Innovationsgutschein Bayern: FAQ
Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe
- mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern
- mit weniger als 50 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente) und höchstens 10 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (einschließlich aller verbundenen Unternehmen)
- die sich nicht in Schwierigkeiten befinden.
Existenzgründerinnen und -gründer,
- die ein Unternehmen mit einer Betriebstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden
- deren Unternehmensgründungen spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt ist.
Die Definition von kleinsten und kleinen Unternehmen ist dem Anhang I der AGVO zu entnehmen. Weitere Informationen zum Thema „Verbundene Unternehmen“ finden Sie unter der Frage „Wie unterscheiden sich eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen?“ und im Download-Bereich in der Broschüre „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“.
Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalenten werden Auszubildende nicht mitgerechnet.
Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen.
Nicht förderfähig sind Unternehmen
- wenn 25 % oder mehr des Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, davon ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner, wie z.B. staatliche Beteiligungsgesellschaften,
- an denen eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen oder Religionsgemeinschaften, mit Mehrheit beteiligt sind.
Ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen (F&E-Dienstleister):
- Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts/Dienstleistungs- oder einer Verfahrensinnovation wie z.B.:
- Technische Machbarkeitsstudien
- Werkstoff- und Designstudien
- Studien und Konzept zur Fertigungstechnik
- Umsetzungsorientierte Entwicklung und Forschungstätigkeiten wie z.B.:
- Konstruktionsleistungen
- Prototypenbau und technisches Design
- Produkttest zur Qualitätssicherung
- Ab dem 01.01.2023 wird auch die Entwicklung von Software gefördert wie z.B.:
- Lösungen im Zusammenhang mit Industrie 4.0
- Vernetzte Systeme und Prozesse
- Smart Services
- Automatisierungslösungen
- Big-Data-Projekte
- Simulationsmodelle
- Virtual und Augmented Reality
- Embedded Systems
- KI-Lösungen
- Cyber Security
- Umsatzsteuer (soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist)
- klassische Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings
- Outsourcing von F&E-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden
- Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen
- Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software
- studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.)
- betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten
- Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten
- Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung
- nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote
- Einführung von Qualitätsmanagementsystemen
- Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, also auf eigenen Rechnungen die MwSt. ausweisen darf, ist der Nettobetrag der F&E-Dienstleister-Rechnung förderfähig.
- Soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als förderfähig anerkannt werden. In diesem Fall muss als Nachweis eine Bescheinigung des Finanzamts oder des Steuerberaters über die Kleinunternehmerregelung bei Antragstellung vorgelegt werden.
Aus den eingereichten F&E-Angeboten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben ermittelt, die mit einem Fördersatz von 40-60 % bezuschusst werden können.
Grundsätzlich können nur Ausgaben gefördert werden, die unter Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO (Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen) fallen.
Für Vorhaben, die mit dem Innovationsgutschein Standard gefördert werden, beträgt der Fördersatz grundsätzlich immer 40 %. Sofern weitere Voraussetzungen aus Absatz 5 der Richtlinie erfüllt werden (Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“; Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung oder Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern), kann sich dieser Fördersatz auf bis zu 60% steigern.
Für Vorhaben, die mit dem Innovationsgutschein Spezial gefördert werden, beträgt der Fördersatz immer 50 %.
Die Vergabe von Fördermitteln unterliegt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dementsprechend soll das bestmögliche Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht werden. Der F&E-Dienstleister muss die notwendigen Kompetenzen und ausreichende Kapazitäten zur Durchführung der Aufgabe aufweisen und ist bestenfalls der günstigste Anbieter für diese Dienstleistung.
Der Antragsteller ist für die nachvollziehbare Dokumentation und Archivierung des Entscheidungsprozesses zur Auswahl des F&E-Dienstleisters verantwortlich (z.B. tabellarische Dokumentation der Internetrecherche oder geführter Telefonate, Schriftverkehr zu Zu- und Absagen, usw.). Auf die Einreichung dieser Unterlagen wird verzichtet, sie können ggfs. durch den Projektträger Bayern nachgefordert werden.
Man spricht von einer Bund-Länder-finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtung, wenn die Finanzierung der Forschungseinrichtung über die direkte Zuweisung aus Landes- bzw. Bundesmitteln erfolgt (Grundfinanzierung). Beispiele:
- Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie z.B. die Helmholtz-Gemeinschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, die Leibniz-Gemeinschaft oder die Max-Planck-Gesellschaft
- Staatliche Forschungseinrichtungen wie z.B. das Robert-Koch-Institut oder das Paul-Ehrlich-Institut
- Akademien der Wissenschaften wie z.B. die Leopoldina
Wird die Forschungseinrichtung über das Einwerben von Drittmitteln gefördert bzw. finanziert, zählt diese gemäß Richtlinie nicht zu den Bund-Länder-finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Mit einem ELSTER-Zertifikat können sowohl Unternehmensdaten (Organisationszertifikat) als auch persönliche Daten (persönliches Zertifikat) sicher und schnell an Behörden in ganz Deutschland übermittelt werden. So haben Sie als Unternehmen und Privatperson die Möglichkeit, Anträge vollständig digital abzuwickeln. Grundsätzlich ist bei Nutzung der ELSTER-Zertifikate keine Unterschrift mehr notwendig.
Die Prüfung des Identitätsnachweises mittels ELSTER-Zertifikat nennt man ELSTER-Authentifizierung.
Damit das ELSTER-Zertifikat für den Antrag auf Innovationsgutschein genutzt werden kann, muss es für die Nutzung bei „anderen eGovernment-Diensten“ freigeschaltet werden. Diese Dienste können Sie entweder direkt bei erstmaliger Anmeldung in unserem Online-Antragssystem über den Button „Login mit Mein Unternehmenskonto“ freischalten oder unabhängig davon über Ihr Elster-Benutzerkonto unter www.elster.de.
Der Begriff „eGovernment“ steht für „elektronische Verwaltung“, also für die Möglichkeit, Behördengänge online erledigen zu können.
Folgende Unterlagen sind im Online-Antragssystem zusätzlich als PDF-Dokument hochzuladen. Alternativ können die Unterlagen per E-Mail oder postalisch eingereicht werden:
1. Nachweis Unternehmereigenschaft:
- Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen, z.B. GmbH, UG, GmbH & Co. KG, AG, etc.:
- Kopie des Handelsregisterauszuges (der Auszug darf max. 6 Monate alt sein)
- Aktuelle Gesellschafterliste, aus der die Beteiligungen am Unternehmen inkl. den prozentualen Anteilen hervorgehen.
- Keine Eintragung im Handelsregister, z.B. GbR, gewerbliches Einzelunternehmen, etc.:
- Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung (jedes Gesellschafters)
- Keine Eintragung im Handelsregister, z.B. freiberufliches Einzelunternehmen:
- Bescheinigung des Finanzamtes über freiberufliche Tätigkeit
2. Nachweis, falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht:
- Bestätigung des Finanzamtes oder des Steuerberaters
3. Angebot/e F&E-Dienstleister:
- Die Angebote müssen gültig sein und folgende Voraussetzungen erfüllen bzw. Bestandteile enthalten:
- Ausgestellt auf dem Briefpapier des F&E-Dienstleisters mit allen Absenderdaten
- Adressiert an den Antragsteller mit korrekter Unternehmensbezeichnung und Anschrift
- Angebotsnummer
- Angabe einer Mindestgültigkeit von 3 Monaten
- Preise sind pro Arbeitspaket und in Euro anzugeben
- Pauschalen oder optionale Preise können nicht berücksichtigt werden
- Angabe der Zahlungsbedingungen
- Deutschsprachig
- AGBs, (wenn diese Bestandteil des Angebots sind)
- Die Rechte am Produkt/Verfahren/an der Dienstleistung müssen ausschließlich beim Antragsteller liegen. Davon abweichende Vereinbarungen können sich förderschädlich auswirken.
- Firmenwebseite (Alternativ: aussagekräftige/s Unternehmensportrait/Referenzen)
Wenn die Online-Antragstellung ohne ELSTER-Zertifikat erfolgt, ist folgende Unterlage im Original/per Post an den Projektträger Bayern zu senden:
4. Antrag-/Skizzenformular
Nach dem elektronischen Einreichen Ihres Antrags/Ihrer Skizze erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Diese E-Mail enthält als Anlage das PDF-Dokument „Antrag Innovationsgutschein Bayern“ oder „Skizze Innovationsgutschein Bayern“ mit Ihrem Aktenzeichen. Bitte drucken Sie die Anlage aus, unterschreiben Sie diese und senden das Original-Dokument innerhalb von acht Wochen per Post an den Projektträger Bayern. Bei Online-Antragstellung mit ELSTER-Zertifikat entfällt dieser Punkt.
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- Je Antragsteller können innerhalb von 24 Monate max. drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. Der Berechnungszeitraum bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
- Unternehmen, die sich zu einem größeren Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Es können maximal 4 Innovationsgutscheine kumuliert werden. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben.
- Wie lange dauert die Antragsbearbeitung bis zur Entscheidung?
Voraussetzung für eine zügige Antragsbearbeitung sind vollständige und nachvollziehbare Unterlagen. Dann liegen die Bearbeitungszeiten bei ca. 4-6 Wochen für einen Innovationsgutschein Standard und bei ca. 3 Monaten für einen Innovationsgutschein Spezial.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachgebessert und erneut eingereicht werden müssen, was die Bearbeitung ihres Antrags erheblich verzögert.
Die Einreichung des unterschriebenen Antrags in Schriftform (postalisch) ist nur notwendig, wenn Sie die Online-Antragstellung ohne ELSTER-Zertifikat vorgenommen haben. Sollte dieser nicht innerhalb von 8 Wochen eingereicht werden, kann der Antrag aufgrund der Fristüberschreitung abgelehnt werden.
Wenn Sie die Online-Antragstellung mit ELSTER-Zertifikat vorgenommen haben, ist keine Einreichung des Antrags in Schriftform (postalisch) mehr vorzunehmen.
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- Das Vorhaben/die Beauftragung des F&E-Dienstleisters darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.
- Nicht förderfähig sind vorher beauftragte Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum durchgeführt wurden.
- Als Projektstart gilt das Datum der Beauftragung des F&E-Dienstleisters. Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung ein Nachweis über die Beauftragung vorzulegen ist, daher sollte diese schriftlich erfolgen.
- Ein früherer Beginn ist nur möglich, wenn einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt wurde. Diesen finden Sie im Download-Bereich unter Formulare. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko und eine etwaige Zustimmung begründet keinen Anspruch auf Förderung.
- Wann muss ich spätestens mit dem Vorhaben beginnen/den F&E-Dienstleister beauftragen?
Das geförderte Vorhaben muss nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
Sollte im Einzelfall ein Projektstart nicht innerhalb dieser Frist möglich sein, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem Projektträger Bayern in Verbindung.
Als Projektstart gilt der Tag der Beauftragung des F&E-Dienstleisters.
Die Meldung des Projektstarts erfolgt online über Ihr Benutzerkonto. Melden Sie sich dafür mit Ihren Zugangsdaten auf der Webseite https://antrag.innovationsgutschein-bayern.de an und klicken Sie im entsprechenden Antrag auf „Projektstart melden“.
Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) ein Nachweis über den Projektstart eingereicht werden muss. Nehmen Sie die Beauftragung des F&E-Dienstleisters deshalb schriftlich vor, z.B. per E-Mail, damit das Datum der Beauftragung nachvollziehbar ist.
Wenn Sie mit dem Vorhaben vor Erhalt des Zuwendungsbescheids beginnen möchten, müssen Sie einen „Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Das Formular finden Sie im Download-Bereich unter Formulare.
Bitte beachten Sie, dass für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen, warum das Vorhaben aus sachlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldet. Gründe können z. B. sein:
- Aufgrund von langen Lieferzeiten bzw. Lieferengpässen beim Dienstleister...
- Der Antrag ist eine Folgeantrag und das Vorhaben soll ohne Verzögerung fortgesetzt werden…
- Die Investition kann mit Blick auf entsprechende Abnahmeverträge nicht verschoben werden...
Bitte warten Sie mit der Beauftragung des F&E-Dienstleiters, bis Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn postalisch erhalten haben. Eine vorfristige Beauftragung schließt eine Förderung Ihres Vorhabens aus.
Bitte beachten Sie auch, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf eigenes finanzielles Risiko erfolgt und eine etwaige Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn keinen Anspruch auf Förderung begründet.
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Schutzrechte schützen geistiges Eigentum vor unerwünschter Nachahmung.
Folgende Schutzrechte können, z.B. beim Deutschen Marken- und Patentamt, eingetragen werden:
- Patente schützen technische Erfindungen (Verfahren und Produkte)
- Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen (nur Produkte, keine Verfahren)
- Designs schützen die Farb- und Formgebung von industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen (Designschutz, auch bekannt als Geschmacksmuster)
- Marken schützen die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
Folgendes Schutzrecht entsteht mit Erschaffung eines Werkes, eine Eintragung ist daher nicht möglich:
- Urheberrechte schützen den Urheber und sein Werk (z.B. Software und Datenbanken, keine technischen Erfindungen)
Nutzungs- und Verwertungsrechte bestimmen in welcher Art und Weise die Verwendung eines geschützten geistigen Eigentums möglich ist:
- Inhaber eines eingetragenen Schutzrechtes (Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke) können ein Nutzungsrecht an Dritte vergeben, z.B. durch die Vergabe von Lizenzen.
- Urheber können Verwertungsrechte an Dritte vergeben, z.B. für die Nutzung von Software.
Wichtig für Sie als Antragsteller:
- Wenn für das innovative Produkt/Verfahren Schutzrechte eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, muss der Antragsteller der Inhaber dieser Schutzrechte sein.
- Die Übernahme der Kosten zur Eintragung der Schutzrechte und aller damit verbundenen Kosten (z.B. Honorar Patentanwalt) selbst sind nicht förderfähig.
- Wenn der Antragsteller urheberrechtlich geschützte Werke verwendet, müssen dem Antragsteller Nutzungsrechte eingeräumt sein.
- Wie unterscheiden sich eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen?
Ein Unternehmen ist unter folgenden Bedingungen eigenständig:
- das Unternehmen ist völlig eigenständig, d. h., es hält keinerlei Beteiligungen an anderen Unternehmen, und kein anderes Unternehmen ist an ihm beteiligt oder
- das Unternehmen hält weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (es gilt der jeweils höhere Wert) an einem oder mehreren anderen Unternehmen, und/oder
- Außenstehende halten höchstens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (es gilt der jeweils höhere Wert) an dem Unternehmen oder
- das Unternehmen ist mit keinem anderen Unternehmen über eine natürliche Person im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 verbunden.
Ein Unternehmen ist ein Partnerunternehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen hält mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen, umgekehrt hält ein anderes Unternehmen einen Anteil von mindestens 25 % an dem Unternehmen, dessen KMU-Status bewertet wird, und
- das Unternehmen ist mit keinem anderen Unternehmen verbunden. Das bedeutet unter anderem, dass der Stimmrechtsanteil des Unternehmens an dem anderen Unternehmen (und umgekehrt) 50 % nicht überschreitet.
Zwei oder mehr Unternehmen sind miteinander verbunden, wenn sie eine der folgenden Beziehungen eingehen:
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen kann gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausüben;
- ein Unternehmen kann gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausüben.
Anschauliche Beispiele und weitere Details entnehmen Sie bitte dem „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“, den Sie im Download-Bereich finden.
Die konkreten Mitteilungspflichten sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen. Grundsätzlich ist folgendes zu melden:
- Datum Projektstart
- Veränderungen in Ihrem Unternehmen (z.B. Adressänderung, Insolvenzantrag, Änderungen in der Gesellschafterstruktur, usw.)
- Nachträgliche Änderungen am Vorhaben (z.B. Aufnahme weiterer/anderer F&E-Dienstleister, Verlängerung des Bewilligungszeitraumes, Veränderungen bzgl. der Höhe der Kosten, usw. Wichtig: Diese müssen vorab beantragt und bewilligt werden.)
Die konkreten Fristen sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen. Grundsätzlich sind folgende Fristen zu beachten:
- Der Projektstart muss innerhalb von 3 Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids erfolgen.
- Das Projekt ist innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Es sind entsprechend nur die im Bewilligungszeitraum erbrachten F&E-Dienstleistungen zuwendungsfähig.
- Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Kontoauszug der Bank.
Bitte beachten Sie, dass Banken die Kontoauszüge in der Regel digital (als PDF) zur Verfügung stellen und nur noch in Einzelfällen in Papierform. Beide Formate werden anerkannt. Einzureichen ist demnach der Ausdruck des digitalen Original-Kontoauszuges oder die Kopie des papierhaften Original-Kontoauszuges.
Ein Screenshot oder ein Ausdruck der Kontoumsätze aus dem Online-Banking stellen keinen rechtsgültigen Kontoauszug dar und können als Zahlungsnachweis nicht anerkannt werden.
Bei der Überweisung der Rechnung an den jeweiligen F&E-Dienstleister empfehlen wir eine Einzelüberweisung. Bei Sammelüberweisungen ist der Nachweis über die erbrachte Zahlung mittels Kontoauszuges nur schwer möglich.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nachschüssig, d.h. das antragstellende Unternehmen tritt in Vorleistung und reicht im Rahmen des Verwendungsnachweises die bereits bezahlten Rechnungen der F&E-Dienstleister ein. Der bewilligte Fördersatz wird vor Auszahlung der Fördermittel erneut geprüft und ggfs. korrigiert. Danach werden die Fördermittel durch den Projektträger Bayern auf das angegebene Konto überwiesen.
Der Verwendungsnachweis kann in max. 2 Teilabrechnungen, d.h. einer Zwischenabrechnung und einer Endabrechnung erfolgen. Im Rahmen einer Zwischenabrechnung können max. 70% der Zuwendung abgerufen werden.
Voraussetzung für eine zügige Prüfung des Verwendungsnachweise und Auszahlung der Fördermittel sind vollständige und nachvollziehbare Unterlagen. Dann liegen die Bearbeitungszeiten bei ca. 6-8 Wochen. Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachgebessert und erneut eingereicht werden müssen, was die Bearbeitung Ihres Verwendungsnachweises erheblich verzögert.
Es sind immer folgende Unterlagen in Schriftform (postalisch) an den Projektträger Bayern zu senden, unabhängig davon, ob es sich um eine Zwischenabrechnung oder eine Endabrechnung handelt:
- Formular „Verwendungsnachweis“
- Formular „Anlage A - Sachbericht zum Verwendungsnachweis“ (Deutschsprachig, alternativ ist eine Übersetzung beizufügen.)
- Formular „Anlage B - Einzelaufstellung Ausgaben zum Verwendungsnachweis“
- Anlage C - Nachweis/e über die schriftliche Beauftragung des/der F&E-Dienstleister/s (z.B. E-Mail-Schriftverkehr. Beauftragungsdatum muss nachvollziehbar sein. Deutschsprachig, alternativ ist eine Übersetzung beizufügen.)
- Anlage D - Rechnungen des/der F&E-Dienstleister/s (Deutschsprachig, alternativ ist eine Übersetzung beizufügen.)
- Anlage E - Kopie der Original-Kontoauszüge als Zahlungsnachweis (Nicht Zutreffendes darf unkenntlich gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass Banken die Kontoauszüge in der Regel digital (als PDF) zur Verfügung stellen und nur noch in Einzelfällen in Papierform. Beide Formate werden anerkannt. Einzureichen ist demnach der Ausdruck des digitalen Original-Kontoauszuges oder die Kopie des papierhaften Original-Kontoauszuges. Ein Screenshot oder ein Ausdruck der Kontoumsätze aus dem Online-Banking stellen keinen rechtsgültigen Kontoauszug dar und können als Zahlungsnachweis nicht anerkannt werden.)
Die Formulare finden Sie im Download-Bereich der Webseite.
Inhaltliche Änderungen, Aufnahmen weiterer/anderer F&E-Dienstleister, Veränderungen bzgl. der Höhe der Ausgaben oder Verlängerungen des Bewilligungszeitraumes müssen beim Projektträger Bayern schriftlich beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen nur innerhalb des im Zuwendungsbescheids genannten Bewilligungszeitraumes möglich sind.
Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung am besten per E-Mail an Per Mail kontaktieren oder reichen ihn postalisch ein.
- Im Fall einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes geben Sie bitte auch den erforderlichen Verlängerungszeitraum an.
- Im Fall einer Aufnahme eines weiteren/anderen F&E-Dienstleisters ist zusätzlich ein gültiges Angebot einzureichen, dass alle bereits bekannten Voraussetzungen erfüllt und Bestandteile enthält (siehe Frage „Welche Unterlagen benötige ich für eine Antragsstellung?“)
Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Bewilligung oder Ablehnung.
Bitte beachten Sie, dass eine Beauftragung des neuen/weiteren F&E-Dienstleisters erst nach Erhalt einer schriftlichen Bewilligung möglich ist.
- Sie können die Urkunde „Innovationsgutschein“ präsentieren, die Sie zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhalten haben. Zum Beispiel auf Veranstaltungen und Messen oder auf Ihrer Website/Ihren Online-Präsenzen (Social-Media-Profile).
- Bitte beachten Sie, dass Sie die Förderung nicht von der Bayern Innovativ GmbH erhalten haben, sondern vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Eine Verwendung der Wort-Bildmarke der Bayern Innovativ GmbH ist daher nicht zulässig.
- Die Wort-Bildmarke des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann auf folgender Webseite herunterladen werden: www.stmwi.bayern.de/design. Dort finden Sie auch genauere Hinweise zur Verwendung. Bitte beachten Sie, dass die Wort-Bildmarke nicht nur ein Logo ist, sondern durch das Staatswappen ein Hoheitszeichen beinhaltet, dessen unrechtmäßige Verwendung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Prüfen Sie daher vor der Anwendung die Rechtmäßigkeit (z.B. durch Rücksprache mit der Kontaktperson aus dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie)
Nein.
Staatliche Zuwendungen/Beihilfen sind grundsätzlich bei der Europäischen Kommission anzumelden. Einige Beihilfen sind allerdings von dieser Anmeldepflicht ausgenommen (Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag). Dazu zählen u.a. De-Minimis Beihilfen und Beihilfen, die der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)“ unterliegen.
Bei De-minimis-Beihilfen (VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013) handelt es sich um Förderungen, die so gering sind, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU nicht spürbar sind. Sie werden - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - einem einzelnen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt. Wird einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe gewährt, erhält es von der Vergabestelle eine De-minimis-Bescheinigung, die u.a. Aufschluss über die Höhe der Beihilfe gibt.
Die AGVO (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014) findet auf die Förderung eines breiten Spektrums von Tätigkeitsfeldern Anwendung, u.a. auf Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Forschung, Entwicklung und Innovation.
Beim „Innovationsgutschein Bayern“ handelt es sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“). Damit gehört der Innovationsgutschein zum einen zu der Gruppe von Beihilfen/Zuwendungen, die von der Notifizierungspflicht/Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Kommission ausgenommen ist und zum anderen unterliegt der Innovationsgutschein nicht der De-minimis-Regelung.
Bei den Fördermitteln handelt es sich um eine zweckgebundene Zuwendung der öffentlichen Hand (Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung). Die Fördermittel sind grundsätzlich den sonstigen betrieblichen Erträgen zuzuordnen. Die konkrete steuerliche Behandlung der Zuwendung ist mit einem Steuerberater zu klären.