2. Förderaufruf „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“
HINWEIS: Der Antragstellungszeitraum wurde beendet. Dementsprechend können für diesen Aufruf keine Förderantrage mehr erstellt und bei uns eingereicht werden.
Laufzeit: 15.11.2024, 10:00 Uhr – 15.01.2025, 16:00 Uhr
Antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.
Fördergegenstand: Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus der Förderrichtlinie sowie dem Förderaufruf.
Förderhöhe: Gefördert wird der Aufbau mit 40% (Fördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Deckelung (maximale Förderung) orientiert sind an der maximalen Ladeleistung bzw. der Art des Netzanschlusses:
Ladepunkte:
- < 100 kW max. 10.000 € je Ladepunkt
- >= 100 kW und < 500 kW max. 20.000 € je Ladepunkt
- >= 500 kW max. 60.000 € je Ladepunkt
Netzanschluss:
- Niederspannungsnetz: max. 10.000 €
- Mittel- oder Hochspannungsnetz: max. 75.000 €
Pufferspeicher:
Zur Reduzierung von Netzlasten werden Pufferspeicher ab mind. 100 kWh extra berücksichtigt, sofern diese explizit im Lade-/Lastmanagement der Ladeinfrastruktur integriert sind und die Ladeinfrastruktur an ein Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Bei der Integration entsprechender Pufferspeicher erhöht sich die Deckelung für den Netzanschluss auf 75.000 €. Die Kosten für Pufferspeicher zählen zum Netzanschluss und werden wie folgt berücksichtigt:
- Interne Pufferspeicher: Bei internen Pufferspeichern, deren Kosten aufgrund der Systemintegration nicht explizit bekannt sind, erhöht sich die Förderung für den Netzanschluss um 250 € je Speicherkapazität in kWh
- Externe Pufferspeicher: Bei externen Pufferspeichern, deren Kosten explizit bekannt sind, gilt der gleiche Fördersatz wie für Ladepunkte.
KMU-Bonus: Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozentpunkte.
Förderbonus: Bei der Umsetzung eines „innovativen Zusatzkriteriums“ gem. Förderrichtlinie wird ein zusätzlicher Bonus von 10% der förderfähigen Kosten gewährt, maximal jedoch 20.000 €.
Förderobergrenzen: Die maximale Förderung pro Antrag liegt bei 250.000 €. Ein Antragsteller erhält über alle Förderanträge in diesem Aufruf maximal 500.000 €.
Sonstige Voraussetzungen:
- Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte
- Mindestbetriebsdauer 3 Jahre
- Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben
- Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn sowie eine Kumulierung von Fördermitteln ist nicht gestattet.
- Die Förderung basiert auf der „allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ der EU (AGVO)
- Weitere Details siehe Förderrichtlinie bzw. Förderaufruf
Wie kann man sich für eine Förderung bewerben?
Eine Antragseinreichung ist im Zeitraum 15.11.2024 um 10:00 Uhr bis 15.01.2025 um 16:00 Uhr möglich.
Zugang zum Online-System (Antragstellung, Statusabfrage, Verwendungsnachweiseinreichung, u.v.m.)
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Häufig gestellte Fragen:
Gem. Richtlinie sind alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen antragsberechtigt, die mit eigenen Fahrzeugen (siehe „Welche Fahrzeuge können die geförderte Ladeinfrastruktur nutzen?“) schon heute oder zukünftig Güter / Gegenstände außerhalb des eigenen Betriebsgeländes transportieren und eine Niederlassung / Betriebsstätte in Bayern haben. Dazu zählen neben Spediteuren beispielsweise auch Unternehmen mit Lieferflotten, Bring- und Paketdienstleister oder zwischenbetriebliche Transporteure.
Nein, es muss bis zum Erhalt des Förderbescheids gewartet werden. Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen sind nur dann förderfähig, wenn sie innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt bzw. beauftragt wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Unverbindliche Angebote, Planungen oder nicht förderfähige Leistungen sind hiervon ausgenommen.
Nein, in diesem Aufruf werden nur neue Ladepunkte gefördert.
Nein. Die vorherige Einholung von unverbindlichen Angeboten kann sinnvoll sein, um die zu erwartenden Projektkosten abschätzen zu können. Diese werden auch im Antrag abgefragt. Ein Nachweis der Angebote ist aber bei der Antragstellung noch nicht gefordert.
Gem. Förderrichtlinie sind die Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung bzw. der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu beachten, insbesondere Kapitel 3 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Die Definition für KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. Demnach sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Verbundene Unternehmen gelten nicht als KMU, wenn der Verbund gemeinschaftlich die Kriterien für KMU überschreitet. Eine entsprechende Erhöhung des Fördersatzes kann daher nicht gewährt werden.
Die Definition für verbundene Unternehmen orientiert sich an Anhang I Artikel 3 AGVO. Demnach sind „Verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die beispielsweise über finanzielle, rechtliche oder personelle Beziehungen einen beherrschenden Einfluss untereinander ausüben.
Nein, es müssen keine E-Fahrzeuge vorhanden oder bestellt sein. Eine Anschaffung kann auch erst später erfolgen. Allerdings werden die Anträge im Rahmen der verfügbaren Fördermittel nach der prognostizierten Umweltentlastung gereiht (siehe „Wie erfolgt die Bewertung der Anträge“). Je später E-Fahrzeuge zum Einsatz kommen, umso geringer kann die Umweltentlastung ausfallen und umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Förderzusage.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nicht primär in der Reihenfolge der Antragstellung (kein Windhundverfahren). Gem. AGVO erfolgt die Bewertung der Anträge in absteigender Reihenfolge nach „prognostizierter Umweltentlastung pro Ladepunkt“. Dabei muss vom Antragsteller angegeben werden, wieviel Liter Treibstoff durch die Nutzung der geförderten Ladeinfrastruktur in den kommenden drei Jahren voraussichtlich eingespart werden wird. Hierbei soll die Menge an Treibstoff zugrunde gelegt werden, die klassische Verbrenner für die gleiche Strecke voraussichtlich verbrauchen würden. Die Reihung erfolgt dann über die eingesparte Treibstoffmenge pro gefördertem Ladepunkt. Die angegebenen Werte sind im Rahmen vertretbarer Prognosen verbindlich und müssen bei der Antragstellung kurz nachvollziehbar skizziert werden (z.B. Anzahl geplanter E-LKW und voraussichtliche Fahrleistung anhand einschlägiger Erfahrungswerte).
Die Dieseleinsparung lässt sich im Wesentlichen über die folgenden drei Parameter berechnen:
- Anzahl von eingesetzten E-Straßengüterverkehrsfahrzeugen, während der drei Mindestbetriebsjahre der geförderten Ladeinfrastruktur (für die Berechnung bzw. Plausibilisierung der Angaben ist die Anzahl der Fahrzeuge für die ersten drei Jahre des Ladeinfrastrukturbetriebs anzugeben)
- Tages-, Monats- oder Jahresfahrleistung der E-Fahrzeuge (bei Angabe der Tagesfahrleistung auch die Anzahl der Betriebstage pro Jahr)
- Durchschnittsverbrauch (in Litern Diesel pro 100 km) der Fahrzeuge, die vor Einsatz der E-Fahrzeuge eingesetzt wurden
Berechnungsbeispiel
Ab Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur (hier 01.07.2025) wird diese von zwei firmeneigenen E-LKWs genutzt (Jahresfahrleistung 80.000km). Die zuvor eingesetzten Diesel-LKWs wurden mit einem Durchschnittsverbrauch von 27l/100km betrieben.
1,5 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur (entsprechend 01.01.2027) werden zwei weitere E-LKWs (mit identischen Daten der ersten beiden) eingesetzt.
Anhand dieser Daten würden sich folgende Einsparungen ergeben:
- 1. Jahr (01.07.2025 bis 30.06.2026): 2 Fahrzeuge * 80.000km * 27l/100km = 43.200 Liter
- 2. Jahr (01.07.2026 bis 30.06.2027): (2 Fahrzeuge * 80.000km * 27l/100km) + (2 Fahrzeuge * 80.000km * 27l/100km)*0,5 (da die weiteren zwei Fahrzeuge erst ab dem zweiten Halbjahr eingesetzt werden) = 64.800 Liter
- 3. Jahr (01.07.2027 bis 30.06.2028): 4 Fahrzeuge * 80.000km * 27l/100km = 86.400 Liter
Im Rahmen der Antragstellung wäre in diesem Beispiel für die Dieseleinsparung (in Litern) entsprechend folgende Werte zu nennen:
- Im ersten Jahr nach Inbetriebnahme: 43.200 Liter
- Im zweiten Jahr nach Inbetriebnahme: 64.800 Liter
- Im dritten Jahr nach Inbetriebnahme: 86.400 Liter
Im Begründungsfeld wäre folgende Erklärung ausreichend:
Ab Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur wird diese von zwei firmeneigenen E-LKWs (Reichweite 400km) genutzt (Jahresfahrleistung 80.000km). Die zuvor eingesetzten Diesel-LKWs wurden mit einem Durchschnittsverbrauch von 27l/100km betrieben. 1,5 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur werden zwei weitere E-LKWs (mit identischen Daten der ersten beiden) eingesetzt.
Abschließende Information:
Bei einer Beantragung von beispielsweise vier Ladepunkten würde das System automatisch die „prognostizierter Umweltentlastung pro Ladepunkt“ (in diesem Fall (43.200 Liter + 64.800 Liter + 86.400 Liter) / 4 = 48.600 Liter pro Ladepunkt) berechnen. Anhand dieses Wertes werden alle eingegangenen Anträge nach Ende des Antragstellungszeitraumes gereiht und beschieden.
Ein Antragsteller kann in diesem Aufruf mehrere Anträge mit jeweils bis zu maximal 250.000 € Fördersumme stellen. Über alle Anträge hinweg erhält ein Antragsteller in diesem Aufruf maximal 500.000 € Förderung. Verbundene Unternehmen, die ebenfalls Anträge stellen, gelten als ein Antragsteller.
An den geförderten Ladepunkten dürfen nur eigene oder geleaste E-Gütertransportfahrzeuge des antragstellenden Unternehmens geladen werden. Dazu zählen auch Fahrzeuge von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind (siehe „Verbundene Unternehmen“).
Bei Umsetzung eines Innovativen Zusatzkriteriums kann die Fördersumme um zusätzliche 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben bzw. erwartete förderfähige Kosten, maximal jedoch um 20 000 Euro, erhöht werden.
Die gesamte Zuwendungssumme pro Antrag (bzw. Ladeort) ist allerdings auf maximal 250 000 Euro begrenzt. Diese Obergrenze kann auch nicht durch Umsetzung eines Innovativen Zusatzkriteriums erhöht werden.
Für die Inanspruchnahme des Innovativen Zusatzkriteriums ist im Rahmen der Antragstellung eine konkrete Skizzierung des geplanten Zusatzkriteriums zu erstellen.
Auf Basis dieser Skizze entscheidet die Bewilligungsstelle über Genehmigung oder Ablehnung des Innovativen Zusatzkriteriums.
Ein Anspruch des Antragstellers hierauf ist ausgeschlossen. Bei dem Innovativen Zusatzkriterium geht es vorrangig darum, eine innovative Idee, eine Neuheit bzw. etwas nicht in Serie bzw. im Markt Verfügbares zu implementieren, zu erproben und/oder zu erforschen.
Vergleich hierzu Anhang Förderrichtlinie, Kap. 5.5 "Innovatives Zusatzkriterium“:
2 Derartige Konzepte können im Rahmen eines Fördervorhabens als ein „innovatives Zusatzkriterium“ [...] zusätzlich gefördert werden, sofern ein ausreichend innovativer Ansatz vorliegt und eine Optimierung des Ladeprozesses, Steigerung der Energieeffizienz oder Vermeidung von Umweltbelastungen in Verbindung mit der Reduzierung von Kosten, verfolgt wird. [...]
4 Im Rahmen der Antragstellung müssen das innovative Zusatzkriterium sowie die zu erwartenden Auswirkungen nachvollziehbar skizziert werden. [...]
7 Die Umsetzung eines innovativen Zusatzkriteriums muss während der Mindestbetriebsdauer (= 3 Jahre) durch eine unabhängige und thematisch geeignete Einrichtung/Organisation (z. B. Forschungseinrichtung, Ingenieurbüro, Hochschule) mindestens für ein Jahr fachlich begleitet und ausgewertet werden.
8 Ein entsprechender aussagekräftiger Abschlussbericht ist in fachüblicher Form spätestens drei Monate nach Ende der fachlichen Begleitung der Bewilligungsstelle vorzulegen.
9 Die Bewilligungsstelle ist zur Einholung von Zwischenergebnissen sowie zur Veröffentlichung von Projektergebnissen in statistischer bzw. anonymisierter Form berechtigt.
10 Abschluss- und Zwischenberichte sind mindestens in deutscher Sprache anzufertigen."
Entsprechend kann z.B. eine gewöhnliche Integration von PV-Anlage, Batterie-Speicher und Ladeinfrastruktur nicht als Innovatives Zusatzkriterium angesehen werden, da es sich hierbei um den Stand der Technik handelt. Eine z.B. wetterberichtbasierte bzw. prognosegesteuerte Ladestrategie zur Vermeidung von Netzspitzen und/oder die Steigerung der Verwendung von erneuerbar erzeugtem Strom oder ein mit dem Netzbetreiber kommunizierendes Lademanagement könnte mittels entsprechender konkreter Skizzierung wiederum als Innovatives Zusatzkriterium angesehen werden.
Es ist unbedingt zu beachten, dass die Umsetzung eines Innovativen Zusatzkriteriums in jedem Fall durch eine thematisch geeignete Einrichtung/Organisation (z. B. Forschungseinrichtung, Ingenieurbüro, Hochschule) begleitet und ein entsprechend aussagekräftiger Abschlussbericht erstellt werden muss.
Die möglicherweise hierfür anfallenden (Mehr-)Kosten werden nicht erneut gefördert bzw. bezuschusst, sondern sind durch den Förderbonus von bis zu 20.000 € abgegolten.
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