Umweltschutz

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07.11.2023

Die EU begrenzt die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik. Durch neue Regeln wird in Zukunft der Verkauf von Mikroplastik untersagt, ebenso von Produkten, denen Mikroplastik zugesetzt wurde und die dieses bei der Verwendung freisetzen. Gängige Produkte sind etwa Kosmetika, Detergenzien und Füllmaterial für Kunstrasenplätze. Produkte, die an Industriestandorten genutzt werden oder bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, sind vom Verkaufsverbot ausgenommen. In den meisten Fällen gilt das Verkaufsverbot erst nach einer Übergangsfrist, um allen betroffenen Akteuren Zeit zu geben, sich an die neuen Regeln anzupassen und geeignete Alternativen zu finden.

Die EU-Kommission greift mit ihrem Vorschlag Erkenntnisse der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf. Die neue Regelung greift für alle synthetischen Polymerpartikel mit einem Durchmesser von weniger als fünf Millimetern, die in der Umwelt schwer abbaubar sind. Ziel ist es, die Emissionen von bewusst verwendetem Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu verringern.

  • Sportflächen: Das Granulat, das auf Kunstrasenplätzen verwendet wird, ist die größte Quelle der Freisetzung von gezielt zugesetztem Mikroplastik in die Umwelt. Das Verbot gilt nach acht Jahren, um Eigentümern und Betreibern von Sportplätzen die Zeit zu geben, auf Alternativen umzustellen.
  • Kosmetika: Mikroplastik wird in Kosmetika für vielfältige Zwecke genutzt, etwa in Gesichtsmasken oder um eine bestimmte Textur, einen Duftstoff oder eine spezielle Farbe zu erreichen. Für Kosmetika mit bestimmten Mikroperlen, die längere Zeit auf die Haut einwirken wie etwa Peeling-Cremes, greift das Verbot ab Mitte Oktober. Für andere Kosmetika gilt eine Übergangszeit von vier bis zwölf Jahren.
  • Chemische Produkte: Mikroplastik wird einer Reihe von Waren gezielt beigemischt, darunter auch Haushalts- und Industriereinigern, Pflanzenschutzmitteln, Kunstdünger oder Farben. Um den Herstellern Zeit zu geben, alternative Lösungen zu entwickeln, gelten Übergangsfristen für die Beschränkungen, etwa fünf Jahre für Detergenzien oder acht Jahre für Düngemittel.

Nicht vom Verbot betroffen sind Waren, die die zugesetzten Mikropartikel nicht oder nur in minimalen Mengen freisetzen, wie Baumaterialien. Zudem Produkte, die an Industriestandorten Verwendung finden sowie Erzeugnisse, die bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, so zum Beispiel Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel.

Weiterführende Informationen finden Sie hier .

Quelle: Europäische Kommission

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