3. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0
Laufzeit: 02.05.2023, 10:00 Uhr – 30.06.2023, 18:00 Uhr
Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen) mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land. Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Fördergegenstand:
Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme. In diesem Aufruf sind mindestens 2 Schnell-Ladepunkte (maximal 4) bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkte (maximal 20) pro Standort aufzubauen.
Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind nur als Ergänzung zu einer Ladepunkt-Förderung förderfähig.
Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten sowie Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst.
Fördersatz für Ladepunkte:
- Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
- Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
- Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
- Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh, 40 %, max. 25.000 € je Ladepunkt
Fördersatz für Netzanschluss:
- Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 %, max. 10.000 € je Standort
- Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell-Ladepunkt: 40 %, max. 20.000 € je Standort
- Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 %, max. 20.000 € je Standort
Erhöhung des Fördersatzes:
Die prozentuale Förderung für Ladepunkte und Netzanschluss kann pro Antrag auf 50% angehoben werden, wenn alle beantragten Ladepunkte mindestens eines der folgenden Kriterien erfülllen:
- Schaffung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in und für dichtbesiedelte Wohnquartiere: Hierunter fallen Ladepunkte, die speziell ein Ladeangebot für Bewohner dichtbesiedelter Wohnquartiere (Ansammlung von Geschossbauten) schaffen, in welchen der Aufbau von privater bzw. nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur aus technischer oder rechtlicher Sicht nur schwer realisierbar ist. Entsprechende Ladeinfrastruktur ist unter Berücksichtigung der Nutzerfreundlichkeit in oder für solche dichtbesiedelten Wohnquartiere aufzubauen. Im Rahmen der Antragstellung ist dieses Kriterium skizzenhaft zu begründen bzw. zu beschreiben.
- Intermodale Angebote: Unter intermodalem Angebot sind Ladeorte zu verstehen, die in unmittelbarer Nähe (in Sicht oder Hinweisschilder, fußläufig in max. 150 Meter erreichbar) zu Mobilitätsstationen (Haltestellen/Bahnhöfe des ÖPNV oder Park&Ride-Parkplätzen) bzw. Sharingstationen errichtet werden.
- Gesteuertes, lastoptimiertes Laden: Darunter sind Ladepunkte zu verstehen, denen über ein Lastmanagement die verfügbare Netzanschlussleistung variabel zugeteilt werden kann.
- Barrierefreiheit: Die barrierefreie Nutzung des Ladepunktes für motorisch eingeschränkte Menschen orientiert sich an DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3. Weitere Details zur Barrierefreiheit sind unter FAQ „Wie ist Barrierefreiheit definiert“aufgeführt.
Fördersumme pro Antragsteller: Pro Antragsteller wird die maximale Zuwendungssumme in diesem Förderaufruf auf 250.000 Euro begrenzt.
Voraussetzungen:
- Öffentlich zugängliche Ladestation
- Betrieb der Ladestationen mit Strom aus erneuerbaren Energien
- Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren
- Einhaltung der Vorgaben der Ladensäulenverordnung
Zugänglichkeit:
Die volle Förderung gilt nur bei einer ununterbrochenen öffentlichen Zugänglichkeit (24/7). Sofern die Ladeinfrastruktur mindestens montags bis samstags für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist (12/6), reduzieren sich die maximalen Förderbeträge auf die Hälfte. Bei einer geringeren Zugänglichkeit kann keine Förderung mehr gewährt werden.
FAQs
Nein, es muss bis zum Erhalt des Förderbescheids gewartet werden, bis Bestellungen getätigt oder Aufträge vergeben werden dürfen. Lediglich Angebote dürfen eingeholt und Planungen aufgestellt werden. Es dürfen Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen nur innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt werden.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Alle Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen außerhalb des im Förderbescheid benannten Projektzeitraums können nicht gefördert werden. Die automatische Eingangsbestätigung des Antrages ist keine Förderzusage bzw. kein Förderbescheid.
Vor der Antragstellung gekaufte Komponenten oder beauftragte Dienstleistungen sind nicht förderfähig.
Für die Antragstellung genügt lediglich der Online-Antrag. Es müssen keine zusätzlichen Dokumente hochgeladen werden. Antragsteller, die Anträge ohne Anmeldung des Elster-Unternehmenskontos eingereicht haben, müssen den Antrag ausdrucken und uns als Papierversion unterschrieben zukommen lassen.
Nach Ende des Förderaufrufs werden die Anträge gereiht (Siehe Förderaufruf, Bewilligungsverfahren) und im Rahmen der verfügbaren Wirtschaftsmittel bewilligt. Nach 3-4 Monaten nach Ende des Förderaufrufes sollten alle Förderbescheide versandt sein.
- Für öffentliche Ladeinfrastruktur müssen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung eingehalten werden.
- Für Kommunen bieten wir auf dieser Seite wichtige Informationen: Elektromobilität in bayerischen Kommunen
- Es dürfen Beauftragungen, Bestellungen oder Beschaffungen nur innerhalb des im Förderbescheid definierten Projektzeitraums getätigt werden. Nach Erhalt des Förderbescheids kann eine Beauftragung oder Bestellung gestellt werden und die Ladepunkte können aufgebaut werden.
- Das Vorhaben muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Das Startdatum ist im Förderbescheid festgelegt. Mit dem Förderbescheid erhalten Sie ein Terminblatt, in dem alle relevanten Termine aufgeführt sind. Sollte das aus unvorhersehbaren Gründen, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, nicht möglich sein, empfehlen wir dringend eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Projektträger.
- Nach Inbetriebnahme der Ladepunkte müssen diese für mindestens sechs Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben und im Sinne der Richtlinie betrieben werden. Jedes Jahr zum 1. Februar wird ein Kurzbericht über die Nutzung der Ladepunkte fällig. Dazu wird eine digitale Vorlage für die Antragsteller durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.
Barrierefreies Nutzen des Ladepunktes für motorisch eingeschränkte Menschen gemäß DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Die Mindestanforderungen beziehen sich auf die Beschaffenheiten und Maße des Stell- bzw. Parkplatzes sowie des Ladepunktes. Stellplatz senkrecht zur Straße:
- Stellplatzlänge: mind. 5,0 Meter (Längsneigung max. 3 %)
- Stellplatzbreite: mind. 3,5 Meter bei Einzel- bzw. 6,0 Meter bei Doppelstellplätzen (Querneigung max. 2 %); bei Doppelstellplätzen ist ein gemeinsamer markierter Ein-/Ausstiegsstreifen von mind. 1 Meter Breite zwischen den Parkplätzen vorzuhalten
- Bordsteinhöhe zwischen Parkplatz und Ladesäule bzw. weiterführendem Weg ≤ 3,0 cm
Stellplatz parallel zur Straße:
- Stellplatzlänge: mind. 6,7 Meter (Längsneigung max. 3 %)
- Stellplatzbreite: mind. 2,5 Meter i.V.m. mind. 1,4 Meter breitem angeschlossene „Gehweg“ (Querneigung max. 2 %)
- Bordsteinhöhe ≤ 3,0 cm
Ladepunkt:
- Alle physisch zu bedienenden Elemente wie Tasten, Kartenschlitze, Bedienelemente auf Displayflächen, Ladestecker angeschlagener Ladekabel oder Steckdosen zum Laden liegen in einer Höhe zwischen 0,85 m und 1,05 m (Messpunkt ist der Mittelpunkt des Elements). Die Anforderung an die Höhe der Bedienelemente entfällt für jene Bedienelemente, deren Funktionen über einen Fernzugriff zugänglich gemacht werden.
- 1,50 x 1,50 Meter Platz vor dem Display

Für privatwirtschaftliche Unternehmen
Für Fördervorhaben im Rahmen dieses Förderprogrammes gelten für Unternehmen die Fördernebenbedingungen „ANBest-P“ der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO, Anlage 2 zu Art. 44, Absatz 3). Für Bescheide ab 01.01.2023 gelten vereinfachte Fördernebenbedingungen, wonach Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben sind, d.h.:
- Vor der Vergabe eines Auftrags sind in der Regel mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Dokumentation der Angebotsanfrage ist in 3.1 ANBest-P dokumentiert. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen.
- Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
- Darüber hinaus machen die ANBest-P keine weiteren Vorgaben. Sonstige Bestimmungen, die z.B. öffentliche oder Sektoren-Auftraggeber zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB), sind davon unbenommen.
Für Kommunen
Bei kommunalen Antragstellern gelten die Fördernebenbedingungen „ANBest-K“, die bei Direktvergaben wie bisher insbesondere auf die geltenden Vergabegrundsätze des Bayerischen Innen- und Finanzministerium auf Grund von § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik verweist. Darüber hinaus wird gegebenenfalls auf weitergehende Bestimmungen hingewiesen, die Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Förderaufruf unter der E-Mail-Adresse: Per Mail kontaktieren
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