Neue EU-Ökodesign-Verordnung: Auch Textilien im Fokus

01.10.2025

Am 28. Juni 2024 wurde eine neue EU-Verordnung veröffentlicht: Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Sie legt den Grundstein für einheitliche Regeln zur nachhaltigen Gestaltung von Produkten in ganz Europa. 

Anders als die bisherige Richtlinie von 2009 (2009/125/EG), die sich nur auf energieverbrauchsrelevante Produkte wie z. B. Haushaltsgeräte konzentrierte, kann die neue Verordnung nun fast alle physischen Produkte regulieren – von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektronik. Die Verordnung ist eine sogenannte Rahmenverordnung. Das bedeutet: Sie gibt den allgemeinen Rahmen vor, aber die konkreten Anforderungen für einzelne Produktgruppen werden erst später in zusätzlichen, spezifischen Rechtsakten („Durchführungsrechtsakten“) festgelegt.

Bereits bei Veröffentlichung der Rahmenverordnung (Artikel 18) sowie am 25.04.2025 von der EU-Kommission veröffentlichten Ökodesign-Arbeitsplan wurden Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe, als eine der zu priorisierenden Produktgruppen festgelegt. Gemäß dem Arbeitsplan wird vorgesehen, 2027 einen Durchführungsrechtsakt für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Textilien zu erlassen. Gemäß Artikel 4 der Ökodesign-Verordnung soll der Geltungsbeginn eines solchen Durchführungsrechtsaktes frühestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten liegen, d. h. mit der Gültigkeit neu festgelegter Ökodesign-Anforderungen für Textilien dürfte frühestens im 2. Halbjahr 2028 zu rechnen sein. 

ACHTUNG - Vernichtungsverbot unverkaufter Endverbrauchertextilien für große Unternehmen ab 2026 - Offenlegungspflicht bereits jetzt!

Ungeachtet der oben erwähnten Festlegungen gibt es in der Ökodesign-Verordnung im Kapitel VI (Artikel 23-26) Vorschriften zur Reduzierung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die nicht an einen produktspezifischen Durchführungsakt geknüpft sind und teilweise bereits jetzt gelten. Informationen dazu geben auch die FAQs der BAM.

Artikel 24 sieht vor, dass Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte - gleich welcher Art - entsorgen oder entsorgen lassen, ab ihrem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (d. h. volle Geschäftsjahre ab dem 18.07.2024) Anzahl und Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte sowie die Gründe für deren Entsorgung online bekanntgeben müssen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen (Definition nach Empfehlung 2003/361/EG: Weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz nicht über 10 Mio. EUR) und für mittlere Unternehmen (Weniger als 250 Beschäftigte und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR) erst ab dem 19.07.2030. Große Unternehmen müssen infolge dieser Pflicht bereits jetzt Daten über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte sammeln und diese zum Ende ihres ersten vollen Geschäftsjahres, das nach dem 18.07.2024 begonnen hat, bekannt geben.

Das Berichtsformat sollte in einem zusätzlichen Durchführungsrechtsakt, der ursprünglich bis zum 19.07.2025 erlassen sein sollte, bekannt gegeben werden. Der aktuelle Entwurf, der jedoch noch nicht endgültig verabschiedet ist, sieht eine einfache tabellarische Darstellung sowie die Produktkategorisierung mithilfe der zwei Ziffern der kombinierten Nomenklatur (CN) von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vor.

Auch wenn der Durchführungsrechtsakt noch nicht erlassen ist, sollten große Unternehmen, die von der o. g. Berichtspflicht erfasst werden, bereits jetzt ausführliche Daten über die Mengen und Arten vernichteter Verbraucherprodukte erheben und diese so aufbereiten, dass eine einfache Offenlegung auf einer -gemäß Wortlaut von Artikel 24 der Ökodesign-Verordnung- "leicht zugänglichen Seite ihrer Website" möglich ist. Für Unternehmen, welche gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, auch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des Jahresabschlusses zu veröffentlichen, wird darüber hinaus eine Veröffentlichung im Nachhaltigkeitsbericht zur Option gestellt, verpflichtend ist dies jedoch nicht. Laut den FAQs der EU-Kommission verpflichtend ist in jedem Fall die Veröffentlichung auf der Firmen-Homepage.

Zu den Maßnahmen gegen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gehört ebenfalls ein für Großunternehmen ab dem 19.07.2026 verbindliches Verbot von den im Anhang VII der Ökodesign-Verordnung aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte, wobei es sich hauptsächlich um Bekleidung und Schuhe handelt - über dieses im Artikel 25 formulierte Verbot wird zeitnah eine weitere Information im Newsbereich folgen. Auch diese Anforderung gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen, und für mittlere Unternehmen erst zeitgleich mit dem zuvor genannten Beginn der Berichtspflicht über vernichtete Verbraucherprodukte zum 19.07.2030.

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