Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
Die Elektromobilität leistet einen zentralen Beitrag für den Wandel zu klimaneutraler Mobilität. Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Klimaschutzziele seitens der Bundesregierung sowie seitens der EU-Kommission ist eine systematisch angelegte, flächendeckende und nachfrageorientierte Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung.
Im Rahmen des Förderprogramms „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ liegt die Projektträgerschaft bei der Bayern Innovativ GmbH.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ändert auf Grundlage des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung zum 01.01.2023. Änderungen betreffen vor allem die Grundsätze der Vergabe von Aufträgen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K), Kapitel 3.
Für alle Vorhaben, die vor dem 01.01.2023 bewilligt wurden, gelten folgende Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K):
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Unternehmen (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Für alle Vorhaben, die nach dem 01.01.2023 bewilligt wurden, gelten folgende Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K):
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Unternehmen (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung von nicht öffentlichen, stationären Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Bayern. Hierfür stellt der Freistaat eine Fördersumme von rund 3 Mio. Euro zur Verfügung. Die Förderung gilt nicht für E-Ladepunkte, die rein privat genutzt werden (s. 1. Was wird gefördert?).
Die Fördermittel sind ausgeschöpft. Eine Antragstellung ist leider nicht mehr möglich.
Bereits gestellte Anträge und Verwendungsnachweise können unter diesem Link bearbeitet werden.
1. Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationären Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses.
Es werden ausschließlich nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte gefördert. Ein Ladepunkt wird dann als nicht öffentlich zugänglich definiert, wenn nur Personen den Ladepunkt nutzen dürfen, die dem Fördermittelempfänger namentlich bekannt sein müssen, z.B. Hotelgäste (mehr unter "Häufig gestellte Fragen"). Die nicht öffentliche Zugänglichkeit orientiert sich dabei an der Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Das Förderprogramm umfasst vier Fördergegenstände:
1. Laden an touristischen Betrieben
- Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
2. Kommunales Laden
- Nicht gewerblich tätige Kommunen in Bayern können bis maximal neun Ladepunkte beantragen (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
3. Flottenladen („Mischflottensatz“)
- Ladepunkte für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten (mindestens ein Schnellladepunkt)
4. Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause
- Ladepunkte für die Dienstfahrzeuge von Mitarbeitenden zu Hause
2. Wer kann einen Antrag stellen?
Das kommt auf den Fördergegenstand an:
1. Laden bei touristischen Betrieben:
- Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-Apartmentbetrieben oder Campingplätzen.
2. Kommunales Laden:
- Ausschließlich Kommunen (nicht gewerblich).
3. Flottenladen („Mischflottensatz“):
- Natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
4. Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause:
- Natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind.
3. Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?
- Die Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Dies darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten beendet und abgerechnet sein.
- Bei den Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten. Die Ladepunkte müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können (bspw. Dynamisches Laden).
- Wenn der Strom verkauft werden soll, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. Darüber hinaus sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten (Eichrecht, Preisauszeichnungsverordnung etc.).
- Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen jederzeit mit Ökostrom betrieben werden.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
4. Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort, außer bei kommunalem Laden. Hier liegt die maximale Anzahl über alle Ladeorte hinweg bei maximal neun Ladepunkten.
- Die maximale Fördersumme liegt bei bis zu 90% der förderfähigen Kosten.
5. Wie kann man sich für eine Förderung bewerben?
Die Antragstellung erfolgt in einem einfachen Verfahren.
Das Antragsfenster wird voraussichtlich bis Ende des Jahres offen sein.
6. Bekanntmachungen:
8. Häufig gestellte Fragen
Nein, es muss bis zum Erhalt des Förderbescheids gewartet werden. Lediglich Angebote dürfen eingeholt werden und Planungen aufgestellt werden. Es dürfen keine Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen vor Eingang des positiven Förderbescheides gestellt werden.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Alle Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen vor Eingang des positiven Förderbescheides sowie außerhalb des im Förderbescheid benannten „Aufbau-Zeitraumes“ können nicht gefördert werden. Die automatische Eingangsbestätigung des Antrages ist keine Förderzusage bzw. kein Förderbescheid.
Im Rahmen dieses Förderprogramms sind nur die E-KFZ-Ladepunkte förderfähig, die nicht öffentlich zugänglich sind. Mit Blick auf die Ladesäulenverordnung orientiert sich der Projektträger hierbei daran, dass der Ladepunkt-Nutzer dem Fördermittelempfänger hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit namentlich bzw. persönlich bekannt sein muss. Eine Konkretisierung muss über eine entsprechende Beschilderung am jeweiligen Förderpunkt erfolgen.
Für den Fördergegenstand „2.2.2 Kommunales Laden“ sind Kommunen und deren Eigenbetriebe im nicht wirtschaftlichen Bereich antragsberechtigt. Für die anderen Fördergegenstände (2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4) sind Kommunen und deren Eigenbetriebe nur im wirtschaftlichen Bereich antragsberechtigt.
Vor der Antragstellung gekaufte Komponenten oder beauftragte Dienstleistungen sind nicht mehr förderfähig.
Nachdem ein Großteil der Vorgaben bereits durch das Antragsformular vorgegeben ist, erwarten wir eine relativ zügige Bearbeitung. Je nach aktuellem Antragsaufkommen versuchen wir, die Bescheide innerhalb weniger Wochen nach dem Posteingang des unterschriebenen Antrages zu verschicken.
- Für die Antragstellung genügt lediglich der Online-Antrag. Es müssen keine zusätzlichen Dokumente hochgeladen werden.
- Die Hochlade-Option wird erst nach dem Aufbau bzw. der Inbetriebnahme der Ladepunkte zur Dokumentation der angefallenen Kosten bzw. zum Nachweis der Umsetzung relevant.
- Bitte vergessen Sie allerdings nicht, den Online-Antrag auszudrucken und uns als Papierversion unterschrieben zukommen zu lassen.
- Für Neueinsteiger aus dem Bereich Tourismus in das Thema Ladeinfrastruktur bieten wir auf dieser Seite unter DOWNLOADS einen Leitfaden „Elektromobilität im Tourismus“ (für den ersten Fördergegenstand: Laden an touristischen Betrieben)
- Für Kommunen zum Einstieg in das Thema Ladeinfrastruktur bieten wir auf dieser Seite wichtige Informationen: Elektromobilität in bayerischen Kommunen
- Für Unternehmen bieten wir auf dieser Seite wichtige Informationen: Elektromobilität in Unternehmen
- Zunächst darf keine Beauftragung oder Bestellung vor dem Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Das Vorhaben muss bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen und abgerechnet sein, d.h. Ladepunkte aufgebaut und der Verwendungsnachweis eingereicht. Sollte das aus unvorhersehbaren Gründen, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, nicht möglich sein, empfehlen wir dringend eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Projektträger.
- Nach Inbetriebnahme der Ladepunkte müssen diese für mindestens zwölf Monate im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben und im Sinne der Richtlinie betrieben werden. Nach einem Jahr wird ein Kurzbericht über die Nutzung der Ladepunkte fällig. Hierfür wird der Projektträger noch eine Dokumentenvorlage zur Verfügung stellen.
Ja. Dennoch wird in der Regel ein Netzanschluss mit Ökostrom nötig werden, weil eine PV-Anlage die geforderte Ökostromversorgung zu jeder Zeit (d.h. zeit- und witterungsunabhängig) nicht gewährleisten kann. Das gilt auch dann, wenn man stationäre Pufferspeicher einsetzt, weil diese üblicherweise viel zu klein sind, um ein Elektroauto vollzuladen.
Die Förderrichtlinie macht bei den Fördergegenständen 2.2.1 „Laden an touristischen Betrieben“, 2.2.2 „Kommunales Laden“ und 2.2.4 „Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause“ keine Vorgabe. Im Fördergegenstand 2.2.3 „Flottenladen („Mischflotteneinsatz“)“ wird von unterschiedlichen Ladebedarfen ausgegangen. Daher wird die „Kombination aus Normal- und Schnell-Ladepunkten“ gefördert, also zumindest ein Ladepunkt mit max. 22 kW und ein Ladepunkt mit mehr als 22 kW Ladeleistung.
Nein. Es werden nur Kosten gefördert, die über eine offizielle Rechnung belegt werden können. Eine interne Kostenaufstellung o.ä. wird nicht akzeptiert.
Solange die Nutzung der E-PKW-Ladepunkte (Typ2 oder CCS) durch andere Ladevorgänge nicht beeinträchtigt wird, sind auch Ladevorrichtungen mit zusätzlichen Steckersystemen förderfähig. Die Förderhöhe bezieht sich allerdings auf die Anzahl der E-PKW-Ladepunkte (Typ2 oder CCS) gem. Ladesäulenverordnung.
Nachdem viele Antragsteller noch einen Graustromvertrag haben und hier an Fristen gebunden sind, definiert der Projektträger den Aufbau im Jahre 2022 als Umstellungsphase. Ein entsprechender Grünstromvertrag müsste daher spätestens nach Inbetriebnahme der Ladepunkte bzw. ab 01.01.2023 vorliegen.
Häufig gestellte Fragen zu 2. Kommunales Laden
Im nicht wirtschaftlich tätigen Bereich können Kommunen unter „2.2.2 Kommunales Laden“ insgesamt bis zu max. 9 Ladepunkte beantragen, unabhängig vom Ladeort (z.B. 9 Ladeorte mit jeweils einem Ladepunkt oder ein Ladeort mit 9 Ladepunkten).
Eigenbetriebe werden als Teil einer Kommune eingestuft und fallen damit ebenfalls unter die Gesamt-Obergrenze von max. 9 Ladepunkten.
Im wirtschaftlich tätigen Bereich gelten für Kommunen die gleichen Vorgaben wie für andere Antragsteller.
- kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinde oder Kommune)
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände (z.B. Bezirk oder Landkreis)
- Zweckverbände
Häufig gestellte Fragen zu 3. Flottenladen („Mischflotteneinsatz“)
Ja.
Die geförderten Ladepunkte sind vorwiegend zum Laden von E-Dienstfahrzeugen bzw. der Fahrzeugflotte des Unternehmens gedacht. Private E-Fahrzeuge von Mitarbeitern dürfen nur dann geladen werden, wenn dies im geringeren Umfang erfolgt und das Laden der E-Dienstfahrzeuge bzw. Fahrzeugflotte dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Fahrzeuge eines Unternehmens, die von Dritten genutzt werden können und regelmäßig an den Ladeort zurückkommen (z.B. E-Sharing- oder E-Leihfahrzeuge), gelten als Fahrzeugflotte. Hierfür können über „2.2.3 Flottenladen („Mischflotteneinsatz“) Ladepunkte beantragt werden.
Häufig gestellte Fragen zu 4. Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause
Als Projektträger orientieren wir uns am Elektromobilitätsgesetz und bewerten PHEV dann als Elektrofahrzeug, wenn mindestens 40km rein elektrisch gefahren werden können.
Die Richtlinie fördert Ladepunkte beim Mitarbeiter dann, wenn diese beim Antragsteller sozialversicherungspflichtig angestellt sind und zu Hause regelmäßig einen Dienst- bzw. Betriebswagen (z.B. ein Service-Fahrzeug) laden.
Die reine Willensbekundung zur Anschaffung eines E-Dienstfahrzeuges ist nicht ausreichend. Es muss bereits ein E-Dienstfahrzeug oder zumindest eine entsprechende Fahrzeugbestellung vorliegen.
Die unter „2.2.4 Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause“ geförderten Ladepunkte sind vorwiegend zum Laden von E-Dienstfahrzeugen gedacht. Private E-Fahrzeuge von Mitarbeitern dürfen nur dann geladen werden, wenn dies im geringeren Umfang erfolgt und das Laden des E-Dienstfahrzeuges dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ja. Alle Ladepunkte, die im Rahmen dieses Förderprogrammes aufgebaut werden, müssen ausschließlich mit Ökostrom betrieben werden.
Grundsätzlich stellt der Arbeitgeber (Zuwendungsempfänger) einen Antrag für seinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Antragsberechtigt sind bayerische Unternehmen bzw. Unternehmen, die zumindest eine Niederlassung oder einen Firmensitz in Bayern haben.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Förderprogramm unter der E-Mail Adresse Per Mail kontaktieren
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