. Die Bewertung des Wirtschaftlichkeitspotenzials erfolgt durch die Zuwendungsstelle. Die förderfähigen Anträge werden nach dem Verhältnis von PKW-Bestand (Zulassungszahlen) zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten in der Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in der die beantragte Ladeinfrastruktur errichtet werden soll, priorisiert. Die Anträge werden in dieser Reihenfolge und vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel bearbeitet.
Anträge aus derselben Region bzw. mit gleichem PKW-Ladepunkt-Verhältnis werden darüber hinaus in der Reihenfolge der Antragstellung (Zeitstempel der digitalen Einreichung) bearbeitet.
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FAQs
Nein, es muss bis zum Erhalt des Förderbescheids gewartet werden, bis Bestellungen getätigt oder Aufträge vergeben werden dürfen. Lediglich Angebote dürfen eingeholt und Planungen aufgestellt werden. Es dürfen Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen nur innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt werden.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Alle Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen außerhalb des im Förderbescheid benannten Projektzeitraums können nicht gefördert werden. Die automatische Eingangsbestätigung des Antrages ist keine Förderzusage bzw. kein Förderbescheid.
Vor der Antragstellung gekaufte Komponenten oder beauftragte Dienstleistungen sind nicht förderfähig.
Ja, mit der Antragstellung muss eine Kostenabschätzung des Vorhabens nachvollziehbar durch mindestens ein Vergleichsangebot oder einschlägige Referenzen mit vergleichbaren Ladeinfrastrukturvorhaben belegt werden.
Antragsteller, die Anträge ohne Anmeldung des Elster-Unternehmenskontos eingereicht haben, müssen den Antrag ausdrucken und uns als Papierversion unterschrieben zukommen lassen.
Nach Ende des Förderaufrufs werden die Anträge gereiht (Siehe Förderaufruf, Bewilligungsverfahren) und im Rahmen der verfügbaren Wirtschaftsmittel bewilligt. Nach 3-4 Monaten nach Ende des Förderaufrufes sollten alle Förderbescheide versandt sein.
- Bitte beachten Sie die Anforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur gemäß Punkt 7 des Förderaufrufs.
- Für öffentliche Ladeinfrastruktur müssen verschiedene gesetzliche Vorgaben (u.a. AFIR, Ladesäulenverordnung, Mess- und Eichrecht, etc.) eingehalten werden.
- Für Kommunen bieten wir auf dieser Seite wichtige Informationen: Elektromobilität in bayerischen Kommunen: Bayern Innovativ
- Es dürfen Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen nur innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt werden. Nach Erhalt des Förderbescheids kann eine Beauftragung oder Bestellung gestellt werden und die Ladepunkte können aufgebaut werden.
- Das Vorhaben muss innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen sein. Das Startdatum ist im Förderbescheid festgelegt. Mit dem Förderbescheid erhalten Sie ein Terminblatt, in dem alle relevanten Termine aufgeführt sind. Sollte das aus unvorhersehbaren Gründen, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, nicht möglich sein, empfehlen wir dringend eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Projektträger.
- Nach Inbetriebnahme der Ladepunkte müssen diese für mindestens fünf Jahre (60 Monate) im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben und im Sinne der Richtlinie betrieben werden. Jedes Jahr wird ein Kurzbericht über die Nutzung der Ladepunkte fällig. Dazu wird eine digitale Vorlage für die Antragsteller durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.
Barrierefreies Nutzen des Ladepunktes für motorisch eingeschränkte Menschen gemäß DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Die Mindestanforderungen beziehen sich auf die Beschaffenheiten und Maße des Stell- bzw. Parkplatzes sowie des Ladepunktes. Stellplatz senkrecht zur Straße:
- Stellplatzlänge: mind. 5,0 Meter (Längsneigung max. 3 %)
- Stellplatzbreite: mind. 3,5 Meter bei Einzel- bzw. 6,0 Meter bei Doppelstellplätzen (Querneigung max. 2 %); bei Doppelstellplätzen ist ein gemeinsamer markierter Ein-/Ausstiegsstreifen von mind. 1 Meter Breite zwischen den Parkplätzen vorzuhalten
- Bordsteinhöhe zwischen Parkplatz und Ladesäule bzw. weiterführendem Weg ≤ 3,0 cm
Stellplatz parallel zur Straße:
- Stellplatzlänge: mind. 6,7 Meter (Längsneigung max. 3 %)
- Stellplatzbreite: mind. 2,5 Meter i.V.m. mind. 1,4 Meter breitem angeschlossene „Gehweg“ (Querneigung max. 2 %)
- Bordsteinhöhe ≤ 3,0 cm
Ladepunkt:
- Alle physisch zu bedienenden Elemente wie Tasten, Kartenschlitze, Bedienelemente auf Displayflächen, Ladestecker angeschlagener Ladekabel oder Steckdosen zum Laden liegen in einer Höhe zwischen 0,85 m und 1,05 m (Messpunkt ist der Mittelpunkt des Elements). Die Anforderung an die Höhe der Bedienelemente entfällt für jene Bedienelemente, deren Funktionen über einen Fernzugriff zugänglich gemacht werden.
- Hindernisfreier und rollstuhlgeeigneter Bewegungsraum vor den Bedienelementen
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Förderaufruf unter der E-Mail-Adresse: Per Mail kontaktieren
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