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Stipendienprogramm: Downloads & FAQs
Dokumente & Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Stipendienprogramm „Junge Kunst und neue Wege“

FAQs
- Wer ist antragsberechtigt (Zuwendungsempfänger)?
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern (Stichtag: 01. Januar 2022):
- Künstlerinnen und Künstler, die das letzte Studienjahr an einer Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung absolvieren oder
- innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Mai 2022 ein künstlerisches Studium oder eine künstlerische Ausbildung an einer Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben oder
- innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Mai 2022 auf anderem Wege eine künstlerische Tätigkeit erstmals oder nach einer Pause von erheblicher Länge wiederaufgenommen haben.
- Werden Erziehungs- und Pflegezeiten angerechnet?
Erziehungs- und Pflegezeiten werden auf die Fünfjahresfrist nicht angerechnet. Die Frist verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum.
Für die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten gilt § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
- Wer gilt als Künstler*in?
Künstler*in ist, wer eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 2 KSVG ausübt.
- Was gilt für kunstpädagogisch oder kunstvermittelnd Tätige?
Als Künstler*in gilt auch, wer seine künstlerische Tätigkeit mit einer pädagogischen oder kunstvermittelnden Tätigkeit verbindet, sofern der künstlerische Anteil nicht völlig untergeordnet ist.
- Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Der Antrag ist mit folgenden Nachweisen zu versehen:
- Nachweis für das Studium im letzten Studienjahr an einer Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach Nr. 4.1 dieser Richtlinie oder
- Nachweis über ein innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Mai 2022 nach Nr. 4.2 der Richtlinien abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder
- Nachweis über eine abgeschlossene sonstige künstlerische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Mai 2022 nach Nr. 4.3 der Richtlinien.
- Für Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie literarische Übersetzerinnen und Übersetzer gilt in der Regel der Nachweis einer Erstpublikation bzw. einer erstveröffentlichten literarischen Übersetzung innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Mai 2022 als Nachweis der künstlerischen Tätigkeit.
Quer- und Wiedereinsteigende und Künstlerinnen und Künstler aus Disziplinen, für die es in Bayern keine Ausbildungsstätte gibt:
- aktueller Nachweis über eine Versicherung über das Künstlersozialversicherungsgesetz sowie Nachweis des Versicherungsbeginns im Zeitraum 01. Mai 2017 – 01. Mai 2022 oder
- aktueller Nachweis der Mitgliedschaft in einem künstlerischen Berufsverband oder in einer Verwertungsgesellschaft wie VG Wort sowie Nachweis des Beginns der Mitgliedschaft im Zeitraum 01. Mai 2017 – 01. Mai 2022.
- Eine Erklärung über die Pause von erheblicher Länge oder
- aktuelle Referenz einer fachkundigen Person oder Stelle (Berufsverband, Agentur, Label, Verlag), die Auskunft über die im Zeitraum 01. Mai 2017 – 01. Mai 2022 begonnene oder wieder aufgenommene künstlerische Tätigkeit des Antragstellers geben können oder
- Nachweis der Gründung eines künstlerischen Unternehmens (Steuerberater, Finanzamt) im Zeitraum 01. Mai 2017 – 01. Mai 2022.
- Was soll die Referenz beinhalten und wer kann diese ausstellen?
- Sind die Freitextangaben für die Antragstellung in jedem Fall auszufüllen?
Die Freitextangaben sind ein notwendiger Teil für die Antragstellung und müssen ausgefüllt werden. Die Felder „Werkverzeichnis“ und „Auszeichnungen“ sind allerdings keine Pflichtfelder.
- Wie sollen die Freitextangaben zu Werdegang und Ausbildung sowie das Werkverzeichnis und die bisher erfahrenen Auszeichnungen und Förderungen ausgefüllt werden?
Werdegang und Ausbildung sowie das Werkverzeichnis und die bisher erfahrenen Auszeichnungen und Förderungen können in tabellarischer Form dargestellt werden.
- Warum genügt zur Darstellung der künstlerischen Vita nicht ein Verweis auf die eigene Website?
Um eine Vergleichbarkeit für die Prüfenden sicherzustellen, müssen Werdegang und Ausbildung in die Textfelder eingetragen werden. (Das kann im Copy&Paste-Verfahren erfolgen.)
- Wie sind die Textfelder zum Status Quo der künstlerischen Entwicklung, zum Entwicklungsplan und zu den dafür eingesetzten Mitteln auszufüllen?
Hier sollen die bisher erreichten sowie die angestrebten künstlerischen Ziele für die Entwicklung einer professionellen künstlerischen Existenz kurz beschrieben werden. Das Antragsformular enthält dazu Leitfragen wie z.B.:
- Wo stehe ich momentan in meiner künstlerischen Entwicklung?
- Was habe ich bislang künstlerisch erreicht?
- Welches Ziel strebe ich in meiner künstlerischen Entwicklung an?
- Was wäre ein sinnvoller nächster Schritt in meiner Arbeitsbiografie?
- Was will ich in den nächsten Jahren erreichen?
- Welche Themen will ich künstlerisch erkunden?
- Mit wem würde ich gerne ein gemeinsames Projekt realisieren?
- Welche gesellschaftliche Wirksamkeit will ich mit meinem Schaffen entwickeln?
- Auf welche Weise will ich in einigen Jahren eine hauptberufliche künstlerische Tätigkeit bestreiten (inhaltliche Ausrichtung, anvisierte Auftraggeber, Programme für Projektförderung, Einnahmen aus Tantiemen, geplante PR- und Werbe-Maßnahmen etc.)?
- Wie ist das künstlerische Vorhaben zu beschreiben?
Das Stipendium soll künstlerisches Arbeiten an einem konkreten Vorhaben im jeweiligen Bewilligungszeitraum ermöglichen. Das Vorhaben darf bereits vor diesem Zeitraum begonnen worden sein. Bitte beschreiben Sie ein Vorhaben, das mithilfe des Stipendiums verwirklicht werden soll. In Frage kommen angefangene und noch nicht zum Abschluss gebrachte sowie neue künstlerische, kunstvermittelnde oder kunstpädagogische Vorhaben, z. B. Kompositionen, bildnerische Werke, literarische Publikationen und Übersetzungen, Comics, Filme und filmbezogene Vorhaben, Formen interpretierender Kunstpraxis (Werkaufführungen und deren Vorbereitung, Erarbeitung von musikalischen Programmen), Performances und Aufführung eigener Werke, die Konzeption und Umsetzung von Präsentationen des eigenen Schaffens (auch in digitaler Form), digitale oder hybride Formate zur Kunst- und Kunstvermittlungsformate, Modelle zur Vernetzung und Interaktion zwischen Künstlerinnen und Künstlern und mit Kunstrezipienten sowie Recherchevorhaben, auch im Sinne künstlerischer Forschung. Als Vorhaben gelten auch Kombinationen einzelner aufeinander bezogener Vorhaben oder Teile eines Gruppenvorhabens, die deutlich voneinander abgegrenzt werden müssen. Insbesondere von Musiker*innen kann hier die Erarbeitung von Werkinterpretationen angeführt werden. Die Schaffung von nötigen Voraussetzungen für das beschriebene Vorhaben durch Investitionen gelten als Teil des Vorhabens und können ebenfalls beschrieben werden: Maßnahmen zur Optimierung künstlerischer Fertigkeiten und Methoden (Fortbildungen, Online-Kurse, Mentorings), Anschaffung von Arbeitsmaterial, materieller und digitaler Aufwand. Eine Bezifferung der Kosten ist im Rahmen der Antragstellung nicht zu erbringen.
- Wofür soll das Stipendium verwendet werden?
Vergeben werden Stipendien mit einem Pauschalbetrag von 5.000 € zur Unterstützung der Arbeit an einem künstlerischen Vorhaben im jeweiligen Bewilligungszeitraum (das Vorhaben darf aber schon vorher begonnen worden sein). Diese Summe können Sie für die Konzeption oder Umsetzung eines künstlerischen Vorhabens verwenden sowie für jegliche investive Maßnahmen, die dazu beitragen, dass Sie dieses Vorhaben optimal durchführen können und die zur Weiterentwicklung Ihres künstlerischen Schaffens und zur Professionalisierung beitragen.
Beispiele für eine Verwendung des Stipendiums (Diese Aufzählung ist nicht abschließend):
Schriftsteller*innen, Comic-Zeichner*innen, literarische Übersetzer*innen: Ihr Vorhaben: Sie schreiben an einem literarischen Werk, zeichnen einen Comic, übersetzen ein umfangreiches literarisches Werk. Mit dem Stipendium können Sie dieses Vorhaben verwirklichen und dafür individuelle Coachings, Lektorate oder Mentorings oder andere Arten von Fortbildung mit allen damit verbundenen Kosten finanzieren. Sie können die materielle und digitale Ausstattung, die Sie für Ihre Professionalisierung und Ihr künstlerisches Schaffen selbst, insbesondere zur Umsetzung Ihres Vorhabens brauchen, Bücher, Zeichenmaterial, Hard- und Software anschaffen und optimieren, eine Website aufsetzen lassen, virtuelle Präsentationsformate entwickeln. Sie können das Stipendium für das Aufsetzen und Realisieren von digitalen Lesungen und Workshops verwenden. Sie können dafür Dienstleister beauftragen und Beratung in Anspruch nehmen. In der zweiten Jahreshälfte sind möglichweise Recherchereisen wieder möglich. Natürlich können Sie auch arbeits- und kostenteilig Gruppenprojekte über das Stipendium finanzieren. Möglicherweise haben Sie ein Schreibbüro oder Atelier, für das Kosten anfallen.
Musiker*innen, Tänzer*innen, Schauspieler*innen: Ihr Vorhaben: Sie erarbeiten ein schwieriges Programm, eine Komposition, Sie bereiten eine Aufführung vor. Mit dem Stipendium können Sie dieses Vorhaben verwirklichen und dazu nötige Instrumente und Noten, Kostüme oder Arbeitsmaterialien und Bühnenequipment jeder Art anschaffen. Sie können Unterricht nehmen, individuelle Coachings, Mentorings oder Fortbildungen finanzieren oder andere Kosten bestreiten, die in Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit stehen und dazu beitragen, dass Sie Ihre Fertigkeiten trainieren und Ihre Fähigkeiten weiterentwickeln. Sie können das Stipendium für das Aufsetzen und Realisieren von digitalen Aufführungen und Präsentationen, Workshops und Unterrichtsmodellen verwenden. Sie können dafür die notwendigen digitalen Tools anschaffen, eine Website anlegen, dafür Dienstleister beauftragen und Beratung in Anspruch nehmen. Natürlich können Sie auch arbeits- und kostenteilig Gruppenprojekte über das Stipendium finanzieren. Möglicherweise haben Sie ein Studio oder einen Übungsraum.
Bildende Künstler*innen: Ihr Vorhaben: Sie arbeiten an einem Werk oder bereiten eine Ausstellung vor. Mit dem Stipendium können Sie dieses Vorhaben verwirklichen und laufende Kosten, die dafür anfallen, abdecken: Ateliermiete und Materialkosten, Werkzeuge und Ausstattung, künstlerischer Recherche, Dienstleistungen Dritter, Archivierungsmaßnahmen, Anschaffung und Optimierung von Hard- und Software anschaffen, Erstellung einer Website oder anderer Präsentationsformate entwickeln, Coachings, Workshops, Mentorings und jegliche Arten von Fortbildung mit allen damit verbundenen Kosten, Beauftragung von Dienstleistern.
- Muss bei Veröffentlichung des Vorhabens auf die finanzielle Förderung durch das Bayerische Staatministerium für Wissenschaft und Kunst hingewiesen werden?
Bei Veröffentlichung, Aufführung, Ausstellung oder anderen Formen der öffentlichen Präsentation Ihres Vorhabens ist auf die finanzielle Förderung durch das Bayerische Staatministerium für Wissenschaft und Kunst hinzuweisen. Hierzu wird folgender Wortlaut vorgeschlagen:
„Dieses Vorhaben wurde im Rahmen des Stipendienprogramms des Freistaats Bayern Junge Kunst und neue Wege unterstützt.“ Um die Verwendung des Logos des Bayerischen Staatsministeriums wird gebeten. Sie finden das Logo unter diesem Link: https://www.stmwk.bayern.de/medien/stipendium_jknw/logo_stipendium.zip
- Wie soll erläutert werden, inwiefern der Aufbau der künstlerischen Existenz durch die Pandemie wesentlich behindert wird?
Da bei Berufsanfänger*innen eine Bezifferung von Einnahmeausfällen kaum möglich ist, genügt hier eine Beschreibung der individuellen Situation. Soweit möglich, können hier in den nächsten Monaten entfallende Ausstellungen, Veranstaltungen, Lesungen oder Auftritte genannt werden. Sollte eine Bezifferung von Einnahmeausfällen möglich sein, so ist dies für dokumentarische Zwecke hilfreich. Eine Darstellung von Einnahmen und Ausfällen wird nicht erwartet.
- Was ist als Verwendungsnachweis einzureichen?
Mit dem Zuwendungsbescheid wird von Ihnen ein elektronischer Tätigkeitsbericht mit ca. 5.000 Zeichen Textumfang gefordert. Es können Links/Verknüpfungen zu Websites angegeben werden.
Kosten sind hier nicht zu beziffern.
Der Tätigkeitsbericht ist unaufgefordert von den Antragstellenden des 1. bis 4. Calls bis spätestens 31. August 2022, für Antragstellende des 5. und 6. Calls bis spätestens 28. Februar 2023 der im Bewilligungsbescheid genannten Stelle zuzuleiten.
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
- Sind im Verwendungsnachweis bzw. Tätigkeitsbericht Kosten und Ausgaben anzuführen?
Nein, im Tätigkeitsbericht sind Kosten und Ausgaben nicht anzuführen.
- Sind im Rahmen des Tätigkeitsberichts Kosten zu beziffern oder nachzuweisen?
Im Rahmen des Tätigkeitsberichts sind Kosten weder zu beziffern noch nachzuweisen.
- Wer prüft die Anträge?
Die Bewilligungsstellen werden durch Bayern Innovativ (bayernkreativ) insbesondere bei der fachlichen wie technischen Betreuung des Antragsverfahrens sowie der fachliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen unterstützt. Zur fachlichen Prüfung können Fachgutachter*innen einbezogen werden.
Die abschließende Prüfung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch folgende Bewilligungsstellen:
- Regierung von Oberbayern
- Regierung von Niederbayern
- Regierung der Oberpfalz
- Regierung von Oberfranken
- Regierung von Mittelfranken
- Regierung von Unterfranken
- Regierung von Schwaben
- Wie wird das Stipendium ausgezahlt?
Das Stipendium wird als einmaliger Festbetrag von 5.000 Euro unmittelbar nach Erlass des Bewilligungsbescheides durch die Bewilligungsstelle auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
- Wie und in welchem Zeitraum sind die Mittel i.H.v. 5.000 Euro zu verwenden?
Der Bewilligungszeitraum umfasst für den 1. bis 4. Call den 01. Januar 2021 - 30. Juni 2022, für den 5. und 6. Call den Zeitraum 01. Januar 2022 - 31. Dezember 2022 (RL 5.1). Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gilt allgemein als erteilt (RL 6.2.4). Bewilligte Mittel aus dem Stipendienprogramm Bayern müssen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums für das geförderte Projekt verwendet werden. Eine Mittelverwendung nach dem Bewilligungszeitraum ist nicht gestattet. „Verwendung“ heißt konkret: Die Mittel müssen ausgegeben oder ein Rechtsgrund für die Verwendung geschaffen werden (etwa ein Vertrag für eine Ausgabe geschlossen werden). Durch die allgemeine Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns können auch bereits vor dem Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums begonnene Vorhaben gefördert werden.
Jegliche investiven Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes, die dazu beigetragen haben Ihr Vorhaben durchzuführen, können angesetzt werden. Hierzu zählen beispielsweise alle Arten von Fortbildungen, Arbeitsmaterial wie beispielsweise Zeichenmaterial, Bücher, Hard- und Software, Werkzeuge, Instrumente, Beauftragung von externen Dienstleistern, Recherchereisen, Instrumente, Kostüme, Bühnenequipment, Erstellung von Webseiten, Miete für Arbeitsräume, Tonstudio etc.
- In welchem Zeitraum können Anträge gestellt werden?
Die Vergabe der Arbeitsstipendien erfolgt in Form von zeitlich begrenzten Aufrufen für eine Antragstellung („Calls“). Beginn und Schluss für die einzelnen Calls werden jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekanntgegeben. Pro antragstellende Person ist pro Call nur ein Antragsversuch möglich. Wer bereits eine Zuwendung bzw. Bewilligung einer Zuwendung aus dem Stipendienprogramm erhalten hat, kann keinen weiteren Antrag stellen.
Der sechste Call startete am 01.05.2022. Bis zum 30.06.2022 können hierfür Anträge gestellt werden.
- Müssen Kosten in der Antragstellung aufgeschlüsselt werden?
Eine Aufschlüsselung anfallender Kosten durch die Antragsteller ist im Rahmen der Antragstellung nicht zu leisten.
- Wird die Zahlung aus dem Stipendienprogramm auf den Bezug von Grundsicherung angerechnet?
Sie können das Stipendium auch beantragen, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II) beziehen, die Stipendienleistungen sollten jedoch unverzüglich gegenüber den Bewilligungsstellen von Sozialleistungen angezeigt werden. Über eine Anrechnung des Stipendiums als Einkommen auf die SGB II-Leistungen entscheidet das Jobcenter. Damit Ihre Grundsicherungsleistungen nicht durch das Jobcenter gekürzt werden, sollten Sie belegen können, dass die Stipendienleistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden.
- Können auch Gruppen und Ensembles einen Antrag auf ein Stipendium stellen?
Die Antragstellung bzw. das Stipendium ist immer auf eine Einzelperson bezogen. Das beschriebene Vorhaben kann allerdings Teil eines Gesamtprojekts sein, an dem mehrere Personen teilnehmen. Im Antrag muss das Vorhaben als Teil eines größeren Projekts kenntlich gemacht und der auf die Einzelperson bezogene Teil des Vorhabens beschrieben werden. Es müssen nicht zwingend alle anderen an diesem Projekt teilnehmenden Künstler*innen einen Antrag stellen.
- Werden andere Zuwendungen auf den Antrag im Stipendienprogramm angerechnet?
Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, sofern für das Vorhaben bereits andere Zuwendungen der öffentlichen Hand aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Doppelförderung). Stipendienleistungen, die nach dem Stipendienprogramm des Freistaats Bayern „Junge Kunst und neue Wege“ gewährt werden, zählen zu den öffentlichen Unterstützungsleistungen, die einen anderen Zweck verfolgen, und nicht als Einnahmen. Diese werden somit nur im Falle einer Überkompensation auf die Leistungen im Soloselbstständigenprogramm des Freistaats Bayern angerechnet.
- Können Studierende Anträge für Vorhaben stellen, die obligatorisch im Rahmen des Studiums bzw. als Abschlussarbeit durchgeführt werden müssen?
Anträge können von Studierenden nur für Vorhaben gestellt werden, die außerhalb des Studiums durchgeführt werden oder für die Zeit nach Abschluss des Studiums geplant sind. Die Stipendien zielen nicht auf die Unterstützung eines Studienabschlusses oder von Prüfungsleistungen, sondern sollen den Einstieg in eine professionelle künstlerische Existenz erleichtern. Studien- oder Abschlussprojekte werden obligatorisch im Rahmen des Studiums und unter Einsatz von staatlichen Ressourcen realisiert. Förderfähig können allerdings Vorhaben sein, die auf Abschlussarbeiten aufbauen und diese weiterentwickeln.
- Ist das Stipendium einkommenssteuerpflichtig?
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendungen nach dem Stipendienprogramm „Junge Kunst und neue Wege“ hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mitgeteilt:
Nach Prüfung der (...) „Richtlinien für die Gewährung von Stipendien für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in der Anfangsphase ihres Schaffens beeinträchtige Künstlerinnen und Künstler“ erfüllen die Zuwendungen nach dem Stipendienprogramm des Freistaats Bayern „Junge Kunst und neue Wege“ die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG. Dies gilt insbesondere auch für die Voraussetzung des fehlenden Gegenleistungscharakters, da die Künstlerinnen und Künstler keine künstlerische Gegenleistung an die Bezirksregierungen als auszahlende Stellen zu erbringen haben. Die Zuwendungen sind deshalb gem. § 3 Nr. 11 EStG einkommensteuerfrei.
§ 3 Nr. 11 EStG Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG gilt für Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck gewährt werden, u. a. die Kunst unmittelbar zu fördern. Eine solche unmittelbare Förderung der Kunst liegt nicht vor, wenn es sich um Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten handelt. Zudem darf der Empfänger nicht zu einer bestimmten künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.
Alleine die Steuerfreiheit der Zahlungen führt allerdings noch nicht dazu, dass die entsprechende Mitteilungspflicht entfällt. Hierüber könnte erst nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden werden (vgl. Rz. 35 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 9. Juni 2023).
Das Bayerische Landesamt für Steuern, welches die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die bayerischen Finanzämter hat, erhielt einen Abdruck dieses Schreibens (Az 32 – S 2342-2/7/ 15. Dezember 2023).