Merkblatt Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die EU-Kommission hat mit dem „New Legislative Framework“ übergreifende Vorschriften erlassen, die u.a. die produktbezogenen Pflichten der Wirtschaftsakteure in der EU regeln. Damit wird ein einheitlicher Rahmen mit allgemeinen Grundsätzen und Musterbestimmungen für die Vermarktung von sicheren Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt gesetzt. Die europäische Marktüberwachungsverordnung VO (EU) 2019/1020 legt übergreifend die Begrifflichkeiten und Vorgaben für die Marktüberwachung in Bezug auf die Wirtschaftsakteure fest. 

Wirtschaftsakteure sind demnach Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Fulfilment- Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im  Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder  deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt. In der EU in Verkehr gebrachte Produkte müssen den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sind für die Konformität der Produkte mit den einschlägigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen für Produktsicherheit verantwortlich. Je nachdem, welche Rolle diese jeweils in der Lieferkette spielen, bestehen unterschiedliche, abgestufte Pflichten. Damit soll ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und beim Verbraucher- und Umweltschutz gewährleistet sowie ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt werden. 

Von allen Wirtschaftsakteuren wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Denn nur der Hersteller kennt den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten und ist somit am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Außerdem muss zwischen Importeur und Händler unterschieden werden, da der Importeur Produkte aus Drittländern in den Unionsmarkt einführt. Der Importeur muss sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der EU geltenden Anforderungen übereinstimmen. Aber auch Fulfilment-Dienstleister haben bestimmte Pflichten und müssen u.a. mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Dieses Merkblatt erläutert die grundsätzlichen Begriffe und fasst die übergreifenden Verpflichtungen von Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern mit Bezug auf das Inverkehrbringen/Bereitstellen von sicheren und gesetzeskonformen Produkten zusammen. Außerdem werden Aspekte der Haftung dargestellt.

Edwin Schmitt
Gerd Engelhardt

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