Förderprogramm Wasserkraftanlagen

Förderbedingungen

Was wird gefördert?

Gefördert werden Ertüchtigungen mit mindestens 10-prozentiger Steigerung des Leistungsvermögens sowie zulassungspflichtige Ertüchtigungen, Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten.

Zuwendungsfähig sind

  • Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen
  • nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen inkl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 % der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben
  • bei wasserrechtlich zulassungspflichtigen Vorhaben auch Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung geforderte technische und bauliche Maßnahmen (Tierschutz, Ökologie, Mindestwasserführung, Durchgängigkeit)

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung“ erforderlich sind
  • Ausgaben für Grunderwerb
  • Ausgaben für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten
  • Preisnachlässe
  • Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen
  •  Eigen(regie)leistungen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen als dem EEG 2023 ist nicht zulässig.

Wer wird gefördert?

Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist offen gestaltet:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen des Privatrechts
  • Personengesellschaften
  • kirchliche Einrichtungen
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft, insbesondere
    • kommunale Gebietskörperschaften (inklusive ihrer Eigen- und Regiebetriebe)
    • Anstalten
    • Stiftungen
    • Kammern

sofern sie Eigentümer oder rechtmäßiger Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
  • Dieser beträgt bis zu 25 % der Investitionskosten.
  • Planungskosten können mit bis zu 20 % der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
  • Der Zuschuss ist zudem begrenzt auf die kalkulatorische Wirtschaftlichkeitslücke entsprechend dem Anhang der Förderrichtlinie.
  • Höhere Stromgestehungskosten als 19,5 Cent pro Kilowattstunde werden nicht in die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke einbezogen
  • Höhere Stromgestehungskosten als 50 Cent pro Kilowattstunde führen zu einem Förderausschluss
  • Der Zuschuss ist begrenzt auf 300.000 €. Dieser Rahmen ist ggf. noch zu reduzieren um De-Minimis-Förderungen, die in den drei vorangegangenen Jahren bewilligt wurden.
  • 70 % der bewilligten Zuwendung werden nach Abschluss der Baumaßnahmen ausbezahlt
  • 30 % werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist nach Aufnahme des Regelbetriebs einbehalten. In dieser Zeit sind die tatsächlichen Produktions- und Verbrauchsdaten nachzuweisen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Anlagenstandorte in Bayern
  • Ertüchtigungen (im Sinne des EEG), Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten
  • Neu anlaufender 20-jähriger Zahlungsanspruch (Einspeisevergütung oder Marktprämie) wird durch die geförderte Maßnahme erreicht
  • bei Ertüchtigungsmaßnahmen mindestens 10 % Steigerung des Leistungsvermögens
  • Berechnung nach Anhang der Förderlinie ergibt eine Wirtschaftlichkeitslücke trotz einer Förderung nach EEG 2023 (nach Abschluss der Maßnahme)
  • wasserrechtliche Zulassung oder eingetragenes Altrecht liegt vor

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Für Ihre Fragen zum Förderprogramm Wasserkraftanlagen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung:

Ulrich Schuster
+49 911 20671-636
Projektträger, Projektmanager, Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg
Sabine Stallmann
+49 911 20671-358
Projektträger, Projektmanagerin, Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg
Yvonne Kugler
+49 911 20671-674
Projektträger, Projektassistenz, Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg

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