Förderprogramm Wasserkraftanlagen

Förderbedingungen

Was wird gefördert?

Gefördert werden Ertüchtigungen mit mindestens 10-prozentiger Steigerung des Leistungsvermögens sowie zulassungspflichtige Ertüchtigungen, Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten.

Zuwendungsfähig sind

  • Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen
  • nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen inkl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 % der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben
  • bei wasserrechtlich zulassungspflichtigen Vorhaben auch Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung geforderte technische und bauliche Maßnahmen (Tierschutz, Ökologie, Mindestwasserführung, Durchgängigkeit)

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung“ erforderlich sind
  • Ausgaben für Grunderwerb
  • Ausgaben für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten
  • Preisnachlässe
  • Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen
  •  Eigen(regie)leistungen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen als dem EEG 2023 ist nicht zulässig.

Wer wird gefördert?

Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist offen gestaltet:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen des Privatrechts
  • Personengesellschaften
  • kirchliche Einrichtungen
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft, insbesondere
    • kommunale Gebietskörperschaften (inklusive ihrer Eigen- und Regiebetriebe)
    • Anstalten
    • Stiftungen
    • Kammern

sofern sie Eigentümer oder rechtmäßiger Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
  • Dieser beträgt bis zu 25 % der Investitionskosten.
  • Planungskosten können mit bis zu 20 % der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
  • Der Zuschuss ist zudem begrenzt auf die kalkulatorische Wirtschaftlichkeitslücke entsprechend dem Anhang der Förderrichtlinie.
  • Höhere Stromgestehungskosten als 19,5 Cent pro Kilowattstunde werden nicht in die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke einbezogen
  • Höhere Stromgestehungskosten als 50 Cent pro Kilowattstunde führen zu einem Förderausschluss
  • Der Zuschuss ist begrenzt auf 300.000 €. Dieser Rahmen ist ggf. noch zu reduzieren um De-Minimis-Förderungen, die in den drei vorangegangenen Jahren bewilligt wurden.
  • 70 % der bewilligten Zuwendung werden nach Abschluss der Baumaßnahmen ausbezahlt
  • 30 % werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist nach Aufnahme des Regelbetriebs einbehalten. In dieser Zeit sind die tatsächlichen Produktions- und Verbrauchsdaten nachzuweisen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Anlagenstandorte in Bayern
  • Ertüchtigungen (im Sinne des EEG), Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten
  • Neu anlaufender 20-jähriger Zahlungsanspruch (Einspeisevergütung oder Marktprämie) wird durch die geförderte Maßnahme erreicht
  • bei Ertüchtigungsmaßnahmen mindestens 10 % Steigerung des Leistungsvermögens
  • Berechnung nach Anhang der Förderlinie ergibt eine Wirtschaftlichkeitslücke trotz einer Förderung nach EEG 2023 (nach Abschluss der Maßnahme)
  • wasserrechtliche Zulassung oder eingetragenes Altrecht liegt vor

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Für Ihre Fragen zum Förderprogramm Wasserkraftanlagen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung:

Ulrich Schuster
Ulrich Schuster
Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg
Projektträger, Projektmanager

Sabine Stallmann
Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg
Projektträger, Projektmanagerin

Yvonne Kugler
Yvonne Kugler
Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg
Projektträger, Projektassistenz

Kontakt zum Team Förder- und Gründerlotse Bayern

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