Soloselbstständigenprogramm: Downloads & FAQs
FAQs
Nachweis über eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch Vorlage der KSK-Bestätigung
ODER
Nachweis, dass der Lebensunterhalt überwiegend aus einer erwerbsmäßigen künstlerischen, publizistischen oder kulturnahen Tätigkeit bestritten wird; hierfür können u.a. folgende Dokumente eingereicht werden:
- aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung des vorausgehenden Vierteljahres,
- Gewinnermittlung für das vorausgehende Jahr,
- Aufstellung der Tätigkeiten (Art und Umfang) und Einnahmen des letzten Jahres,
- Honorarverträge,
- Nachweis über eine professionelle künstlerische Ausbildung,
- Nachweis über die Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden,
- Nachweis über die Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften wie VG Wort oder Listung bei professionellen künstlerischen Berufsvermittlungsagenturen;
UND
- geeigneter Nachweis über die Gesamteinnahmen im Vergleichszeitraum
- geeigneter Nachweis über die Gesamteinnahmen im Antragszeitraum
Im Falle der Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts, ist ein Nachweis über die angefallenen Kosten einzureichen.
Einnahmen für die bei Antragstellung in der Zukunft liegenden Monate sind als Schätzung anzugeben.
Für das Jahr 2022 können Anträge einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von April bis Juni gestellt werden.
Die im Rahmen der Antragstellung gegebenenfalls entstandenen Kosten für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt können geltend gemacht werden. Nachgewiesene Kosten werden erstattet, sofern sie angemessen sind.
Als Finanzhilfen werden ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe des Umsatzrückgangs im Antragszeitraum, höchstens jedoch 1.180 € pro Monat, sowie ggf. der Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Mithilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts im Rahmen der Antragstellung gewährt.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum Januar bis Juni 2021: 1. Januar 2021, Stichtag Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021: 1. Juli 2021, Stichtag Antragszeitraum Januar bis März 2022: 1. Januar 2022, Stichtag Antragszeitraum April bis Juni 2022: 1. April 2022), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
Hierfür müssen Antragsteller
- nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert und als soloselbstständige Person tätig sein oder
- den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten und als Soloselbstständige oder in abhängiger Beschäftigung mit wechselnden Engagements tätig sein und hieraus ihren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten oder
- den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger soloselbstständiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten; hierunter fallen beispielsweise die Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, als Kulturvermittler, Künstlervermittler, -manager und -agent, Pädagoge und Techniker, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen (Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen).
Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf eine Finanzhilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm. Die Finanzhilfe kann jedoch nach deren Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Die Finanzhilfe ist im Falle einer Antrag auf Grundsicherungsleistungen anzugeben.
Als Soloselbstständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen; sozialversicherungsfrei Beschäftigte (z.B. geringfügig Beschäftigte, sog. „Minijobber“) bleiben als Mitarbeiter unberücksichtigt.
Zu den Tätigkeiten im kulturnahen Bereichen siehe auch Datei "kulturnahe Berufe" in der Downloadliste.
Bei den Gesamteinnahmen nach Nr. 2 Satz 5 der Richtlinien sind alle Einnahmen aus erwerbsmäßiger Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer) sowie Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld) zu berücksichtigen.
Auch die Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit sind in die Gesamteinnahmen einzurechnen; maßgeblich ist in diesem Fall der Gesamtbetrag der Brutto-Einnahmen (d.h. vor Abzug von Einkommensteuer und Sozialabgaben).
Zu den Gesamteinnahmen zählt:
• Einnahmen aus erwerbsmäßiger Tätigkeit
• Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld)
• Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit
• Einnahmen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Ausland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
• Ehrenamtspauschalen
• steuerbare Fördermittel von Bund oder Land (Projektförderung)
NICHT zu den Gesamteinnahmen zählen:
• Zinserträge
• Mieterträge (die nicht der Umsatzsteuer unterliegen)
• Kindergeld
• das Bayerische Familiengeld
• Gewinne aus Glücksspiel
• Erbschaften oder Schenkungen
• Steuerrückerstattungen
• die Einnahmen von Personen, mit denen der Antragsteller zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
(z.B. Ehegatten/Ehegattinnen und Lebenspartner*innen).
Bei Personen, die gleichberechtigt an einer GbR beteiligt sind, ist der Umsatz durch die Anzahl der Personen zu teilen, ansonsten ist auf den Anteil der Beteiligung des Antragsstellers an der GbR abzustellen.
Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Antragszeitraum werden mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Vergleichszeitraum verglichen. Sofern sich die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen um mindestens 30% verringert haben, wird ein entsprechender Differenzbetrag bis zur Höhe von 1.180 € pro Antragsmonat ausgeglichen.
Zuständig für die Prüfung des Antrags sowie die Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe ist die örtlich zuständige Regierung (Bewilligungsstelle)
- Betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters
- Eigene Einnahme/ Überschussrechnung
- Einkommensteuererklärung Anlage S – „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“
- Einkommensteuererklärung Anlage N – „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“
Die Antragsfrist für das 2. Quartal 2022 endete am 30. September 2022. Darauffolgend wird es keinen Antragszeitraum geben.
Andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck (Sicherung des Lebensunterhalts) verfolgen, werden in voller Höhe angerechnet, soweit sich die Leistungszeiträume überschneiden. Grundsätzlich nicht angerechnet werden öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen anderen Zweck (Wirtschaftshilfen) verfolgen, wie z.B. die Überbrückungshilfe III des Bundes inklusive der Neustarthilfe, die Bayerische Lockdown-Hilfe für besonders betroffene Gebiete (Oktoberhilfe), die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (November- und Dezemberhilfe) sowie das Spielstätten- und Veranstalterprogramm des Freistaats Bayern.
Zu den öffentlichen Unterstützungsleistungen, die einen anderen Zweck verfolgen, gehören auch Stipendienleistungen, die nach dem Stipendienprogramm des Freistaats Bayern „Junge Kunst und neue Wege“ gewährt werden.
Eine Überkompensation ist jedoch unzulässig, weshalb solche Unterstützungsleistungen bei zeitlicher Überschneidung anteilig angerechnet werden, soweit die Summe der Unterstützungsleistungen die Höhe des monatlichen Umsatzrückgangs im Antragszeitraum überschreitet.
Eine Überkompensation liegt vor, wenn die Summe der Finanzhilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm und der übrigen gewährten Unterstützungsleistungen, die einen anderen Zweck verfolgen, die Höhe des monatlichen Umsatzrückgangs im Antragszeitraum überschreitet.
In das Formular Kleinbeihilfen sind alle auf Grundlage der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährten Finanzhilfen einzutragen. Hierzu zählen insbesondere Finanzhilfen nach dem Künstlerhilfsprogramm, der Soforthilfe Corona, dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm, der Überbrückungshilfe sowie der November- und Dezemberhilfe des Bundes. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Hierzu zählen insbesondere:
• Künstlerhilfsprogramm
• Soforthilfe Corona
• Spielstätten- und Veranstalterprogramm
• Überbrückungshilfe I – IV
• Neustarthilfe
• Oktoberhilfe
• November- und Dezemberhilfe
(Diese Aufzählung ist nicht abschließend)
Nach Nr. 2 Satz 8 der Richtlinien zum Soloselbstständigenprogramm darf keine Finanzhilfe an Künstlerinnen und Künstler gewährt werden, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Für einen Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen (dem Soloselbstständigenprogramm). Die Finanzhilfe kann jedoch nach ihrer Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Bei der Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen ist die Finanzhilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm anzugeben.
Die Art der Umsatzberechnung (Soll oder Ist) im Vergleichszeitraum ist fix und kann nicht im Rahmen der Finanzhilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm geändert werden, d.h. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Art der Versteuerung im Vorjahr.
Für den Antragszeitraum hat der Antragsteller ein Wahlrecht:
• Ist-Versteuerung (Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem der Zahlungseingang erfolgt ist)
• Soll-Versteuerung (Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde)
Umsatz ist zunächst der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz beziehungsweise Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Zum Umsatz im Sinne des Soloselbstständigenprogramms zählt auch der im Inland nicht steuerbare Umsatz aus Lieferungen und Leistungen im Ausland. Relevant ist lediglich der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer. Anzahlungen sind als Umsatz zu berücksichtigen.
Konnte die künstlerische Tätigkeit im Jahr 2019, (Vergleichszeitraum) aus familiären Gründen (z.B. Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Krankheit) nicht bzw. nur teilweise ausgeübt werden, werden als Vergleichszeitraum nur die vollen Monate der Erwerbstätigkeit 2019, hilfsweise die vollen Monate der Erwerbstätigkeit des Jahres 2018 herangezogen.
Der Antrag für den Zeitraum April bis Juni 2022 kann nur einmalig gestellt werden. Einnahmen für die bei Antragstellung in der Zukunft liegenden Monate sind als Schätzung anzugeben.
Konnte die künstlerische Tätigkeit im Jahr 2019 (Vergleichszeitraum) aus familiären Gründen (z.B. Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Krankheit) nicht oder nur Teile des Jahres ausgeübt werden, werden als Vergleichszeitraum nur die vollen Monate der Erwerbstätigkeit 2019, hilfsweise die vollen Monate der Erwerbstätigkeit des Jahres 2018 herangezogen. Eine Umrechnung von Teilzeit- in Vollzeittätigkeit erfolgt nicht; lediglich erwerbslose Zeiten im Vergleichszeitraum bleiben außer Betracht. Sofern Erwerbsersatzeinkommen bezogen wurde (z.B. Elterngeld), liegt keine erwerbslose Zeit vor (vgl. FAQ Was zählt zu den Gesamteinnahmen und was nicht?).
Die Bewilligung der Finanzhilfe erfolgt in der Regel unter dem Vorbehalt der Rückforderung, für den Fall, dass sich die für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle solche Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums prüft die Bewilligungsstelle den tatsächlichen Umsatzrückgang und erlässt einen Schlussbescheid.
Der Zeitraum der Antragstellung für den Antragszeitraum April bis Juni 2022 war am 30.09.2022 beendet. Eine nachträgliche Abgabe eines Antrags ist nicht mehr möglich.
Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anträge ist es leider nicht möglich, eine genaue Zeitangabe zu machen, wann Sie Rückmeldung zu Ihrem Antrag erhalten. Bei Fragen zu bereits eingereichten Anträgen wenden Sie sich bitte an die jeweilige E-Mail-Adresse des für Sie zuständigen Regierungsbezirks. Die Adressen finden Sie unter Kontakt.
Falls Sie Fragen bezüglich Emails zur Nachbesserung Ihres Antrages haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige E-Mail-Adresse des für Sie zuständigen Regierungsbezirks. Die Adressen finden Sie unter Kontakt.
Sie können selbst keine Korrekturen bei einem bereits eingereichten Antrag im Antragssystem machen. Bei Korrekturen wenden Sie sich bitte an die jeweilige E-Mail-Adresse der für Sie zuständigen Regierung. Die Adressen finden Sie unter Kontakt.
Die Finanzhilfen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms werden bisher auf der Rechtsgrundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Diese Regelung läuft zum 30. Juni 2022 aus. Nach dem 30.Juni 2022 können keine Bewilligungen mehr auf Grundlage dieser Regelung gewährt werden. Finanzhilfen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms können aber ab dem 01. Juli 2022 auf die Rechtsgrundlage der De-minimis-Verordnung gestützt werden.
Bei Finanzhilfen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms, die nach der De-minimis-Verordnung bewilligt werden, muss der Antragstellende eine Erklärung gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde über die im laufenden und in den letzten beiden Kalenderjahren erhaltenen bzw. beantragten De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Erklärung) abgeben. Für Bewilligungen vor dem 01. Juli 2022 muss dagegen die Kleinbeihilfenerklärung abgegeben werden. Hierfür stehen jeweils Formblätter bereit.
Eine De-minimis-Erklärung müssen alle Antragstellenden abgeben, die
- nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Leistungen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms stellen oder
- vor dem 01. Juli 2022 einen Antrag auf Leistungen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms gestellt haben, aber bis zum 30. Juni 2022 noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten haben; dies gilt für alle Antragstellende aller Antragszeiträume.
Eine De-minimis-Beihilfe liegt immer dann vor, wenn diese im Bewilligungsbescheid ausdrücklich als eine solche bezeichnet und dort auf die De-minimis-Verordnung verwiesen wird.
Das Soloselbstständigenprogramm wird nicht verlängert. Anträge für das 2. Quartal 2022 konnten bis 30. September 2022 gestellt werden. Darauffolgend wird es keinen Antragszeitraum geben.