Neue EU-Vorgaben für Produktkennzeichnung und digitale Dokumentation

Das Enterprise Europe Network infomiert:

11.09.2025

Im Rahmen des sog. Omnibus IV-Pakets, zu welchem wir bereits im Februar 2025 erstmals informiert haben, liegen mittlerweile der Entwurf einer Richtlinie (Dokument COM (2025) 503) sowie einer Verordnung (Dokument COM (2025) 504) zur Änderung zahlreicher bestehender oder im Übergangszeitraum befindlicher EU-Produktvorschriften vor.

Digitale Kontaktadressen und Betriebsanleitungen
Künftig sollen digitale Kontaktadressen verpflichtend auf Produktkennzeichnungen angegeben werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass Betriebs- und Bedienungsanleitungen auch digital bereitgestellt werden dürfen – unter der Voraussetzung, dass sie mindestens zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen des Produkts online verfügbar bleiben.
Im Fall von Verbraucherprodukten sollen sicherheitsrelevante Hinweise sowie ggf. weitere produktspezifische Informationen, welche die jeweilige Richtlinie/Verordnung vorschreibt, ungeachtet dessen stets in Papierform bereitgestellt werden. Diese Vorgaben zu einer digitalen Betriebsanleitung sind beispielsweise in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, welche ab dem 20.01.2027 gilt, bereits in ähnlicher Form vorgeschrieben.

Elektronische Nachweise bei Marktüberwachung
Im Fall der Anfrage einer Marktüberwachung durch Behörden sehen die aktuellen Entwürfe ebenfalls vor, dass ein elektronischer Übermittlungsweg der entsprechenden Nachweisdokumente seitens des Herstellers oder seines Bevollmächtigten vorgeschrieben wird. In der Praxis dürfte eine solche Vorschrift wenig Auswirkungen haben, da digitaler Datenaustausch zu solchen Zwecken bereits üblich ist.

„Common Specifications“ als Normen-Alternative
Eine weitere Neuerung ermöglicht es dem Gesetzgeber, als Alternative zu harmonisierten Normen sogenannte "Common Specifications", also technische Spezifikationen zu erlassen, welche eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien und Verordnung auslösen. Diese Option soll grundsätzlich jedoch nur in solchen Fällen möglich sein, in denen harmonisierte Normen nicht vorhanden sind oder sich zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen als unzureichend erweisen. Dieses Konzept der "Common Specifications" ist aktuell Gegenstand zahlreicher Positionspapiere (beispielsweise des DIN e.V. oder der Kommission Arbeitsschutz und Normung) und deren zukünftiger Erlass und Umsetzung noch mit vielen unbeantworteten Fragen versehen

Bayerische KMU, die Fragen zu den geplanten Änderungen haben oder Unterstützung bei internationalen Anforderungen suchen, können sich jederzeit an das  Team vom Enterprise Europe Network bei Bayern Innovativ wenden.

P.S.: Workshops rund um die Themen CE Kennzeichnung, Produktsicherheitsverordnung, usw. finden Sie  hier.

Weitere Infos & Quellen: