Förderprogramm Wasserkraftanlagen
Förderbedingungen
Was wird gefördert?
Gefördert werden Ertüchtigungen mit mindestens 10-prozentiger Steigerung des Leistungsvermögens sowie zulassungspflichtige Ertüchtigungen, Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten.
Zuwendungsfähig sind
- Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen
- nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen inkl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 % der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben
- bei wasserrechtlich zulassungspflichtigen Vorhaben auch Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung geforderte technische und bauliche Maßnahmen (Tierschutz, Ökologie, Mindestwasserführung, Durchgängigkeit)
Nicht zuwendungsfähig sind
- Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung“ erforderlich sind
- Ausgaben für Grunderwerb
- Ausgaben für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten
- Preisnachlässe
- Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen
- Eigen(regie)leistungen
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen als dem EEG 2023 ist nicht zulässig.
Wer wird gefördert?
Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist offen gestaltet:
- natürliche Personen
- juristische Personen des Privatrechts
- Personengesellschaften
- kirchliche Einrichtungen
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft, insbesondere
- kommunale Gebietskörperschaften (inklusive ihrer Eigen- und Regiebetriebe)
- Anstalten
- Stiftungen
- Kammern
sofern sie Eigentümer oder rechtmäßiger Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind.
Wie wird gefördert?
- Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
- Dieser beträgt bis zu 25 % der Investitionskosten.
- Planungskosten können mit bis zu 20 % der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
- Der Zuschuss ist zudem begrenzt auf die kalkulatorische Wirtschaftlichkeitslücke entsprechend dem Anhang der Förderrichtlinie.
- Höhere Stromgestehungskosten als 19,5 Cent pro Kilowattstunde werden nicht in die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke einbezogen
- Höhere Stromgestehungskosten als 50 Cent pro Kilowattstunde führen zu einem Förderausschluss
- Der Zuschuss ist begrenzt auf 300.000 €. Dieser Rahmen ist ggf. noch zu reduzieren um De-Minimis-Förderungen, die in den drei vorangegangenen Jahren bewilligt wurden.
- 70 % der bewilligten Zuwendung werden nach Abschluss der Baumaßnahmen ausbezahlt
- 30 % werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist nach Aufnahme des Regelbetriebs einbehalten. In dieser Zeit sind die tatsächlichen Produktions- und Verbrauchsdaten nachzuweisen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Anlagenstandorte in Bayern
- Ertüchtigungen (im Sinne des EEG), Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten
- Neu anlaufender 20-jähriger Zahlungsanspruch (Einspeisevergütung oder Marktprämie) wird durch die geförderte Maßnahme erreicht
- bei Ertüchtigungsmaßnahmen mindestens 10 % Steigerung des Leistungsvermögens
- Berechnung nach Anhang der Förderlinie ergibt eine Wirtschaftlichkeitslücke trotz einer Förderung nach EEG 2023 (nach Abschluss der Maßnahme)
- wasserrechtliche Zulassung oder eingetragenes Altrecht liegt vor
Alle Informationen zum Förderprogramm WKA
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