Spielstätten- und Veranstalterprogramm: Voraussetzungen

Wer wird unterstützt?

Unterstützt werden kulturelle Spielstätten und Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte, die von der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind und die jeweils nachweisen können, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte bzw. die Tätigkeit als Kulturveranstalter ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist und dass die Spielstätte bzw. die Hauptniederlassung des Kulturveranstalters ihren Sitz in Bayern liegt. Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten oder als Kulturveranstalter wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind
  • im Haupterwerb Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe als Träger von kulturellen Spielstätten oder als Kulturveranstalter 
  • Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z. B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betriebe kulturelle Spielstätten unterhalten oder deren Tätigkeit auf die Organisation und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen gerichtet ist

Weitere Voraussetzungen?

  • Die Spielstätte bzw. die Tätigkeit als Kulturveranstalter muss bereits zum 01.01.2019 bestanden haben und darf nicht schon am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewesen sein.
  • Bei vollständiger Schließung ohne Spielbetrieb bzw. vollständiger Einstellung der Kulturveranstaltertätigkeit während des Leistungszeitraums kann die Finanzhilfe nicht in Anspruch genommen werden.
  • Die Spielstätte muss mit mindestens 24 bzw. im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen mit mindestens 12 künstlerischen Veranstaltungen bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband mit mindestens 6 künstlerischen Veranstaltungen pro Jahr bespielt werden; dies ist anhand des Jahresprogramms 2019 bzw. auf begründeten Antrag des Jahresprogramms 2018 oder des Jahresdurchschnitts der Jahre 2015 bis 2019 nachzuweisen.
  • Die Tätigkeit des Kulturveranstalters muss mindestens 24 bzw. im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen mindestens 12 bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband mindestens 6 künstlerische Veranstaltungen pro Jahr in Bayern umfassen; dies ist anhand einer Übersicht der vom Kulturveranstalter im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen bzw. auf begründeten Antrag des Jahresprogramms 2018 oder des Jahresdurchschnitts der Jahre 2015 bis 2019 nachzuweisen.
  • Der Kulturveranstalter darf aus seiner Tätigkeit insgesamt höchstens einen Umsatz von 10 Millionen Euro pro Jahr erwirtschaftet haben.
  • Die Spielstätte darf höchstens 1.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) haben.

Was wird unterstützt?

Die konkrete, auszahlbare Finanzhilfe richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft nachgewiesenen Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum. Der Liquiditätsengpass wird nach Maßgabe der Nr. 3.1. der Richtlinien berechnet. Der Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand einer von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung, die eine Gegenüberstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben für den Antragszeitraum umfasst. Hierzu zählen insbesondere:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Spielstätte bzw. der Tätigkeit als Kulturveranstalter stehen; Kosten für Privaträume sind nicht berücksichtigungsfähig.
  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, die bereits vor dem 01.07.2020 bestanden haben.
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und laufende Hygienemaßnahmen (z.B. Desinfektionsmittel)
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Finanzhilfe nach diesen Richtlinien anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen
  • Fiktiver Unternehmerlohn i.H.v. höchstens 1.180 Euro pro Monat für den Antragszeitraum für in der Spielstätte tätige bzw. als Kulturveranstalter tätige Inhaber 
  • Sachausgaben für COVID-19-bedingte Hygienemaßnahmen (z.B. Plexiglaswände)
  • Sonstige Ausgaben (z.B. Gagen, allgemeine Produktionskosten)

Wie wird unterstützt?

Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Gefördert werden können bis zu 100 Prozent des nachgewiesenen Liquiditätsengpasses im Sinne der Nr. 3.1 der Richtlinien.

Der jeweilige Höchstbetrag bei vollständiger Ausschöpfung des maximalen Bewilligungszeitraums von einem halben Jahr (zweites Halbjahr 2021) bzw. von einem Quartal (1. und 2. Quartal 2022) im Sinne der Nr. 8.2 Satz 1 dieser Richtlinien) ergibt sich anhand einer Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten wie folgt:

  • bis 10 Beschäftigte: 100 000 Euro (für ein Halbjahr) bzw. jeweils 50 000 Euro (für 1. und 2. Quartal 2022)
  • über 10 Beschäftigte: 400 000 Euro (für ein Halbjahr) bzw. jeweils 200 000 Euro (für 1. und 2. Quartal 2022)

Zuständig für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe sind:

  • die Regierung von Mittelfranken (für Kulturveranstalter bzw. die Spielstätten mit Sitz in Ober-, Mittel-, und Unterfranken sowie der Oberpfalz) und
  • die Regierung von Oberbayern (für Kulturveranstalter bzw. Spielstätten mit Sitz in Ober- und Niederbayern sowie Schwaben)

Unterstützt werden die Bewilligungsstellen, insbesondere bei der Prüfung der Anträge, durch die Bayern Innovativ - Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH.