Weiteres Beratungsangebot über das Enterprise Europe Network

04.07.2022

Bei der Anwendung der bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zeigten sich Mängel und Unstimmigkeiten bezüglich des Anwendungsbereiches und der Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem wurde festgestellt, dass die Richtlinie trotz ihres technologieneutralen Designs einige Risiken, die sich aus neuen Technologien ergeben (insbesondere kollaborierende Roboter, autonome Maschinen, Cyber-Security und Systeme der künstlichen Intelligenz) nicht ausreichend abdeckt. Daher war es aus Sicht der EU-Kommission erforderlich, die Bestimmungen der genannten Richtlinie zu modernisieren und an die neuen Entwicklungen anzupassen. Der Verordnungsentwurf für Maschinenprodukte [COM(2021)202 final] sieht Änderungen in folgenden Bereichen vor:

  • Anpassung an das „New Legislative Framework“: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Module zur Konformitätsbewertung,
  • Anpassung des Anwendungsbereiches und der Ausnahmen,
  • Ergänzung der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen (Anhang I, neu Anhang III),
  • Anpassung/Ergänzung der Liste der „Hochrisiko-Maschinen“ (Anhang IV, neu Anhang I),
  • Anpassung / Ergänzung der Liste der Sicherheitsbauteile (Anhang V, neu Anhang II),
  • Anpassung / Ergänzung des Inhaltes der Technische Unterlagen (Anhang VII, neu Anhang IV),
  • Zulassen digitaler Formate für die Betriebsanleitung und für die Erklärungen

Die Beteiligungsphase der Stakeholder ist bereits abgeschlossen, Ein überarbeiteter Vorschlag des Rates liegt vor und muss jetzt noch mit dem Parlament verhandelt werden. Der neueste Vorschlag vom 21. Juni 2022 steht hier zum Lesen bereit.

Da es sich bei der Neuregelung jetzt um eine Verordnung handelt, wird diese nach der Verabschiedung dann unmittelbares Recht in den Mitgliedsstaaten. Eine Umsetzung in eine deutsche Verordnung ist damit nicht mehr nötig. Um den Unternehmen eine ausreichende Vorbereitungszeit zu geben, ist im Entwurf vorgesehen, dass die neue Verordnung spätestens 36 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU angewendet werden muss. Eine Verlängerung dieser Übergangsfrist auf 60 Monate ist für die „baumustergeprüften“ Maschinen vorgesehen. Die Veröffentlichung der neuen EU-Maschinenverordnung soll noch in 2022 erfolgen.

Für Fragen zur neuen EU-Maschinenverordnung und zur Umsetzung der CE-Vorschriften im Allgemeinen steht das Beratungsteam der Bayern Innovativ/ Enterprise Europe Network gern zur Verfügung. Lassen Sie sich kostenfrei zu folgenden Themen beraten:

  • Klassifizierung von Produkten im Hinblick auf die Anwendung von EU-Vorschriften
  • Unterstützung bei der Recherche relevanter technischer Normen

Beratung und Unterstützung zur CE-Kennzeichnung von Produkten in den Bereichen:

  • Risikoanalyse und -bewertung,
  • Erstellung der vorgeschriebenen technischen Unterlagen,
  • Konforme Betriebs-/Montageanleitungen,
  • EU-Konformitätserklärung und Produktkennzeichnung,
  • Integration der CE-Prozesse in den betrieblichen Ablauf

Weitere Informationen erhalten Sie hier .

https://www.clean-hydrogen.europa.eu/apply-funding/call-proposals-2022/call-proposals-2022_enhttps://eur05.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fnrweuropa.de%2Findex.php%3Fid%3D2162%26mid%3D1348%26rid%3DP_625%26aC%3D981d771e%26jumpurl%3D3&data=04%7C01%7C%7Cc4c3f784c7a34d09276108da193afb6d%7C91d60b0f572843f186d8e497a20b56d7%7C0%7C0%7C637850038511806840%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJWIjoiMC4wLjAwMDAiLCJQIjoiV2luMzIiLCJBTiI6Ik1haWwiLCJXVCI6Mn0%3D%7C3000&sdata=V%2FKSixbIM1fhmWHP5QiwWx37IbIVFHMfBtRt%2F3rlC%2Fk%3D&reserved=0

Quelle: Europäische Kommission

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