1. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0
FAQs
Nein, es muss bis zum Erhalt des Förderbescheids gewartet werden, bis Bestellungen getätigt oder Aufträge vergeben werden dürfen. Lediglich Angebote dürfen eingeholt und Planungen aufgestellt werden. Es dürfen Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen nur innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt werden.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Alle Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen außerhalb des im Förderbescheid benannten Projektzeitraums können nicht gefördert werden. Die automatische Eingangsbestätigung des Antrages ist keine Förderzusage bzw. kein Förderbescheid.
Vor der Antragstellung gekaufte Komponenten oder beauftragte Dienstleistungen sind nicht förderfähig.
Für die Antragstellung genügt lediglich der Online-Antrag. Es müssen keine zusätzlichen Dokumente hochgeladen werden. Antragsteller, die Anträge ohne Anmeldung des Elster-Unternehmenskontos eingereicht haben, müssen den Antrag ausdrucken und uns als Papierversion unterschrieben zukommen lassen.
Nach Ende des Förderaufrufs werden die Anträge gereiht (Siehe Förderaufruf, Bewilligungsverfahren) und im Rahmen der verfügbaren Wirtschaftsmittel bewilligt. Nach 3-4 Monaten nach Ende des Förderaufrufes sollten alle Förderbescheide versandt sein.
- Für öffentliche Ladeinfrastruktur müssen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung eingehalten werden.
- Für Kommunen bieten wir auf dieser Seite wichtige Informationen: Elektromobilität in bayerischen Kommunen
- Es dürfen Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen nur innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt werden. Nach Erhalt des Förderbescheids kann eine Beauftragung oder Bestellung gestellt werden und die Ladepunkte können aufgebaut werden.
- Das Vorhaben muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Das Startdatum ist im Förderbescheid festgelegt. Mit dem Förderbescheid erhalten Sie ein Terminblatt, in dem alle relevanten Termine aufgeführt sind. Sollte das aus unvorhersehbaren Gründen, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, nicht möglich sein, empfehlen wir dringend eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Projektträger.
- Nach Inbetriebnahme der Ladepunkte müssen diese für mindestens sechs Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben und im Sinne der Richtlinie betrieben werden. Jedes Jahr zum 1. Februar wird ein Kurzbericht über die Nutzung der Ladepunkte fällig. Dazu wird eine digitale Vorlage für die Antragsteller durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.
Barrierefreies Nutzen des Ladepunktes für motorisch eingeschränkte Menschen gemäß DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Die Mindestanforderungen beziehen sich auf die Beschaffenheiten und Maße des Stell- bzw. Parkplatzes sowie des Ladepunktes. Stellplatz senkrecht zur Straße:
- Stellplatzlänge: mind. 5,0 Meter (Längsneigung max. 3 %)
- Stellplatzbreite: mind. 3,5 Meter bei Einzel- bzw. 6,0 Meter bei Doppelstellplätzen (Querneigung max. 2 %); bei Doppelstellplätzen ist ein gemeinsamer markierter Ein-/Ausstiegsstreifen von mind. 1 Meter Breite zwischen den Parkplätzen vorzuhalten
- Bordsteinhöhe zwischen Parkplatz und Ladesäule bzw. weiterführendem Weg ≤ 3,0 cm
Stellplatz parallel zur Straße:
- Stellplatzlänge: mind. 6,7 Meter (Längsneigung max. 3 %)
- Stellplatzbreite: mind. 2,5 Meter i.V.m. mind. 1,4 Meter breitem angeschlossene „Gehweg“ (Querneigung max. 2 %)
- Bordsteinhöhe ≤ 3,0 cm
Ladepunkt:
- Alle physisch zu bedienenden Elemente wie Tasten, Kartenschlitze, Bedienelemente auf Displayflächen, Ladestecker angeschlagener Ladekabel oder Steckdosen zum Laden liegen in einer Höhe zwischen 0,85 m und 1,05 m (Messpunkt ist der Mittelpunkt des Elements). Die Anforderung an die Höhe der Bedienelemente entfällt für jene Bedienelemente, deren Funktionen über einen Fernzugriff zugänglich gemacht werden.
- 1,50 x 1,50 Meter Platz vor dem Display
Für privatwirtschaftliche Unternehmen
Für Fördervorhaben im Rahmen dieses Förderprogrammes gelten für Unternehmen die Fördernebenbedingungen „ANBest-P“ der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO, Anlage 2 zu Art. 44, Absatz 3). Für Bescheide ab 01.01.2023 gelten vereinfachte Fördernebenbedingungen, wonach Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben sind, d.h.:
- Vor der Vergabe eines Auftrags sind in der Regel mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Dokumentation der Angebotsanfrage ist in 3.1 ANBest-P dokumentiert. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen.
- Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
- Darüber hinaus machen die ANBest-P keine weiteren Vorgaben. Sonstige Bestimmungen, die z.B. öffentliche oder Sektoren-Auftraggeber zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB), sind davon unbenommen.
Für Kommunen
Bei kommunalen Antragstellern gelten die Fördernebenbedingungen „ANBest-K“, die bei Direktvergaben wie bisher insbesondere auf die geltenden Vergabegrundsätze des Bayerischen Innen- und Finanzministerium auf Grund von § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik verweist. Darüber hinaus wird gegebenenfalls auf weitergehende Bestimmungen hingewiesen, die Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).