EU verschiebt KI-Vorgaben für kritische Infrastruktur
Besondere Pflichten für Hochrisiko-KI in Strom-, Gas-, Wärme- und Wassernetzen gelten erst ab Ende 2027. Grundlegende KI-Regeln bleiben jedoch bereits heute verbindlich.
04.08.2026
Quelle: E & M powernews
Die meisten Regeln der EU-KI-Verordnung gelten seit August 2026. Für Hochrisiko-Systeme in kritischen Infrastrukturen greifen die besonderen Pflichten jedoch erst Ende 2027.
Eigentlich ist die KI-Verordnung der EU bereits seit dem 1. August 2024 in Kraft. Der 2. August 2026 markiert den allgemeinen Geltungsbeginn der meisten Vorschriften. Damit ist die Verordnung in weiten Teilen anzuwenden – allerdings nur in weiten Teilen. Denn die besonderen Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme, zu denen die KI-Systeme für kritische Infrastrukturen gehören, wurden mit einer sogenannten „Digital-Omnibus-Verordnung zur KI“ vom 8. Juli 2026 verschoben. Sie gelten nun ab dem 2. Dezember 2027. Die Digital-Omnibus-Verordnung trat am 27. Juli 2026 in Kraft.
Sie bezieht sich auf die in Anhang III der KI-Verordnung genannten Systeme, die von der EU als „Hochrisiko-KI“ eingestuft werden. Dazu gehören „KI-Systeme, die als Komponenten mit Sicherheitsfunktion beim Management und Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder bei der Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme oder Strom eingesetzt werden“, wie es im Dokument der EU heißt.
Damit kommt es nicht alleine darauf an, ob das jeweilige Unternehmen als Kritis-Betreiber eingestuft ist. Entscheidend ist die Frage, ob die künstliche Intelligenz eine Sicherheitsfunktion erfüllt. Systeme, die ausschließlich der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Leistungseffizienz, Automatisierung, Qualitätskontrolle oder der Steigerung der Benutzerfreundlichkeit dienen, werden nicht als „Sicherheitsbauteile“ klassifiziert. Allerdings gelten Systeme, „deren Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, als Sicherheitsbauteile“. KI zur Absicherung der Lastverteilung und Netzstabilität, Systeme für Schalthandlungen oder Systeme zur physischen Sicherung kritischer Anlagen, werden demnach dazugezählt.
Allgemeine Regeln nicht von Verschiebung betroffen
Die Pflichten von Strom-, Gas- und Wassernetzbetreibern, die sich daraus ergeben, beziehen sich unter anderem auf geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Betrieb der KI, ausreichend qualifiziertes Personal zur Aufsicht und Überwachung des KI-Einsatzes, die Meldung schwerwiegender Vorfälle und die Dokumentation und Archivierung von Maßnahmen.
Unabhängig von der Verschiebung der Hochrisiko-Vorschriften müssen Netzbetreiber bereits jetzt die allgemeinen Regeln beachten. Dazu gehören insbesondere die seit Februar 2025 geltenden Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Pflicht, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz der Beschäftigten zu ergreifen. Seit dem 2. August 2026 gelten außerdem die Transparenzpflichten des Artikels 50, beispielsweise für bestimmte Chatbots oder synthetisch erzeugte Inhalte.
Daneben bleiben NIS2, die CER-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen sowie energierechtliche und technische Sicherheitsvorgaben uneingeschränkt bestehen. Die KI-Verordnung ergänzt diese Regelungen um KI-spezifische Anforderungen, ersetzt sie aber nicht.
Die nun erfolgte Verschiebung soll sicherstellen, dass die Vorgaben für Hochrisiko-KI wirksam und einheitlich umgesetzt werden können. Da Normen, gemeinsame Spezifikationen und Leitlinien noch fehlen und nationale Aufsichtsstrukturen teils noch nicht stehen, drohten zum 2. August 2026 Rechtsunsicherheit und unverhältnismäßig hohe Umsetzungskosten. Deshalb gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III erst ab 2. Dezember 2027, für produktbezogene Systeme nach Anhang I ab 2. August 2028.
Autor: Fritz Wilhelm