Zwei Jahre Aufschub für Nachhaltigkeits-Berichtspflicht
Fristaufschub für CSRD-Berichtspflicht – Unternehmen erhalten mehr Zeit, doch Nachhaltigkeit bleibt ein Wettbewerbsfaktor
28.02.2025
Quelle: E & M powernews
Die Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung (Asew) sieht das EU-Omnibusverfahren von dieser Woche als Fristaufschub für die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht CSRD.
Die Umsetzung der Nachhaltigkeits-Berichtspflicht in nationales Recht hat in Deutschland bereits die Fristen überschritten. CSRD steht für die Corporate Social Responsibility Direktive (EU) 2022/2464 von Unternehmen. Mit der Festlegung des sogenannten „Omnibus“-Verfahrens vom 26. Februar 2025 erhalten Unternehmen nun Fristaufschub. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung (Asew).
Auch der Kreis der Betroffenen verringere sich mit dem neuen Verfahren. Dennoch rät das Netzwerk dazu, sich nicht vom Thema Nachhaltigkeit abzuwenden. „Die Umsetzung soll um zwei Jahre aufgeschoben werden“, erklärt Goldy Raimann, Gruppenleiterin Nachhaltigkeit bei der Asew, ein zentrales Kernergebnis der veröffentlichten Omnibus-Pakete. Die EU hat im Omnibus I & II-Paket bedeutende Anpassungen an der CSRD vorgenommen.
Berichtspflicht entfällt für 80 Prozent der Unternehmen
Ein Grund sei vermutlich, dass sie bisher erst von 20 der 27 EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde. Sieben EU-Mitglieder, darunter auch Deutschland, haben dies bislang nicht geschafft. Die EU führt hier jetzt einen „Stop the Clock“-Aufschub ein. „Ohne diese Anpassung wären eine ganze Reihe von Unternehmen in den EU-Mitgliedsländern mit geltenden nationalen CSRD-Gesetzen, die bislang noch keinen Nachhaltigkeitsbericht erarbeitet haben, berichtspflichtig geblieben, um dann in zwei Jahren wieder aus der Gruppe der Berichtspflichtigen herauszufallen“, erläutert Raimann.
Dies hat mit einer weiteren Anpassung zu tun: Die Kommission definiert für die Berichtspflicht nämlich eine neue Unternehmensgröße. „Dies sind Betriebe, mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sowie einem jährlichen Nettoumsatz von 50 Millionen Euro“, sagt Laura Briese, Projektmanagerin Nachhaltigkeit bei der Asew. „Das bedeutet, dass für etwa 80 Prozent der bisher von der Berichtspflicht umfassten Unternehmen diese wieder entfällt.“
Nachhaltigkeit bleibt Wettbewerbsfaktor
Doch auch wenn ein bedeutender Teil der bisher betroffenen Unternehmen nun nicht mehr von der Berichtspflicht erfasst sind, sollten sie auf Nachhaltigkeit achten, rät die Asew. „Wettbewerbsgründe oder einfach die Zusammenarbeit mit besonders großen Unternehmen sprechen dafür, dennoch einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen“, gibt Raimann zu bedenken. „Viele eigentlich nicht berichtspflichtige Unternehmen müssen größeren Unternehmen gegenüber dennoch Daten offenlegen“, erinnert sie.
Veränderungen der ESRS
Weitere Anpassungen gibt es bezüglich der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die Berichte vergleichbarer machen sollen. Der Umfang der Datenpunkte soll erheblich reduziert und mehr Datenpunkte als freiwillig definiert werden. Auch werden die länger diskutierten sektorspezifischen Standards nicht mehr eingeführt und entfallen somit komplett. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch Prüfer soll künftig zudem statt hinreichender nur mehr begrenzte Sicherheit bei der Prüfung der Zahlen gelten.
Die veröffentlichten Omnibus-Pakete adressieren auch die EU-Taxonomie. „Für Unternehmen, die in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen und einen Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen Euro haben, sieht der Omnibus-Vorschlag eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vor“, erläutert Nina Hinrichs, Projektmanagerin Nachhaltigkeit bei der Asew. Dadurch reduziere sich die Zahl der taxonomiepflichtigen Unternehmen drastisch.
Folgen für Stadtwerke
Für Stadtwerke rät das Netzwerk, zu überprüfen, wie der Konsolidierungskreis im eigenen Unternehmen mit Mutter und weiteren Töchtern gesetzt ist. Raimann erläutert: „Die Unternehmensgrößen beziehen nämlich auch Unternehmensgruppen ein.“ Falls diese Prüfung dann ergibt, dass man aus dem Adressatenkreis herausfällt, sollte geprüft werden, mit welchen Handelspartnern zusammengearbeitet wird. „Daraus könnte nämlich weiterhin eine Notwendigkeit bestehen, die nachhaltigkeitsbezogenen Datenpunkte zu liefern“, warnt die Asew-Expertin.
Autorin: Susanne Harmsen
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