Förderprogramm Tourismus in Bayern - E-Ladepunkte

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gewährt der Freistaat Bayern im Rahmen einer De-Minimis-Maßnahme Fördermittel für einen nachhaltigen, smarten, barrierefreien und ökologischen Tourismus. Im Rahmen des Programms „Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft“ liegt die Projektträgerschaft speziell für die Fördermaßnahme „E-Ladepunkte“ bei der Bayern Innovativ GmbH.
Dieses Förderprogramm wurde beendet. Entsprechend können keine neuen Anträge mehr eingereicht werden.
Hinweis: Das Sonderprogramm „Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft“ adressiert mehrere unterschiedliche Themen. Nachfolgend finden Sie ausschließlich Informationen sowie das Antragsportal zum Fördergegenstand „E-Ladepunkte“. Anträge zu den anderen Themen können hier gestellt werden: https://www.stmwi.bayern.de/service/foerderprogramme/sonderprogramm-tourismus/
Gefördert werden E-Ladepunkte für ein- und zweispurige Elektromobile an touristischen Betrieben und touristischen Attraktionen in Bayern. Hierfür stellt der Freistaat eine Fördersumme von rund 3 Mio. Euro zur Verfügung.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-Apartmentbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Campingplätze oder touristische Attraktionen.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationären Ladepunkten für einspurige (nachfolgend kurz Pedelec) und zweispurige (nachfolgend kurz E-KFZ) Elektromobile an touristischen Betrieben und Attraktionen in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses.
Bei E-KFZ werden ausschließlich nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte gefördert. Ein Ladepunkt wird dann als nicht öffentlich zugänglich definiert, wenn nur Personen den Ladepunkt nutzen dürfen, die dem Fördermittelempfängers namentlich bekannt sein müssen, z.B. Hotelgäste (mehr unter Häufig gestellte Fragen). Bei Pedelec-Ladepunkte werden sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte gefördert.
Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?
- Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Für die aufzubauenden Ladepunkte ist ein touristischer Bezug aufzuzeigen.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags.
- Bei der Bemessung der Förderung ist soweit erforderlich der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss bis Ende 2022 beendet und abgerechnet sein. Der entsprechende Verwendungsnachweis muss bis Ende 2022 eingereicht werden.
- Geförderte Ladepunkte sind soweit zulässig auf der jeweiligen Internetseite des Antragstellers leicht auffindbar zu kommunizieren.
- Bei E-KFZ-Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten.
- Soweit der Strom verkauft werden sollte, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
- Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen zu 100% mit Ökostrom betrieben werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Ladevorrichtungen für einspurige Elektromobile (Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeuge etc.) werden mit maximal 300 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Ladevorrichtungen für zweispurige Elektromobile (E-PKW etc.) werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt sowohl für einspurige als auch zweispurige Elektrofahrzeuge bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort.
- Die maximale Fördersumme liegt bei 90% der förderfähigen Kosten.
Wie kann man sich für eine Förderung bewerben?
Das Programm wurde am 30. April 2022 geschlossen. Es können nur noch bestehende Anträge bearbeitet werden.
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Hier können Sie sich die Aufzeichnung der E-Sprechstunde ansehen, in der das Förderprogramm erläutert und viele Fragen beantwortet werden.
Häufig gestellte Fragen:
Im Rahmen dieses Förderprogramms sind nur die E-KFZ-Ladepunkte förderfähig, die nicht öffentlich zugänglich sind. Mit Blick auf die Ladesäulenverordnung orientiert sich der Projektträger hierbei daran, dass der Ladepunkt-Nutzer dem Fördermittelempfängers hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit namentlich bzw. persönlich bekannt sein muss. Eine Konkretisierung sollte über eine entsprechende Beschilderung am jeweiligen Förderpunkt erfolgen.
Beispielsweise werden folgende Ladepunkte als nicht öffentlich zugänglich und damit förderfähig bewertet:
- Ladepunkte nur für Hotelgäste
- Ladepunkte nur für Restaurantgäste mit bestätigter Reservierung
- Ladepunkt nur für registrierte Gruppen
Beispielsweise werden folgende Ladepunkte als öffentlich zugänglich und damit nicht förderfähig bewertet:
- Ladepunkte nur für Restaurantgäste
- Ladepunkte nur für Besucher oder Gäste
Im Rahmen dieses Förderprogramms werden sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Ladevorrichtungen einspuriger Elektromobile (Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeugen etc.) gefördert. Ladevorrichtungen für E-PKWs hingegen werden hier nur gefördert, wenn sie nicht-öffentlich sind.
Das Förderprogramm unterliegt den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-K für Kommunen bzw. ANBest-P für sonstige Akteure). Aufträge müssen daher u.a. nach wettbewerblichen Kriterien erfolgen und erfordern ab einem Auftragswert von insgesamt 5.000€ netto mindestens drei Vergleichsangebote. Bis einschließlich 5.000 € netto kann eine Beauftragung unter Berücksichtigung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch direkt vergeben werden.
Kommunen sind als juristische Person des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.
Vor der Antragstellung gekaufte Komponenten oder beauftragte Dienstleistungen sind nicht mehr förderfähig. Im Rahmen dieses Förderprogrammes (Kauf, Bestellung, Beauftragung etc.) ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach der Antragstellung nicht mehr förderschädlich. Vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgt ein Maßnahmenbeginn allerdings noch auf eigenes Risiko, das sich daraus kein Anspruch auf Förderung ableiten lässt.
Nachdem ein Großteil der Vorgaben bereits durch das Antragsformular vorgegeben ist, erwarten wir eine relativ zügige Bearbeitung. Je nach aktuellem Antragsaufkommen versuchen wir, die Bescheide innerhalb weniger Wochen nach dem Posteingang des unterschriebenen Antrages zu verschicken.
Unabhängig davon gilt in diesem Programm ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab der digitalen Antragseinreichung nicht mehr als förderschädlich. Dies erfolgt allerdings auf eigenes Risiko. Denn ein Anspruch auf Förderung lässt sich ausschließlich aus einem Förderbescheid und den darin definierten Vorgaben sowie rechtlichen Rahmenbedingungen ableiten.
Für die Antragstellung genügt lediglich der Online-Antrag. Es müssen keine zusätzlichen Dokumente hochgeladen werden.
Die Hochlade-Option wird erst nach dem Aufbau bzw. der Inbetriebnahme der Ladepunkte zur Dokumentation der angefallenen Kosten bzw. zum Nachweis der Umsetzung relevant.
Bitte vergessen Sie allerdings nicht, den Online-Antrag auszudrucken und uns als Papierversion unterschrieben zukommen zu lassen.
Für die pauschale Förderung von 1.500 € je E-PKW-Ladepunkt bzw. 300 € je Pedelec-Ladepunkt ist die Unterscheidung in brutto oder netto nicht relevant.
Ergänzend zur pauschalen Förderung gibt es aber eine prozentuale Obergrenze für die Fördersumme von maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben gilt:
- Antragsteller, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, geben Netto-Beträge an.
- Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, geben Brutto-Beträge an.
Bei Pedelec-Ladepunkten macht die Förderrichtlinie keine Vorgaben, da sich die Steckdosenleistung ohnehin an den üblichen VDE-Vorgaben orientiert.
Bei E-PKW-Ladestationen fordert die Förderrichtlinie eine minimale Ladeleistung von mind. 3,7 kW (einphasiger Anschluss). Darüber hinaus macht die Förderrichtlinie im Rahmen der Ladesäulenverordnung keine Einschränkung bzgl. Ladeleistung oder Steckernorm. Damit können die Ladepunkte den spezifischen Bedarfen der jeweiligen Kundengruppen angepasst werden, z.B. für den eiligen Gast einen DC-Schnelllader (CCS) oder für Übernachtungsgäste mehrere AC-Normallader (Typ2). Als Empfehlung bzw. zur Orientierung wird allerdings auf die KfW 440-Förderung verwiesen. Unabhängig hiervon liegt die Förderung immer pauschal bei 1.500 € je Ladepunkt bzw. max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Pedelec-Ladepunkten macht die Richtlinie wenig Vorgaben, da es am Markt mittlerweile verschiedenste Produkte gibt, die sich zum Laden von Pedelecs eignen. Förderfähige Ladepunkte müssen allerdings ein diskriminierungsfreies bzw. produktunabhängiges Steckersystem besitzen. Empfohlen wird zudem eine Art Schließsystem zur brand- und diebstahlsicheren Verwahrung der Ladenetzteile sowie eine Halte- und Absperrvorrichtung für die Pedelecs (Fahrradständer). Zusätzliche Features, wie beispielsweise eine USB-Ladebuchsen für Handy & Co., sind als integraler Bestandteil eines eigenständigen Produktes nicht förderschädlich. Die pauschale Fördersumme von 300 € je Ladepunkt bleibt hiervon aber unbenommen. Bei E-PKW-Ladepunkten werden nur von außen steuerbare Ladevorrichtungen gefördert, um in Zukunft auch netzgerechtes bzw. intelligentes Laden realisieren zu können. Eine Begrenzung auf bestimmte Bauformen (Wallbox oder freistehende Ladesäule) ist nicht vorgesehen. Zur Orientierung der Förderfähigkeit wird auf die entsprechende Wallbox-Liste im KfW 440-Förderprogramm verwiesen. Eine vergleichbare oder höherwertige Technologie in Ladesäulenausführung ist ebenfalls förderfähig.
Die maximale Förder-Obergrenze von 90 % bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Ausgaben. Hierzu zählen die Ausgaben, die beim Kauf oder der Installation der Ladevorrichtung anfallen, sofern diese per Rechnung belegt werden können. Beispiele für die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Förderrichtlinie unter 5.4 ab Satz 8 aufgeführt.
Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise Beratungsleistung, Betriebskosten, Eigenleistungen oder Ausgaben für zusätzliche Komponenten, die nicht integraler Bestandteil der jeweiligen Ladevorrichtung sind bzw. nicht dem eigentlichen Zweck des Ladens eines Fahrzeuges dienen, wie beispielsweise Bepflanzung, Schranke vor dem Park-/Abstellplatz oder Absperrschrank für Rucksäcke.
Für Neueinsteiger in das Thema Ladeinfrastruktur bieten wir auf dieser Seite unter DOWNLOADS einen Leitfaden „Elektromobilität im Tourismus“.
In diesem Förderprogramm sind natürliche und juristische Personen antragsberechtigt. Das trifft auf viele übliche Gesellschaftsformen zu. Grundsätzlich sind auch GbRs förderfähig. Hierfür muss allerdings die Existenz der GbR sowie die Zeichnungsberechtigung des Antragstellers bzw. der Antragsteller gemeinschaftlich belegt werden (z.B. durch Übermittlung des Gesellschaftervertrages). Die entsprechende Gesellschaftsform wird im Antrag unter „Stammdaten“ abgefragt. Sollte Ihre Rechtsform nicht aufgeführt sein, können Sie Sonstiges angeben und die Rechtsform im Textfeld konkretisieren, z.B. „Privatvermietung“.
Das Antragskonzept sieht vor, dass in jedem Antrag ein Ladeort (Postadresse) adressiert wird. Es können für einen Ladeort auch mehrere Anträge gestellt werden. In der Summe ist aber jeder Ladeort auf max. 10 E-PKW- und/oder 10 Pedelec-Ladepunkte limitiert. Ein Antragsteller kann über seine Registrierung (Stammdaten) mehrere Anträge auch an verschiedenen Ladeorten stellen.
Vor Eingang des Förderbescheides kann die Anzahl der beantragten Ladepunkte in einem Antrag geändert werden. Hierfür bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Projektträger. Sollte der Förderbescheid bereits erstellt worden sein, könnten im Rahmen der Ladepunkt-Obergrenzen pro Ladeort noch immer weitere Anträge gestellt werden.
Zunächst darf keine Beauftragung oder Bestellung vor dem Förderantrag erfolgen. Danach ist eine Beauftragung oder Bestellung zwar nicht mehr förderschädlich, einen Anspruch auf Förderung hat man aber erst nach Erhalt der Zuwendungsbescheides.
Das Vorhaben muss noch in 2022 abgeschlossen und abgerechnet sein, d.h. Ladepunkte aufgebaut und Verwendungsnachweis eingereicht. Sollte das aus unvorhersehbaren Gründen, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, nicht möglich sein, empfehlen wir dringend eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Projektträger.
Nach Inbetriebnahme der Ladepunkte müssen diese für 5 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben und im Sinne der Richtlinie betrieben werden. Nach einem Jahr wird ein Kurzbericht über die Nutzung der Ladepunkte fällig. Hierfür wird der Projektträger noch eine Dokumentenvorlage zur Verfügung stellen.
Grundsätzlich fordert die Förderrichtlinie jederzeit Grünstrom am Ladepunkt. Dabei kann eigener PV-Strom eingesetzt werden. Allerdings ist auch bei schlechten Sonnen- bzw. Witterungsverhältnissen die Abgabe von Grünstrom zu gewährleisten. Daher wird in der Regel auch bei vorhandenen PV-Anlagen ein Grünstromvertrag nötig werden. Eine saisonale oder tageszeitliche Pufferung des eigenen PV-Stroms über das Stromnetz bzw. über einen „Graustrom-Vertrag“ wird als nicht förderkonform eingestuft. Nachdem viele Antragsteller noch einen Graustromvertrag haben und hier an Fristen gebunden sind, definiert der Projektträger den Aufbau im Jahre 2022 als Umstellungsphase. Ein entsprechender Grünstromvertrag müsste daher spätestens nach Inbetriebnahme der Ladepunkte bzw. nach Einreichung des Verwendungsnachweises Ende 2022 vorliegen. Insbesondere größere Hotelanlagen verfügen bisweilen über komplexe Energiemanagement-System und nutzen neben PV-Anlagen auch BHKWs oder eigene Pufferspeicher. Sofern diese Systeme nachweislich der Deckung des bisherigen Energiebedarfes dienten und der zusätzliche Strom für die Ladeinfrastruktur über einen Grünstromvertrag gedeckt wird, erscheinen auch derartige Energiekonzepte als förderkonform.
Der Ladepunkt gilt als Letztverbraucher und unterliegt nicht mehr den Vorgaben des Energierechts. Daher wir der Verkäufer von „Fahrstrom“ an einem Ladepunkt nicht automatisch zum Energieversorger. Allerdings sind beim Verkauf von Fahrstrom die entsprechenden Vorgaben zu beachten, insbesondere Eichrecht oder Preisauszeichnungsverordnung.
Aus Sicht des Projektträgers ist es nicht förderrelevant, ob der Ladestrom verkauft oder verschenkt wird.
Sofern der Ladestrom verlauft werden soll, haben sich die Stromkosten an den regional üblichen Kosten von öffentlichen Ladesäulen zu orientieren, um Wucherpreise zu vermeiden. Darüber hinaus sind die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu beachten, insbesondere Eichrecht und Preisauszeichnungsverordnung. Das bedeutet u.a.:
- Strom darf nur nach geladenen kWh abgerechnet werden. Zeittarife sind nicht gestattet.
- Der Kunde/Gast muss vorher den Ladestromtarif kennen, d.h. die Kosten pro kWh.
- Sie müssen dem Kunden/Gast den geladenen Fahrstrom nachweisen können. Hierfür ist ein entsprechender Stromzähler nötig. Intelligente bzw. steuerbare Ladevorrichtungen haben oftmals bereits einen eingebauten MID-Zähler, den man gemeinsam mit dem Gast am ladepunkt selbst oder über eine Datenanbindung vor und nach dem Ladevorgang ablesen kann.
Optional zum Stromverkauf kann man den Ladestrom formal auch verschenken und dafür eine Pauschale z.B. für den „Lade-Parkplatz“ erheben oder mit den Zimmerkosten verrechnen. Tipp: Heutige Elektroautos verbrauchen zwischen 6 und 24 kWh / 100 km. Damit liegen die Stromkosten durchschnittlich bei rund 5 € pro 100km.
Soll der Ladestrom verkauft werden, benötigt man einen geeichten Stromzähler. Ein Stromverkauf über Zeittarife ist nicht gestattet. Stromzähler mit Läuferscheibe müssen alle 16 Jahre geeicht werden, bei elektronischen Zählern (MID-Zähler) beträgt die Eichdauer 8 Jahre. Heutige intelligenten bzw. steuerfähige Ladeeinrichtungen (z.B. Wallbox) haben bereits eingebaute MID-Zähler, die über ein Sichtfenster / eine Anzeige oder über Fernabfrage mit dem Kunden / Gast abgelesen werden können.
Eine E-Ladestation, z.B. eine Wallbox, ist eine Stromversorgungseinrichtung für Elektrofahrzeuge und zählt gemäß IEC 6185 zu den elektrischen Betriebsmitteln. Insofern müssen Ladevorrichtungen von Elektrofachkräften mit nachweislichen Kenntnissen geprüft werden (Erst- und auch Wiederholungsprüfungen). Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten ist die Prüfung einmal pro Jahr durchzuführen. Für weitere Details stimmen Sie sich bitte mit Ihrem qualifizierten Elektroinstallateur ab, der beispielsweise auch die regelmäßige DGUV-Prüfung durchführt.
Aus Sicht des Projektträgers ist es nicht förderrelevant, ob die Ladevorrichtung direkt am Hausstrom hängt oder über einen separaten Netzanschluss versorgt wird. Allerdings sollten Sie u.a. beachten:
- Ist der Leistungsbezug des Hausanschlusses ausreichend bzw. stehen noch genügend Leistungsreserven zur Verfügung? Andernfalls müsste ggf. die Ausanschlussleistung erhöht oder ein eigener Netzanschluss für die Ladevorrichtung eingerichtet werden.
- Ein eigener Netzanschluss für die Ladevorrichtung erzeugt möglicherweise zusätzliche Anschlusskosten, bietet aber die Möglichkeit der separaten Kalkulation sowie eines eigenen Grünstrom-Vertrages.
- Eine Anbindung der Ladevorrichtung an den bestehenden Hausanschluss limitiert oftmals die verfügbare Ladeleistung. Ein eigener (integrierter) Stromzähler pro Ladepunkt ist meist empfehlenswert. Eine derartige Kopplung von Haus- und Ladestrom bietet auch die Möglichkeit, über ein intelligentes Energiemanagement Netzanschlusskosten überschaubar zu halten oder eigenen PV-Strom einzubinden (mögliche Eigenstromsubventionierungen beachten).
- Über ein intelligentes Lastmanagement kann man die nötige Anschlussleistung der Ladeeinrichtungen wesentlich reduzieren bzw. anpassen, um Zusatzkosten durch Leistungsüberschreitung am Hausanschluss zu vermeiden.
Mit der Antragstellung müssen keine zusätzlichen Dokumente hochgeladen werden. Die Einreichung des Antragsformulars (online und unterschrieben per Post) genügt. Es müssen mit der Antragstellung auch keine Angebote oder Kostenvoranschläge vorliegen. Die Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten (ab einem Projektvolumen von gesamt über 5.000 € netto) kann nach der Antragstellung erfolgen.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Förderprogramm unter der E-Mail-Adresse: Per Mail kontaktieren
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