2. Förderaufruf des Programms "Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026-2029"

Laufzeit: 14.09.2026, 10:00 Uhr – 16.10.2026, 16:00 Uhr

Antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

Fördergegenstand: Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses (gegebenenfalls in Verbindung mit Pufferspeicher), gefördert. Eine Modernisierung bzw. Ersatzbeschaffung von bereits bestehender Ladeinfrastruktur ist im Rahmen dieses Aufrufs nicht förderfähig.

Förderhöhe: Gefördert wird der Aufbau mit 40% (Fördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Deckelung (maximale Förderung) orientiert sind an der maximalen Ladeleistung bzw. der Art des Netzanschlusses:

Ladepunkte:

  • < 250 kW max. 10.000 € je Ladepunkt
  • >= 250 kW und < 600 kW max. 20.000 € je Ladepunkt
  • >= 600 kW max. 60.000 € je Ladepunkt

Netzanschluss:

  • Niederspannungsnetz: max. 10.000 €
  • Niederspannungsnetz in Verbindung mit einem zusätzlichen Pufferspeicher gem. Förderrichtlinie: max. 75.000 €
  • Mittel- oder Hochspannungsnetz: max. 75.000 €

KMU-Bonus: Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozentpunkte.

Förderbonus: Bei der Umsetzung eines „innovativen Zusatzkriteriums“ gem. Förderaufruf, Kapitel 4.2, wird ein zusätzlicher Bonus von 10% der förderfähigen Kosten gewährt, maximal jedoch 20.000 €.

Förderobergrenzen: Die maximale Förderung pro Antrag liegt bei 250.000 €. Ein Antragsteller erhält über alle Förderanträge in diesem Aufruf maximal 500.000 €.

Sonstige Voraussetzungen: 

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte (An den geförderten nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten dürfen während der Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ausschließlich eigene (gekaufte oder geleaste) Fahrzeuge des Antragstellers und Fahrzeuge fester Transportpartner, beauftragter Unternehmen oder Lieferanten geladen werden. Hierbei ist explizit zu beachten, dass der Nutzerkreis eindeutig festgelegt und für den Antragsteller nachvollziehbar sein muss. Entsprechend müssen sämtliche Nutzer der Ladeinfrastruktur namentlich bestimmbar sein. Ein offener oder beliebiger Nutzerkreis ist demzufolge nicht zulässig.)
  • Mindestbetriebsdauer: 3 Jahre ab Inbetriebnahme
  • Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn sowie eine Kumulierung von Fördermitteln ist nicht gestattet.
  • Die Förderung basiert auf der „allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ der EU (AGVO)
  • Weitere Details siehe Förderrichtlinie bzw. Förderaufruf

  

Wie kann man sich für eine Förderung bewerben?

Eine Antragseinreichung ist im Zeitraum 14.09.2026 um 10:00 Uhr bis 16.10.2026 um 16:00 Uhr möglich.

Zugang zum Online-System (Antragstellung, Statusabfrage, Verwendungsnachweiseinreichung, u.v.m.)

Häufig gestellte Fragen:

Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind. Hierzu zählen explizit nicht nur klassische Logistikbetriebe, sondern sämtliche Unternehmen, die mit eigenem Fuhrpark Güter jeglicher Art auf öffentlichen Straßen transportieren.

Nein, es muss bis zum Erhalt des Förderbescheids gewartet werden. Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen sind nur dann förderfähig, wenn sie innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt bzw. beauftragt wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Unverbindliche Angebote, Planungen oder nicht förderfähige Leistungen sind hiervon ausgenommen.

Nein, in diesem Aufruf werden nur neue Ladepunkte gefördert.

Nein. Die vorherige Einholung von unverbindlichen Angeboten kann sinnvoll sein, um die zu erwartenden Projektkosten abschätzen zu können. Diese werden auch im Antrag abgefragt. Ein Nachweis der Angebote ist aber bei der Antragstellung noch nicht gefordert.

Gem. Förderrichtlinie sind die Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung bzw. der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu beachten, insbesondere Kapitel 3 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Die Definition für KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. Demnach sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Verbundene Unternehmen gelten nicht als KMU, wenn der Verbund gemeinschaftlich die Kriterien für KMU überschreitet. Eine entsprechende Erhöhung des Fördersatzes kann daher nicht gewährt werden.

Die Definition für verbundene Unternehmen orientiert sich an Anhang I Artikel 3 AGVO. Demnach sind „Verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die beispielsweise über finanzielle, rechtliche oder personelle Beziehungen einen beherrschenden Einfluss untereinander ausüben.

Nein, es müssen keine E-Fahrzeuge vorhanden oder bestellt sein. Eine Anschaffung kann auch erst später erfolgen. Allerdings werden die Anträge im Rahmen der verfügbaren Fördermittel nach der prognostizierten Umweltentlastung pro Fördereuro gereiht (siehe „Wie erfolgt die Bewertung der Anträge“). Dabei bedeutet Umweltentlastung die Menge an Treibstoff, die durch den Betrieb von neu angeschafften und zugelassenen (max. 12 Monate vor bzw. max. 6 Monate nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur) E-Gütertransportfahrzeugen des Antragstellers selbst eingespart wird. E-Fahrzeuge, die in der Vergangenheit bereits erfolgreich für die Umweltentlastung bzw. Dieseleinsparung im Rahmen der bayerischen Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“ berücksichtigt werden konnten, dürfen nicht erneut einbezogen werden.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nicht primär in der Reihenfolge der Antragstellung (kein Windhundverfahren). Gem. AGVO erfolgt die Bewertung der Anträge in absteigender Reihenfolge nach „prognostizierter Umweltentlastung pro Fördereuro“. Dabei muss vom Antragsteller angegeben werden, wieviel Liter Treibstoff durch den Einsatz neu angeschaffter E-Fahrzeuge (max. 12 Monate vor bzw. max. 6 Monate nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur) in den kommenden drei Jahren voraussichtlich eingespart werden wird. Hierbei soll die Menge an Treibstoff zugrunde gelegt werden, die zuvor eingesetzte Verbrenner für die entsprechenden Strecken voraussichtlich verbrauchen würden. Die für die Kalkulation benötigten Kennzahlen (Art und Anzahl der neu anzuschaffenden E-Nutzfahrzeuge, Kilometerfahrleistung pro Jahr, Durchschnittsverbrauch der zuvor eingesetzten Dieselfahrzeuge) werden im Rahmen der Antragstellung abgefragt und der Reihungsparameter vom System automatisiert berechnet. Die ermittelte eingesparte Treibstoffmenge dieser neu in Betrieb genommenen Fahrzeuge während der dreijährigen Mindestbetriebsdauer wird anschließend durch die beantragte Fördersumme geteilt, um den für die Reihung relevanten Parameter „Umweltentlastung pro Fördereuro“ zu erhalten. 

Die Dieseleinsparung lässt sich im Wesentlichen über die folgenden drei Parameter berechnen:

  • Anzahl von neu angeschafften bzw. neu zugelassenen E-Straßengüterverkehrsfahrzeugen, max. 12 Monate vor bzw. max. 6 Monate nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur
  • Jahresfahrleistung der anzuschaffenden E-Fahrzeuge
  • Durchschnittsverbrauch (in Litern Diesel pro 100 km) der Fahrzeuge, die durch die E-Fahrzeuge ersetzt werden sollen

Berechnungsbeispiel

Die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur findet in diesem Fall exemplarisch am 01.07.2028 statt und am 01.02.2028 (innerhalb des zulässigen Zeitraumes von max. 12 Monate vor bzw. max. 6 Monate nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur) werden vier neue firmeneigene E-LKW angeschafft (Jahresfahrleistung 80.000km). Die zuvor eingesetzten Diesel-LKWs wurden mit einem Durchschnittsverbrauch von 25l/100km betrieben.

Am 31.12.2028 werden zwei weitere E-LKW neu zugelassen (ebenfalls innerhalb des zulässigen Zeitraumes von max. 12 Monate vor bzw. max. 6 Monate nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur).

Anhand dieser Daten würden sich folgende Einsparungen ergeben:

  • 1. Jahr (01.07.2028 bis 30.06.2029): (4 Fahrzeuge * 80.000km *25l/100km) + (2 Fahrzeuge * 40.000km *25l/100km)  = 100.000 Liter
  • 2. Jahr (01.07.2029 bis 30.06.2030): 6 Fahrzeuge * 80.000km * 25l/100km = 120.000 Liter
  • 3. Jahr (01.07.2030 bis 30.06.2031): 6 Fahrzeuge * 80.000km * 25l/100km = 120.000 Liter
  • Gesamte Dieseleinsparung während der dreijährigen Mindestbetriebsdauer: 340.000 Liter

Würden in diesem exemplarischen Fall für die 6 neuen E-Nutzfahrzeuge 6 Ladepunkte und ein Mittelspannungsanschluss neu errichtet bzw. geschaffen werden und hierfür Fördergelder in Höhe von 195.000€ beantragt werden, würde sich der Reihungsparameter wie folgt darstellen:
340.000 Liter Diesel / 195.000,00€ = 1,74 Liter Dieseleinsparung / pro Fördereuro

Hinweis:
Würde für das Förderhaben nur die Hälfte der genannten Summe beantragt werden, würde der Reihungsparameter entsprechend doppelt so hoch ausfallen (3,48 Liter Dieseleinsparung / pro Fördereuro) und sich damit die Chance auf einen Zuwendungsbescheid entsprechend deutlich erhöhen.

Ein Antragsteller kann in diesem Aufruf mehrere Anträge mit jeweils bis zu maximal 250.000 € Fördersumme stellen. Über alle Anträge hinweg erhält ein Antragsteller in diesem Aufruf maximal 500.000 € Förderung. Verbundene Unternehmen, die ebenfalls Anträge stellen, gelten als ein Antragsteller.

Die Bearbeitungsdauer für Sichtung, Prüfung und Reihung der eingegangenen Anträge dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Im direkten Anschluss werden die entsprechenden Ablehnungs- und Zuwendungsbescheide erstellt und versendet.

An den geförderten nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten dürfen während der Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ausschließlich eigene (gekaufte oder geleaste) Fahrzeuge des Antragstellers und Fahrzeuge fester Transportpartner, beauftragter Unternehmen oder Lieferanten geladen werden. Hierbei ist explizit zu beachten, dass der Nutzerkreis eindeutig festgelegt und für den Antragsteller nachvollziehbar sein muss. Entsprechend müssen sämtliche Nutzer der Ladeinfrastruktur namentlich bestimmbar sein. 

Bei Umsetzung eines Innovativen Zusatzkriteriums kann die Fördersumme um zusätzliche 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben bzw. erwartete förderfähige Kosten, maximal jedoch um 20 000 Euro, erhöht werden.

Die gesamte Zuwendungssumme pro Antrag (bzw. Ladeort) ist allerdings auf maximal 250 000 Euro begrenzt. Diese Obergrenze kann auch nicht durch Umsetzung eines Innovativen Zusatzkriteriums erhöht werden.

Im Rahmen der Umsetzung eines innovativen Zusatzkriteriums könnte so z.B. die Ladeleistung über innovative Algorithmen dynamisch an Wetterprognosen, Netzlasten oder zu erwartende Transportwege gekoppelt werden. Auch Aspekte zur Batterieschonung, Lieferzeitreduzierung oder Fahrzeugwartung könnten verfolgt werden. Die Implementierung, Untersuchung und Auswertung solcher Optimierungen können im Rahmen des Fördervorhabens als ein „innovatives Zusatzkriterium“ ergänzend gefördert werden, sofern ein ausreichend innovativer Ansatz vorliegt. Das gewählte Konzept muss in jedem Fall die Optimierung des Ladeprozesses, Steigerung der Energieeffizienz oder Vermeidung von Umweltbelastungen in Verbindung mit der Reduzierung von Kosten verfolgen.

Im Rahmen der Antragstellung müssen das innovative Zusatzkriterium sowie die zu erwartenden Auswirkungen nachvollziehbar skizziert werden, vergleiche Abschitt 4.2 dieses Förderaufrufes. Auf Basis der eingereichten Skizze bewertet die Bewilligungsstelle das innovative Zusatzkriterium nach Verwaltungsermessen und kann eine zusätzliche Förderung gewähren. Ein Anspruch des Antragstellers hierauf ist ausgeschlossen. Die Umsetzung eines innovativen Zusatzkriteriums muss während der dreijährigen Mindestbetriebsdauer nach Abschnitt 7 durch eine unabhängige und thematisch geeignete Einrichtung/Organisation (z. B. Forschungseinrichtung, Ingenieurbüro, Universität, Hochschule) mindestens für ein Jahr fachlich begleitet und ausgewertet werden. Ein entsprechender aussagekräftiger Abschlussbericht ist in fachüblicher Form spätestens drei Monate nach Ende der fachlichen Begleitung der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Bewilligungsstelle ist zur Einholung von Zwischenergebnissen sowie zur Veröffentlichung von Projektergebnissen in statistischer bzw. anonymisierter Form berechtigt. Abschluss- und Zwischenberichte sind mindestens in deutscher Sprache anzufertigen.

Es ist unbedingt zu beachten, dass die Umsetzung eines Innovativen Zusatzkriteriums in jedem Fall durch eine thematisch geeignete Einrichtung/Organisation (z. B. Forschungseinrichtung, Ingenieurbüro, Hochschule) begleitet und ein entsprechend aussagekräftiger Abschlussbericht erstellt werden muss. Die möglicherweise hierfür anfallenden (Mehr-)Kosten werden nicht erneut gefördert bzw. bezuschusst, sondern sind durch den Förderbonus von bis zu 20.000 € abgegolten.

Ihr Kontakt

Bastian Ritter
+49 911 20671-321
Innovationsnetzwerk Mobilität, Projektmanager, Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg
Birgit Schabesberger
+49 911 20671-618
Projektträger, Projektassistenz, Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg