Spielstättenprogramm: Downloads & FAQs
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FAQs
Nein, Erstanträge sind seit dem 10. Juni 2022 nicht mehr möglich. Es können lediglich noch Änderungsanträge zu bereits beschiedenen Erstanträgen gestellt werden.
Das Spielstätten- und Veranstalterprogramm dient dazu, aufgrund der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohende Liquiditätsengpässe durch Einnahmenausfälle bei Betreibern von Spielstätten und Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte auszugleichen. Es soll eine Hilfe bieten, die nicht durch Sonderhilfen des Bundes abgedeckt ist und diese ergänzt. Werden in einem Zeitraum, für den eine Hilfe nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm beantragt wird, Veranstaltungen durchgeführt, sind deshalb zwingend zunächst Anträge beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen zu stellen und die Bescheide abzuwarten. Es wird auch empfohlen, zunächst Anträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus/Überbrückungshilfe IV zu stellen und den Bescheid abzuwarten und bei noch weiter bestehendem Liquiditätsbedarf eine Förderung im Spielstätten- und Veranstalterprogramm zu beantragen.
Hinweis: Wenn vor der Antragstellung offensichtlich keine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III plus/Überbrückungshilfe IV vorliegt bzw. keine Aussicht auf Bewilligung aus formalen Gründen (geringer Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzzeitraum) besteht, dann wird um entsprechende schriftliche Begründung und Bestätigung des Steuerberaters oder Steuerberaterin gebeten.
Zeitraum: 01. Juli 2021 bis 13. Juli 2021
Antragstellende müssen bei der Spielstättenhilfe nicht nachweisen, dass für Veranstaltungen Hilfen aus dem Sonderfonds beantragt wurden. Das heißt die Antragsberechtigung zum Sonderfonds wird von uns nicht überprüft. Falls tatsächlich Hilfen aus dem Sonderfonds ausbezahlt wurden, müssen diese selbstverständlich bei der Spielstättenhilfe angegeben und angerechnet werden.
Zeitraum: seit 14. Juli 2021
Bei einer nachgewiesenen Einschränkung der Besucherkapazität um mind. 20 % gegenüber der Normalkapazität kann die Veranstaltung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds förderfähig gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Einschränkung aufgrund freiwilliger Selbstbeschränkung oder aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfolgt ist.
Wenn also für Veranstaltungen eine Förderfähigkeit beim Sonderfonds des Bundes vorlag, muss diese Förderung vorrangig in Anspruch genommen worden sein (siehe Richtlinie, Punkt 5.2).
Alle Neuanträge (Bewilligungszeitraum 1. und 2. Halbjahr 2021 sowie für das 1. und 2. Quartal 2022):
Die Anzahl der künstlerischen Veranstaltungen kann auf begründeten Antrag anstelle des Jahresprogramms 2019 auch folgendermaßen nachgewiesen werden:
- Durch das Jahresprogramm 2018
- Durch den 5-Jahres-Durchschnitt der Jahre 2015-2019
Für Veranstalteranträge kann auch bei der Ermittlung des Jahresumsatzes auf begründeten Antrag auf die o. g. Zeiträume abgestellt werden.
Alle Anträge für das 2. Halbjahr 2021 sowie für das 1. und 2. Quartal 2022:
Für Antragsteller, die im Antragszeitraum kulturelle Veranstaltungen durchführen, gilt: Sie können erst dann einen Antrag beim Spielstätten- und Veranstalterprogramm stellen, wenn Sie zuvor für diese kulturellen Veranstaltungen einen Antrag beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gestellt und beschieden bekommen haben. Ist dies nicht möglich, muss dies entsprechend begründet werden. Als Grund, warum kein Antrag beim Sonderfonds gestellt werden kann, kommt beispielsweise in Betracht, dass sich der Kulturveranstalter/Spielstättenbetreiber für eine Durchführung der Veranstaltungen entsprechend der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) ohne coronabedingte Kapazitätsbeschränkungen entschieden hat (dafür durchgängige Maskenpflicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 14. BayIfSMV); in diesen Fällen besteht aktuell kein Anspruch auf Wirtschaftlichkeitshilfe nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen.
(Beispiel zum Vorrang der Bundeshilfe: Ein bayerischer Kulturveranstalter führt von Juli bis September 2021 verschiedene Kulturveranstaltungen durch und hat dabei aufgrund der Abstandsregelungen coronabedingte Kapazitätsbeschränkungen. In diesem Fall muss für diese Veranstaltungen zunächst eine Hilfe nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragt und bewilligt werden; erst danach kann für diese Monate auch eine Hilfe nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm beantragt werden. Nur für Monate, in denen keine Kulturveranstaltungen durchgeführt werden oder in denen keine coronabedingten Kapazitätsbeschränkungen gelten, kann unmittelbar eine Hilfe nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm beantragt werden.)
Antragsteller sind zudem verpflichtet, einen Antrag auf Überbrückungshilfe III plus/Überbrückungshilfe IV zu stellen, wenn sich die Antragszeiträume von Spielstätten- und Veranstalterprogramm und Überbrückungshilfe III plus/Überbrückungshilfe IV überschneiden.
Für Anträge ab dem 01. Januar 2021: Antragsteller, die Mitglied eines Amateur-Dachverbandes sind oder eine gemeinnützige Rechtsform haben:Anstelle der bisher nachzuweisenden 24 bzw. 12 künstlerischen Veranstaltungen sind nur 6 künstlerische Veranstaltungen pro Jahr nachzuweisen.
Für Mitglieder eines Amateur-Dachverbandes oder Organisationen mit gemeinnütziger Rechtsform gilt eine abgesenkte Bagatellgrenze in Höhe von 1.500 Euro.
Neben regelmäßigen Ausgaben wie Mieten und Personal (einschließlich geringfügig Beschäftigte) können auch Ausgaben geltend gemacht werden, die in Reaktion auf die Pandemie erfolgt sind – z.B. Ausgaben für Umbauten zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen oder Maßnahmen zur Digitalisierung. Siehe hierzu die folgenden Kostengruppen:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Spielstätte bzw. der Tätigkeit als Kulturveranstalter stehen,
- weitere Mietkosten (keine Mietkosten für Privaträume),
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, die bereits vor dem 1. Juli 2020 bestanden haben,
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- Grundsteuern,
- Betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Finanzhilfe nach diesen Richtlinien anfallen,
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen
- Sachausgaben für COVID19-bedingte Hygienemaßnahmen
- Sonstige Ausgaben (z.B. Gagen, allgemeine Produktionskosten)
Der Antrag wird ausschließlich online gestellt. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs.
- für das zweite Halbjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2020
- für das erste Halbjahr 2021 bis spätestens 30. September 2021
- für das zweite Halbjahr 2021 bis spätestens 10. Juni 2022
- für das erste Halbjahr 2022 (1. und 2. Quartal) bis spätestens 10. Juni 2022
Stellt sich heraus, dass der prognostizierte Liquiditätsbedarf zu hoch angesetzt wurde, sind Sie zu einem Änderungsantrag unabhängig von Antragsfristen verpflichtet. Der Änderungsantrag muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Änderung eingereicht werden.
Mehr Informationen hierzu finden Sie in den FAQs unter den Punkten „In welchen Fällen, bis wann und wie müssen Änderungen mitgeteilt werden?“ und „Welche Änderungen können für einen Antrag im 1. HJ 2021, 2. HJ 2021 sowie für das 1. und 2. Quartal 2022 nach Erhalt eines Bewilligungsbescheids berücksichtigt werden?“
Es erfolgt keine Unterstützung von staatlichen, kirchlichen und kommunalen Spielstätten bzw. Veranstaltern (unabhängig von der Rechtsgestaltung) oder von privaten Spielstätten bzw. Veranstaltern, die zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden oder ihr Betriebskostendefizit voll von der Sitzkommune ausgeglichen bekommen. Ausgeschlossen sind auch Spielstätten bzw. Veranstalter, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.
Bei vollständiger Schließung ohne Spielbetrieb bzw. vollständiger Einstellung der Kulturveranstaltertätigkeit während des Leistungszeitraums kann die Finanzhilfe nicht in Anspruch genommen werden. Die Regelung gilt nicht, wenn die vollständige Schließung ohne Spielbetrieb bzw. die vollständige Einstellung der Kulturveranstaltertätigkeit aufgrund infektionsrechtlicher Bestimmungen erfolgen musste.
Für Spielstätten gilt: – Betriebsgenehmigung zum Nachweis des Betriebs einer Spielstätte mit Sitz in Bayern sowie von deren Publikumskapazität – Jahresprogramm 2019 zum Nachweis des Betriebs einer kulturellen Spielstätte sowie der erforderlichen Anzahl an künstlerischen Veranstaltungen. Auf begründeten Antrag kann das Jahresprogramm 2018 oder der Jahresdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 herangezogen werden. – Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben zur Liquiditätsbedarfsplanung für den Antragszeitraum
Für Veranstalter gilt: – geeignete Unterlagen zum Nachweis der Tätigkeit als Kulturveranstalter mit Hauptniederlassung in Bayern (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Vereinssatzung) – von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigter Jahresabschluss 2019 bzw. auf begründeten Antrag bestätigter Jahresabschluss 2018 bzw. des Durchschnitts der Jahresabschlüsse 2015 bis 2019 zum Nachweis des Umfangs und ggf. der Art des Jahresumsatzes als Kulturveranstalter – Übersicht der durchgeführten Veranstaltungen zum Nachweis der Tätigkeit als Kulturveranstalter sowie der erforderlichen Anzahl an künstlerischen Veranstaltungen – Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben zur Liquiditätsbedarfsplanung für den Antragszeitraum
Bitte beachten Sie, dass Sie bei etwaigen, nachträglich festgestellten Änderungen (Finanzhilfe übersteigt den tatsächlichen Liquiditätsengpass), laut Mitteilungspflicht und gemäß Richtlinie 9.2 (Erstattungspflicht bei Überschussbetrag) verpflichtet sind, dies der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nutzen Sie hierzu das Formular zur Änderungsmitteilung (im Antragssystem in Ihrem persönlichen Bereich hinterlegt). Mehr Informationen finden Sie in den FAQs unter „Welche Änderungen können für einen Antrag nach Erhalt eines Bewilligungsbescheids berücksichtigt werden?"
Generell ist eine Änderungsmitteilung immer dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Antragstellung nachträglich die erwarteten Ausgaben reduziert haben oder zusätzliche Einnahmen bzw. anzurechnende andere öffentliche Hilfen wie die Überbrückungshilfe hinzugekommen sind. Das heißt auch, eine Änderungsmitteilung ist notwendig, wenn sich beispielsweise die Fördersumme im Abschlussbescheid der Überbrückungshilfe oder beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen nicht mit der ursprünglich angegebenen Summe im Spielstättenantrag deckt. Bitte senden Sie uns immer, falls nicht schon geschehen, Ihre Anträge und die dazugehörigen Abschlussbescheide zu – unabhängig davon, ob eine Änderung vorliegt oder nicht.
Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter „Welche Änderungen können für einen Antrag im 1. Halbjahr 2021, 2. Halbjahr 2021 sowie für das 1. und 2. Quartal 2022 nach Erhalt eines Bewilligungsbescheids berücksichtigt werden?“
Beispiel A: „Nachträgliche Verlängerung des Antragszeitraums“
Ein Antragsteller hat nicht den gesamten möglichen Antragszeitraum (1. Halbjahr 2021, 2. Halbjahr 2021, 1. und 2. Quartal 2022) in Anspruch genommen und ihm liegt bereits ein (bestandskräftiger) Bescheid vor.
Vorgehensweise: Der Antragsteller kann für den fehlenden Monat/die fehlenden Monate im Rahmen der Antragsfrist, also bis 30. September 2021 (1. Halbjahr 2021) bzw. bis 10. Juni 2022 (2. Halb-jahr 2021 bzw. 1. und 2. Quartal 2022) einen weiteren Antrag stellen.
Beispiel B: „Nachträgliche Reduzierung des Antragszeitraums“
Ein Antragsteller möchte nach Erhalt des Bewilligungsbescheids den Antragszeitraum ändern und einen Monat bzw. mehrere Monate aus der Berechnung streichen.
Vorgehensweise: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bewilligungsbescheids (d. h. bis zur Bestandskraft des Bewilligungsbescheids) ist ein Antrag auf Änderung des Bewilligungszeitraums möglich (partielle Rücknahme des ursprünglichen Antrags). Nach Verstreichen dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig und eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums ist nicht mehr möglich!
Beispiel C: „Liquiditätsbedarf wurde zu hoch angegeben“
Der Antragsteller hat bei Antragstellung die geplanten Ausgaben zu hoch und/oder die erwarteten Einnahmen zu niedrig angegeben und stellt nachträglich fest, dass er innerhalb des Antragszeitraum einen Überschuss (>/= 1 Euro) erzielen wird.
Vorgehensweise: Der Antragsteller muss die Bewilligungsstelle gemäß Nr. 9.2 der Richtlinien zum Spielstätten- und Veranstalterprogramm unverzüglich mittels „Änderungsantrag“ inkl. einer aktualisierten Liquiditätsbedarfsrechnung sowie eines ebenfalls aktualisierten Kleinbeihilfenformulars darüber informieren, dass die gewährte Finanzhilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt. Die übersteigende Finanzhilfe wird dann zurückgefordert.
Hinweis: Stellt sich nachträglich heraus, dass der prognostizierte Liquiditätsbedarf zu hoch angesetzt wurde, sind Sie zu einem Änderungsantrag unverzüglich und unabhängig von Antragsfristen verpflichtet.
Beispiel D: „Liquiditätsbedarf wurde zu niedrig angegeben“
Der Antragsteller hat bei Antragstellung die geplanten Ausgaben zu niedrig und/oder die erwarteten Einnahmen zu hoch angegeben und benötigt eine höhere finanzielle Unterstützung.
Vorgehensweise: Der Antragsteller konnte lediglich im Rahmen der Antragsfrist für den konkreten Bewilligungszeit-raum, also bis 30. September 2021 (1. Halbjahr 2021) bzw. bis 10. Juni 2022 (2. Halbjahr 2021, 1. und 2. Quartal 2022) einen „Änderungsantrag“ auf erhöhte Finanzhilfe inkl. einer aktualisierten Liquidi-tätsbedarfsrechnung stellen. Nach Ablauf dieser Antragsfristen ist ein Änderungsantrag mit dem Ziel einer höheren finanziellen Unterstützung nicht mehr möglich.
(Stand: 29. März 2023)
Eine künstlerische Veranstaltung liegt bei kreativer Eigenleistung der Künstlerinnen und Künstler vor.
Im Bereich der musikalischen Spielstätten muss es sich um Live-Konzerte handeln; in Zweifelsfällen erfolgt die Abgrenzung nach abgerechnetem Tarif U-K der GEMA (Abgrenzung zur nicht-künstlerischen Diskothek) bzw. unter Einholung einer fachlichen Stellungnahme durch Dachverbände oder andere fachlich geeignete Stellen.
Wie erfolgt der Nachweis der Durchführung der geforderten Mindestzahl künstlerischen Veranstaltungen (24 bzw.im ländlichen Raum oder bei programmatisch geschlossenen Programmreihen 12 bzw. für Mitglieder eines Amateur-Dachverbandes oder Organisationen mit
Wie erfolgt der Nachweis der Durchführung der geforderten Mindestzahl künstlerischen Veranstaltungen (24 bzw.im ländlichen Raum oder bei programmatisch geschlossenen Programmreihen 12 bzw. für Mitglieder eines Amateur-Dachverbandes oder Organisationen mit gemeinnütziger Rechtsform 6) pro Jahr?
Für Spielstätten gilt: Dies erfolgt durch die Einreichung des kompletten Jahresprogramms 2019
Für die Veranstalter gilt: Anhand einer Übersicht der vom Kulturveranstalter im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen Beide können auf begründeten Antrag alternativ auf folgende alternative Zeiträume abstellen: – Jahr 2018 – 5-Jahres-Durchschnitt der Jahre 2015 – 2019
Der Nachweis erfolgt durch ein offizielles Dokument, in dem die Anzahl der Besucherplätze (sitzend/stehend) genannt ist. Alternativ kann auch ein feuerpolizeilich bestätigter Plan mit der Anzahl der Besucherplätze eingereicht werden. Oder ein Bauplan, aus dem die Quadratmeterzahlen aller Räumlichkeiten hervorgeht; hier erfolgt die Berechnung der Besucherplätze nach §1 S.2 MVStättV – Musterordnung für den Bau und Betrieb v. Versammlungsstätten, d. h. 2 Personen pro m².
Die konkrete, auszahlbare Finanzhilfe richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung prognostizierten und glaubhaft nachgewiesenen Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum.
Die Bewilligungsstellen (Regierung von Mittelfranken und Regierung von Oberbayern) prüfen mit Hilfe der Bayern Innovativ GmbH das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Die Prüfung erfolgt anhand der im und zum Antrag gemachten Angaben sowie anhand der für den jeweiligen Antragszeitraum erstellten Liquiditätsbedarfsplanung. Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, auf Verlangen die zur Identifizierung des Antragstellers, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle behält sich außerdem vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Finanzhilfe sowie eine etwaige Überkompensation im Einzelfall auch nachträglich zu überprüfen.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie den Bewilligungsstellen sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Finanzhilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. Daher müssen alle für die Finanzhilfe und ihren Bedarf relevanten Unterlagen ab der Gewährung zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Der jeweilige Höchstbetrag bei vollständiger Ausschöpfung des maximalen Bewilligungszeitraums von jeweils einem halben Jahr bzw. drei Monaten (2. Halbjahr 2020, 1. Halbjahr 2021 und 2. Halbjahr 2021 bzw. 1. und 2. Quartal 2022 im Sinne der Nr. 8.2 Satz 1 dieser Richtlinien) ergibt sich anhand einer Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten wie folgt:
bis 10 Beschäftigte: 100.000 Euro (für ein Halbjahr) bzw. 50.000 Euro (jeweils für 1. Quartal 2022 und 2. Quartal 2022)
über 10 Beschäftigte: 400.000 Euro (für ein Halbjahr) bzw. 200.000 Euro (jeweils für 1. Quartal 2022 und 2. Quartal 2022)
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.
Liegt der Gesamtbedarf bei weniger als 3.000 Euro (bzw. 1.500 Euro jeweils für das 1. und 2. Quartal 2022) bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband bei weniger als 1.500 Euro (bzw. 750 Euro jeweils für das 1. und 2. Quartal 2022) im Antragszeitraum, wird keine Unterstützungsleistung gewährt (Bagatellgrenze).
Die Auszahlung erfolgt nach der Bewilligung des Antrags. Die Finanzhilfe wird von der jeweiligen Bewilligungsstelle auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Die beantragte Finanzhilfe wird als einmalige Unterstützungsleistung während der Laufzeit des Programms gewährt.
Etwaige andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen, werden im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses mit eingerechnet. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt und die Regelungen zu den anderen öffentlichen Hilfen ebenfalls eine solche Kumulierung zulassen.
Eine Definition finden Sie im KMU-Definition-Handbuch ab Seite 12.
- geringf. Beschäftigte = 0,3 VZÄ
- Teilzeitbeschäftigte bis 20 Std/Wo: = 0,5 VZÄ
- Teilzeitbeschäftigte bis 30 Std/Wo: = 0,75 VZÄ
- Teilzeitbeschäftigte über 30 Std/Wo bzw. Vollzeitbeschäftigte = 1,0 VZÄ
Die Kosten sind netto anzugeben.
Nein, vorhandene Rücklagen werden nicht eingerechnet. Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus einer Gegenüberstellung der entstehenden Kosten und erwarteten Einnahmen während des Antragszeitraums.
Da es sich bei dem Feld "Anzahl Vollzeitäquivalente" um ein Pflichtfeld handelt, ist die Eingabe einer „Null“ oder „leer“ nicht möglich. Bitte tragen Sie hier eine „1“ ein.
Den fiktiven Unternehmerlohn regelt Nr. 4.2 Satz 4 der Richtlinien: „Für in der Spielstätte oder als Kulturveranstalter tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann höchstens ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigt werden.“ Bei mehreren Inhabern z.B. einer GbR kann der fiktive Unternehmerlohn von 1.180 Euro pro Monat auch mehrmals angesetzt werden. Für den Antragsteller gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Daher sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Gesamtausgaben zu nutzen.
- sechs Kalendermonate im Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020
- sechs Kalendermonate im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021
- sechs Kalendermonate im Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021
- drei Kalendermonate im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 31. März 2022
- drei Kalendermonate im Zeitraum vom 01. April 2022 bis zum 30. Juni 2022
Zur Infrastruktur für künstlerische Veranstaltungen mobiler Spielstätten können auch z. B. Büroräume für Ticketverkauf oder Buchhaltung gehören, jedoch sind diese Büros nicht als zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Infrastruktur anzusehen. Ein Theaterzelt mit Bühnenfläche, Zuschauerraum und evtl. minimalem „Backstage“-Bereich/Garderobe wird ebenfalls als ausreichend angesehen.
Die Vorschriften der Nrn. 2.1 und 2.2 dieser Richtlinien gelten für Tourneetheater entsprechend. Die Antragsvoraussetzungen ergeben sich in diesen Fällen nach den Regelungen für Kulturveranstalter.
Maßgeblich für den glaubhaften Nachweis des betrieblichen Liquiditätsengpasses sind die monatlich fortlaufenden Einnahmen aus dem gesamten Geschäftsbetrieb sowie der fortlaufende erwerbsmäßige Sach-, Personal- und Finanzaufwand im Antragszeitraum. In Vorjahren gestundete Steuerzahlungen, die sich nicht auf den Antragszeitraum beziehen, sind auch dann nicht als Ausgaben berücksichtigungsfähig, wenn sie im Antragszeitraum fällig werden. Gleiches gilt für Steuervorauszahlungen, die nicht regulär und jährlich in den maßgeblichen Monaten geleistet werden. Konsequenterweise handelt es sich auch bei etwaigen Steuerrückzahlungen nicht um fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb, die als Einnahmen anzugeben sind.
Bei einem mehrtägigen Programm ist ausschlaggebend, wie die Karten verkauft wurden. So ist ein mehrtägiges Festival als eine Veranstaltung zu zählen, auch wenn mehrere Künstler auftreten (Bei einem Konzert mit Vorband ist es auch eine Veranstaltung, obwohl zwei Künstler auftreten). Wenn aber z.B. im Rahmen eines Festivals fünf Konzerte veranstaltet werden, die einzeln verkauft wurden, wären es fünf.
Spielstätten müssen im Leistungszeitraum mindestens an einem Tag für allgemeines Publikum geöffnet haben. Eine Schließung, auch für mehrere Wochen und Monate im Antragszeitraum, schließt ansonsten die Finanzhilfe nicht aus.
Bei Veranstaltern ist es erforderlich, dass eine „Tätigkeit als Kulturveranstalter“ an mindestens einem Tag im Leistungszeitraum vorliegt. Diese „Tätigkeit“ umfasst nicht nur die Durchführung der Veranstaltung am Veranstaltungstag, sondern auch die Vorbereitung und Planung der Veranstaltungen. Daher kann eine Kulturveranstaltertätigkeit im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn im Leistungszeitraum zwar keine vom Veranstalter geplante Veranstaltung stattfindet, diese aber vorbereitet werden.