Soloselbstständigenprogramm: Voraussetzungen

Wer wird unterstützt?

Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum Januar bis Juni 2021: 1. Januar 2021, Stichtag Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021: 1. Juli 2021, Stichtag Antragszeitraum Januar bis März 2022: 1. Januar 2022, Stichtag Antragszeitraum April bis Juni 2022: 1. April 2022), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.

Weitere Voraussetzungen?

Personen müssen als Soloselbstständige oder in abhängiger Beschäftigung mit wechselnden Engagements und/oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig sein. Als Soloselbstständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller:

  • nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder
  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten oder
  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten; hierunter fallen beispielsweise die Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, als Kulturvermittler, Künstlervermittler, -manager und -agent, Pädagoge und Techniker, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen (Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen).
  • als Soloselbstständige oder in abhängiger Beschäftigung mit wechselnden Engagements und hieraus ihren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten Weitere Voraussetzung ist ein erheblicher Umsatzrückgang, d.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sind.

Was wird unterstützt?

Als Finanzhilfen werden ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe des Umsatzrückgangs im Antragszeitraum, höchstens jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat, sowie ggf. der Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Mithilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts im Rahmen der Antragstellung gewährt.

Wie wird unterstützt?

Der Antragsteller stellt bei der zuständigen Bewilligungsstelle einen Antrag auf Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns in Höhe des Umsatzrückgangs im Antragszeitraum, höchstens jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über folgenden link. Zuständig für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe sind die jeweils zuständigen Bezirksregierungen.