Neues Förderprogramm stärkt Bürgerwindprojekte

Bessere Förderung für Bürgerenergiegesellschaften

Quelle: Energie & Management Powernews, 25. April 2022

Mit mehreren Maßnahmen will die Bundesregierung die Bürgerbeteiligung am Ausbau erneuerbarer Energieanlagen fördern. Sie sind im Osterpaket des Bundeswirtschaftsministeriums enthalten.

Laut Koalitionsvertrag will die Ampelregierung mehr Akteursvielfalt für die Energiewende. Auch für die höhere Akzeptanz von Windturbinen und Photovoltaik(PV)-Modulen sollen daher lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften bessere Bedingungen bekommen. Der Staatsekretär im Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), Sven Giegold, erklärte: „In unserem Osterpaket haben wir Bürgerenergiegesellschaften von Ausschreibungsverpflichtungen bei kleineren und mittleren Wind- und PV-Projekten ausgenommen.“ Das sei im Rahmen der EU-Beihilferegeln möglich.

Zudem würden Bürgerwindprojekte mit einer Förderung von den hohen Planungskosten entlastet. „Nur erfolgreiche Projekte zahlen die Zuschüsse an den Staat zurück“, erläuterte Giegold. Gefördert werden die Kosten für die Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes. Dazu gehören 

  • Machbarkeitsstudien, 
  • Standortanalysen und 
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie 
  • weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlagen beitragen. 

Bis 200.000 Euro für Projektplanung

Das Förderprogramm richtet sich an Bürgerenergiegesellschaften, wie sie Paragraf 3 Nummer 15 EEG 2023 definiert. Zur Vermeidung von Strohmann-Konstrukten, wie es sie vor einigen Jahren gab, sind das Gesellschaften, die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern bestehen, bei denen mindestens 51 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe ihren gemeldeten Hauptwohnsitz im Standort-Landkreis oder -Stadtkreis laut Gebot. Bei den Gesellschaften darf zudem kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10 % der Stimmrechte halten. 

Das gilt auch für juristische Personen oder Personengesellschaften. Das Projekt darf höchstens sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 MW umfassen. Die geplante Förderhöhe beträgt bis zu 70 % der Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieprojekten, jedoch maximal 200.000 Euro als Förderhöchstgrenze nach der De-minimis-Verordnung innerhalb von drei Steuerjahren. 

Der Zuschuss ist laut Gesetzentwurf verpflichtend rückzahlbar, wenn eine EEG-Förderung registriert wurde oder wenn ein Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erteilt wurde. Der Gesetzentwurf geht im Mai in den Bundestag und könnte im Juni auch den Bundesrat passieren. In diesem Fall soll die Förderrichtlinie im dritten Quartal 2022 starten.

Autor: Susanne Harmsen